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Document 32000F0413

    Aktionsplan der Europäischen Union für ein Gemeinsames Vorgehen zugunsten der Russischen Föderation bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität

    ABl. C 106 vom 13.4.2000, p. 5–12 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    32000F0413

    Aktionsplan der Europäischen Union für ein Gemeinsames Vorgehen zugunsten der Russischen Föderation bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität

    Amtsblatt Nr. C 106 vom 13/04/2000 S. 0005 - 0012


    Aktionsplan der Europäischen Union für ein Gemeinsames Vorgehen zugunsten der Russischen Föderation bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität

    (2000/C 106/02)

    Der Rat der Europäischen Union,

    IN ERFÜLLUNG der Gemeinsamen Strategie der Europäischen Union für Rußland, die vom Europäischen Rat auf seiner Tagung im Juni 1999 in Köln angenommen wurde,

    UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der von der Russischen Föderation beschlossenen mittelfristigen Strategie für den Ausbau der Beziehungen zwischen der Russischen Föderation und der EU (2000-2010),

    UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Aktionsplans der EU zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität, der vom Europäischen Rat auf seiner Tagung im Juni 1997 in Amsterdam angenommen wurde, insbesondere der Empfehlung Nr. 4 dieses Plans,

    UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Drogenstrategie der Europäischen Union (2000-2004), die im Dezember 1999 vom Europäischen Rat angenommen wurde,

    UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Umstands, daß das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Russischen Föderation am 1. Dezember 1997 in Kraft getreten ist,

    EINGEDENK des von der Regierung der Russischen Föderation am 10. März 1999 gebilligten Föderalen Sonderprogramms zur Intensivierung der Kriminalitätsbekämpfung 1999-2000, unter besonderer Bezugnahme auf die die organisierte Kriminalität betreffenden Aspekte,

    UNTER BETONUNG des Eintretens der Union für Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit und in dem Bewußtsein, daß die organisierte Kriminalität eine ernste Bedrohung dieser Werte darstellt, da sie in die Regierungsstrukturen, den Handel und die Finanzwelt sowie in die Gesellschaft auf allen Ebenen eindringt und diese kontaminiert und korrumpiert,

    UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Anforderungen der Konvention von 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und anderer internationaler Übereinkünfte im Bereich der Menschenrechte,

    IN DEM FESTEN WILLEN, unter uneingeschränkter Achtung der Menschenrechte und Einhaltung der verschiedenen internationalen Übereinkünfte zum Schutz dieser Rechte die organisierte Kriminalität zu bekämpfen und die internationale Zusammenarbeit mit der Russischen Föderation bei der Bekämpfung dieses Phänomens zu verbessern,

    UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Diskussionen über die organisierte Kriminalität, die anläßlich der Treffen der in Rußland stationierten Verbindungsbeamten der Mitgliedstaaten stattgefunden haben,

    NACH PRÜFUNG der Ergebnisse der Seminare über die Zusammenarbeit zwischen der EU und Rußland in den Bereichen Migration und justitielle Zusammenarbeit, die im Juli 1999 in Lappeenranta stattgefunden haben,

    UNTER ANERKENNUNG der Arbeiten zum Thema "Organisierte Kriminalität", die der zuständige, im Rahmen des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der EU und Rußland eingesetzte Unterausschuß bereits durchgeführt hat,

    UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Schlußfolgerungen der Konferenz der EU und Rußlands über organisierte Kriminalität, die am 15. und 16. Dezember 1999 in Helsinki stattgefunden hat,

    UNTER HINWEIS AUF die Diskussion über organisierte Kriminalität, die auf dem EU-Rußland-Gipfel am 22. Oktober 1999 in Helsinki stattgefunden hat,

    IN DER ERKENNTNIS, daß wichtige Arbeiten zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität in anderen internationalen Gremien - unter anderem den Vereinten Nationen, dem Europarat und der Task Force "Organisierte Kriminalität im Ostseeraum" - im Gang sind,

    IN KENNTNIS der Schlußfolgerungen der Ministerkonferenz der G-8-Staaten über die Bekämpfung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität, die im Oktober 1999 in Moskau stattgefunden hat,

    NIMMT diesen Aktionsplan für ein gemeinsames Vorgehen zugunsten der Russischen Föderation bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität an.

    A. ALLGEMEINER RAHMEN

    I. Einleitung und Entstehungsgeschichte des Plans

    Um die Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation zu stärken, ist der Europäische Rat auf seiner Tagung im Juni 1999 in Köln ausdrücklich für die Schaffung einer nachhaltigen und effizienten Zusammenarbeit mit der Russischen Föderation in den Bereichen Justiz und Inneres eingetreten. In diesem Zusammenhang erkannte er die Notwendigkeit an, einen Aktionsplan auszuarbeiten, der sich auf ein gemeinsames Vorgehen mit der Russischen Föderation bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität konzentriert.

    Der Europäischen Rat hat in Nummer 59 der auf seiner Tagung am 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere verabschiedeten Schlußfolgerungen darauf hingewiesen, daß alle Zuständigkeiten und Instrumente, insbesondere im Bereich der Außenbeziehungen, in integrierter und kohärenter Weise dazu verwendet werden müssen, unionsweit einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu schaffen.

    Im übrigen wurde in dem vom Europäischen Rat auf seiner Tagung im Juni 1997 in Amsterdam angenommenen Aktionsplan der Europäischen Union zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität die Notwendigkeit anerkannt, das Verhältnis zur Russischen Föderation zu intensivieren und eine engere Zusammenarbeit anzustreben. Dies wurde in der Empfehlung Nr. 4 bestätigt, in der der Rat und die Kommission aufgerufen werden, konkrete Vorschläge auszuarbeiten, die für eine bessere Zusammenarbeit - beispielsweise unter Mitwirkung von Europol - sorgen. Ferner wird in dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften, ihren Mitgliedstaaten und der Russischen Föderation auf die Zusammenarbeit zwischen den Parteien zur Verhinderung von illegalen Aktivitäten - unter anderem von Geldwäsche und Drogenhandel - Bezug genommen.

    Die Bedeutung des Ausbaus der Zusammenarbeit zwischen der EU und der Russischen Föderation sowie der effizienteren Gestaltung dieser Zusammenarbeit wurde auch auf verschiedenen internationalen Tagungen hervorgehoben, an denen Mitarbeiter von Strafverfolgungs- und anderen Behörden, die mit dem Bereich der organisierten Kriminalität aktiv befaßt sind, teilnahmen. Zu einem ähnlichen Ergebnis sind auch andere internationale und regionale Gremien - so unter anderem die G 8, der Europarat und die Task Force "Organisierte Kriminalität im Ostseeraum" - bei ihren Beratungen gelangt.

    Die Russische Föderation hat eine mittelfristige Strategie für den Ausbau ihrer Beziehungen zur Europäischen Union für den Zeitraum 2000 bis 2010 angenommen. Eine der Komponenten dieser Strategie betrifft die Zusammenarbeit im Bereich Strafverfolgung und stellt speziell auf die Errichtung einer operativen Zusammenarbeit mit den Institutionen der EU bei der Bekämpfung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität einschließlich der Geldwäsche und des illegalen Drogenhandels ab.

    II. Grundlage des Plans

    Mit diesem Aktionsplan wird die Gemeinsame Strategie der Europäischen Union für Rußland, die der Europäische Rat auf seiner Tagung in Köln angenommen hat, zum Teil umgesetzt. In der Gemeinsamen Strategie wird bestätigt, daß die Russische Föderation und die Europäische Union ein gemeinsames Interesse daran haben, die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung weitverbreiteter Übel, so auch der organisierten Kriminalität, zu intensivieren. Die Europäische Union erklärte in diesem Zusammenhang, daß sie vorschlage, in diesen Bereichen verstärkt zusammenzuarbeiten, indem das erforderliche Instrumentarium geschaffen und die notwendigen Kooperationsmechanismen zwischen den zuständigen Stellen eingerichtet werden sowie der Austausch von Sachverständigen gefördert wird. Sie erklärte sich ferner bereit, ihre Sachkenntnisse zur Verfügung zu stellen, insbesondere für die Weiterentwicklung der Rechtsvorschriften und den Aufbau der zuständigen Einrichtungen. Die Gemeinsame Strategie sieht auch die Ausarbeitung eines Plans vor, der auf gemeinsame Maßnahmen mit der Russischen Föderation bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität - einschließlich von Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption, der Geldwäsche, des Drogenhandels, des Menschenhandels und der illegalen Einwanderung - abstellt. Ferner enthält er eine nicht erschöpfende Liste von spezifischen Punkten, die von dem Plan erfaßt werden sollen.

    III. Allgemeine Grundsätze

    Wie in der Gemeinsamen Strategie vorgesehen, soll dieser Aktionsplan der Förderung einer engen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und der Russischen Föderation bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität dienen. Im Rahmen dieses Prozesses sollten die diesbezüglichen Aktivitäten - insbesondere die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Strafverfolgung - so angelegt werden, daß eine Bekämpfung der organisierten Kriminalität auf möglichst breiter Ebene gewährleistet ist. Besondere Berücksichtigung finden sollte auch die Tatsache, daß die Prävention eine wichtige Rolle bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität spielen kann, indem den Umständen entgegengewirkt wird, die eine Entfaltung dieses Phänomens ermöglichen.

    Außerdem sind die einschlägigen Arbeiten, die bereits von einzelnen Mitgliedstaaten oder in anderen internationalen Gremien durchgeführt werden, und eine eventuell bestehende Notwendigkeit der Koordinierung dieser Arbeiten zu beachten. Wie in der Gemeinsamen Strategie dargelegt, müssen die existierenden Aktionen, Programme, Instrumente und Politiken daraufhin überprüft werden, ob sie mit der Strategie zu vereinbaren sind, und gegebenenfalls, entsprechend angepaßt werden.

    Die organisierte Kriminalität wirkt sich zunehmend negativ aus auf die legalen Geschäfts- und Handelsbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Russischen Föderation. Insbesondere macht sie sich das legale kommerzielle Umfeld zunutze, um ihre Aktivitäten zu verschleiern - beispielsweise indem sie sich eingetragener Gesellschaften bedient. Ein Instrument, auf das sie bei ihren Aktivitäten zurückgreift, ist die Doppelfakturierung, die der Russischen Föderation schwere Verluste zufügt und gleichzeitig die Voraussetzungen dafür schafft, daß die organisierte Kriminalität die Geschäftswelt sowohl innerhalb der Union als auch in der Russischen Föderation infiltrieren kann. OK-Gruppierungen in den Mitgliedstaaten der Union und in der Russischen Föderation kooperieren in erheblichem Umfang in allen Deliktsbereichen, insbesondere in den Bereichen Menschenhandel, Drogenhandel, Waffenhandel, Hehlerei, Geldwäsche, Korruption, High-Tech-Kriminalität, Finanzkriminalität und illegale Zuwanderung. Dieser Aktionsplan gilt vor allem für diese Erscheinungsformen der Kriminalität.

    B. BEREICHE DER ZUSAMMENARBEIT

    I. Justitielle Zusammenarbeit

    i) Schaffung der Voraussetzungen für eine justitielle Zusammenarbeit

    Die Verbesserung der internationalen justitiellen Zusammenarbeit ist eine Priorität dieses Plans und eine Voraussetzung für seinen Erfolg. Es sollte darauf hingewirkt werden, daß für eine derartige Zusammenarbeit ein geeigneter rechtlicher Rahmen zur Verfügung steht. Die Voraussetzung dafür sind

    a) die Verabschiedung geeigneter Rechtsvorschriften und anderer Maßnahmen, damit Verfahren eingeführt werden, nach denen eine justitielle Zusammenarbeit mit anderen Staaten bewerkstelligt werden kann, und

    b) die Ratifizierung und vollständige Umsetzung der internationalen Übereinkünfte, bei denen die Staaten Vertragspartei sind und die für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität von besonderer Bedeutung sind. Hierzu zählen folgende Übereinkünfte:

    - Europäisches Auslieferungsübereinkommen von 1957(1), und die entsprechenden Zusatzprotokolle von 1975 und 1978,

    - Europäisches Übereinkommen von 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und das entsprechende Zusatzprotokoll von 1978,

    - Übereinkommen von 1990 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Straßburg),

    - Übereinkommen von 1995 über den unerlaubten Verkehr auf See zur Durchführung des Artikels 17 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (Straßburg),

    - Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen,

    - Europäisches Übereinkommen von 1977 zur Bekämpfung des Terrorismus (von der Russischen Föderation am 7. Mai 1999 unterzeichnet),

    - Strafrechtsübereinkommen des Europarates von 1999 über Korruption (von der Russischen Föderation am 27. Januar 1999 unterzeichnet),

    - Zivilrechtsübereinkommen des Europarates von 1999 über Korruption,

    - Übereinkommen des Europarates von 1981 zum Schutz der Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten.

    Auch verschiedene andere Übereinkommen können für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität relevant sein. So etwa das Internationale Abkommen von 1929 zur Bekämpfung der Falschmünzerei (Genf) und das Übereinkommen des Europarates von 1998 über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht (Straßburg).

    Der Russischen Föderation sollte nahegelegt werden, allen diesen Übereinkünften beizutreten, wobei die Übereinkommen in den Bereichen Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen, Geldwäsche und Korruption Priorität genießen sollten. Die Behörden der Russischen Föderation sollten ferner eine Unterstützung erhalten, die sie in die Lage versetzt, mit anderen Ländern gemäß den international anerkannten Standards - wie sie z. B. in den 40 Empfehlungen der Financial Action Task Force niedergelegt sind - zusammenzuarbeiten.

    c) Ratifizierung und volle Anwendung der internationalen Übereinkünfte zum Schutz der Menschenrechte.

    ii) Rahmen für die justitielle Zusammenarbeit

    Um die justitielle Zusammenarbeit mit der Russischen Föderation im Bereich organisierte Kriminalität effizienter zu gestalten, wird die Europäischen Union mit der Russischen Föderation darauf hinwirken, daß sichergestellt wird, daß

    a) die Justizbehörden der Russischen Föderation vorrangigen Problemen besondere Aufmerksamkeit widmen können. Diese Probleme könnten von der Russischen Föderation und der Europäischen Union gemeinsam - beispielsweise anhand des jährlichen EU-Lageberichts zur organisierten Kriminalität - bestimmt werden und sollten regelmäßig überprüft werden. Mögliche vorrangige Bereiche sind Finanzkriminalität (wie z. B. Geldwäsche), Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung und zu anderen Zwecken, Drogen-, Waffen- und Sprengstoffhandel, Hehlerei (auch an gestohlenen Kraftfahrzeugen und Kunstgegenständen), Korruption, Geldfälschung, illegale Zuwanderung, High-Tech-Kriminalität wie z. B. Computerkriminalität sowie schwere Umweltdelikte;

    b) zentrale Kontaktstellen der Russischen Föderation für die Zwecke der justitiellen Zusammenarbeit benannt und eingerichtet werden;

    c) die für die justitielle Zusammenarbeit zuständigen Behörden der Russischen Föderation Kontakte zu den entsprechenden Behörden in den Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls zum Europäischen Justitiellen Netz herstellen.

    Die Europäische Union wird die Russische Föderation in diesem Zusammenhang dabei unterstützen,

    d) Verfahren zu entwickeln, die den in der internationalen justitiellen Zusammenarbeit bewährten Methoden entsprechen,

    e) regelmäßig Konferenzen und Seminare zu veranstalten, um die Verbreitung bewährter Methoden in der justitiellen Zusammenarbeit zu fördern,

    f) die Praktiker im Bereich der justitiellen Zusammenarbeit - beispielsweise im Wege eines Personalaustauschs - fortzubilden,

    g) in Kooperation mit den Mitgliedstaaten ein Handbuch über die justitielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Russischen Föderation und eine Übersicht über bewährte Methoden bei einer derartigen Zusammenarbeit zu erstellen,

    h) gemeinsame Anstrengungen mit Offshore-Zentren in Drittländern zu unternehmen, um eine effiziente und transparente Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Rechtshilfe auf der Grundlage der einschlägigen Empfehlungen der Financial Action Task Force sicherzustellen.

    II. Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung

    i) Rahmen für die Zusammenarbeit

    Um die Aus- und Fortbildung von Bediensteten der Strafverfolgungsbehörden und die Effizienz der Strafverfolgung ganz allgemein weiter zu verbessern, wird die Europäische Union Schritte unternehmen, um darauf hinzuwirken, daß die Behörden der Russischen Föderation Vorkehrungen dafür treffen, daß

    a) die Strafverfolgungsbehörden der Russischen Föderation vorrangigen Problemen besondere Aufmerksamkeit widmen können. Diese Probleme könnten von der Russischen Föderation und der Europäischen Union gemeinsam - beispielsweise anhand des in Zusammenarbeit mit Europol erstellten jährlichen EU-Lageberichts zur organisierten Kriminalität - bestimmt werden. Sie sollten regelmäßig überprüft werden. Mögliche vorrangige Bereiche sind Finanzkriminalität (wie z. B. Geldwäsche), Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung und zu anderen Zwecken, Drogen-, Waffen- und Sprengstoffhandel, Hehlerei (auch an gestohlenen Kraftfahrzeugen und Kunstgegenständen), Korruption, Geldfälschung, illegale Zuwanderung, High-Tech-Kriminalität wie z. B. Computerkriminalität sowie schwere Umweltdelikte;

    b) technische, operative und strategische Informationen und Erkenntnisse zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Strafverfolgungsbehörden der Russischen Föderation über eine möglichst breite Palette von Themen im Bereich organisierte Kriminalität ausgetauscht werden können, wobei sichergestellt werden muß, daß Rechtsvorschriften und andere Maßnahmen verabschiedet werden, damit entsprechende Vertraulichkeits- und Datenschutzanforderungen im Zusammenhang mit den den Strafverfolgungsbehörden der Russischen Föderation zur Verfügung gestellten operativen und strategischen Informationen erfuellt werden;

    c) zentrale Kontaktstellen der Russischen Föderation für den Informationsaustausch mit den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union bestimmt werden;

    d) gegebenenfalls gemeinsame Grundsätze ausgearbeitet werden, die es den Behörden der Russischen Föderation und der Europäischen Union ermöglichen würden, in schwerwiegenden Fällen mit OK-Bezug spezielle Ermittlungsmethoden wie etwa die Durchführung kontrollierter Lieferungen anzuwenden;

    e) Fortbildungskurse für die Bediensteten der Strafverfolgungsbehörden der Russischen Föderation veranstaltet werden, um die Anwendung bewährter Methoden im Bereich der internationalen Zusammenarbeit zu fördern;

    f) Zusammenkünfte zwischen im Bereich der organisierten Kriminalität tätigen Strafverfolgungsexperten der EU-Mitgliedstaaten und der Russischen Föderation stattfinden, um beispielsweise den Austausch von Informationen über Trends in der organisierten Kriminalität und andere relevante Fragen zu fördern oder gegebenenfalls über Ermittlungen von gemeinsamem Interesse im Zusammenhang mit den Aktivitäten von OK-Gruppierungen zu diskutieren;

    g) mit den EU-Mitgliedstaaten Programme für den Austausch von Experten für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung organisiert werden;

    h) die Grenzkontrollen verstärkt werden, um den illegalen Drogenhandel möglichst wirksam zu bekämpfen;

    i) den Finanzinstitutionen geeignete Regeln und Richtlinien zur Meldung verdächtiger Transaktionen an die zuständige, dafür benannte Financial Intelligence Unit und zur uneingeschränkten Unterstützung der Ermittlungstätigkeit der Strafverfolgungsbehörden im Fall des Geldwäscheverdachts vorgegeben werden;

    j) Informationen über verdächtige Transaktionen gegebenenfalls zwischen den Financial Intelligence Units der EU-Mitgliedstaaten und den entsprechenden zuständigen Behörden der Russischen Föderation ausgetauscht werden können, wobei sichergestellt werden muß, daß Rechtsvorschriften und andere Maßnahmen verabschiedet werden, damit entsprechende Vertraulichkeits- und Datenschutzanforderungen im Zusammenhang mit den den Strafverfolgungsbehörden der Russischen Föderation zur Verfügung gestellten Informationen erfuellt werden;

    k) besondere Sorgfalt auf die Gewährleistung der Integrität von Daten verwandt wird, die den Strafverfolgungsbehörden die Bekämpfung der organisierten Kriminalität erleichtern können (z. B. Register von Kraftfahrzeugeigentümern);

    l) entsprechende Anstrengungen unternommen werden, um Personen zu veranlassen, sich von kriminellen Vereinigungen zu lösen, und um den Schutz von Personen, die mit den Justizbehörden zusammenarbeiten, zu gewährleisten;

    m) im Einklang mit der Europäischen Strategie zur Prävention der organisierten Kriminalität, die in Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Kommission und Europol ausgearbeitet wird, Aufklärungskampagnen und internationale Programme durchgeführt werden, um die Prävention und Zurückdrängung der organisierten Kriminalität zu fördern;

    n) wissenschaftliche Untersuchungen zu Fragen von gemeinsamem Interesse gefördert werden;

    o) vergleichbare Analysemethoden entwickelt werden.

    ii) Verbindungsbeamte

    Um die Zusammenarbeit zwischen den Verbindungsbeamten der EU-Mitgliedstaaten in Rußland weiter auszubauen, wird die Europäische Union sich darum bemühen sicherzustellen, daß diese Beamten regelmäßig unter Beteiligung von Europol sowie der Europäischen Kommission zusammentreffen. Wo dies angezeigt ist, sollten auch Verbindungsbeamte der zuständigen Behörden der Russischen Föderation, die in den EU-Mitgliedstaaten stationiert sind, zu derartigen Zusammenkünften eingeladen werden. Die Verbindungsbeamten sollten nicht nur einschlägige Informationen austauschen, sondern auch die Gelegenheit erhalten, sich mit der Umsetzung des Aktionsplans zu befassen und Vorschläge für die Intensivierung dieses Prozesses zu unterbreiten. Wohlwollend geprüft werden sollte ferner die Stationierung von Verbindungsbeamten der Russischen Föderation in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

    Unabhängig davon sollten Verbindungsbeamte der EU-Mitgliedstaaten und Verbindungsbeamte anderer Länder, die in der Russischen Föderation stationiert sind, zum Zwecke des Informationstauschs zusammentreffen.

    iii) Europol

    Wie in der Gemeinsamen Strategie der EU für Rußland vorgesehen, wird die Zusammenarbeit zwischen Europol und den zuständigen Behörden der Russischen Föderation gemäß dem Europol-Übereinkommen und den einschlägigen Ratsbeschlüssen entsprechend den vereinbarten Prioritäten ausgebaut.

    III. Zusammenarbeit in anderen Gremien

    Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten sollten soweit wie möglich bei den Behörden der Russischen Föderation darauf hinwirken, daß eine sachgerechte Zusammenarbeit in allen Frage, die die organisierte Kriminalität betreffen, in anderen internationalen Gremien sichergestellt wird. Eine derartige Zusammenarbeit könnte zum Beispiel bei den Verhandlungen über den Entwurf eines Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und dessen Protokolle sowie im Rahmen der Task Force "Organisierte Kriminalität im Ostseeraum" und der sog. "Budapester Gruppe" erfolgen. Zusammengearbeitet werden könnte auch bei den einschlägigen Programmen zur technischen Unterstützung, die von anderen Gremien - wie z. B. dem Europarat und den Vereinten Nationen - durchgeführt werden.

    C. KOORDINIERUNG VON AKTIVITÄTEN IM RAHMEN DES AKTIONSPLANS

    Damit dieser Aktionsplan möglichst erfolgreich und effizient durchgeführt werden kann, muß sichergestellt werden, daß die beteiligten Parteien - einschließlich der EU-Mitgliedstaaten, des Rates, der Kommission und den Behörden der Russischen Föderation - in geeigneter Weise zusammenarbeiten. Ferner wird es unbedingt erforderlich sein, daß- wie in der Gemeinsamen Strategie vorgesehen - in bezug auf die bilateralen Aktionen, Programme, Instrumente und Politiken der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten, die im Zusammenhang mit dem Aktionsplan stehen, ein Hoechstmaß an Koordinierung erfolgt und alle notwendigen Anpassungen vorgenommen werden. Insbesondere werden folgende Maßnahmen vorgesehen:

    i) Verbindung zwischen den Gemeinschaftsprogrammen und den bilateralen Initiativen der Mitgliedstaaten

    Bei der Planung der (von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten finanzierten) EU-Programme und zur Gewährleistung von Kohärenz und Vermeidung von Doppelarbeit muß die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission konsolidiert werden. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten zusätzliche Anstrengungen unternehmen, um ihre Aktivitäten in bezug auf Rußland zu koordinieren. Als erster Schritt wird ein vorläufiges Verzeichnis aller einschlägigen Programme, Instrumente und Ressourcen der EU und der Mitgliedstaaten erstellt.

    ii) Maßnahmen der EU und der Russischen Föderation

    Es werden Maßnahmen getroffen, um ein ständig aktualisiertes Verzeichnis der Kooperationsmaßnahmen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten mit der Russischen Föderation in Bereichen mit OK-Bezug sowie der einschlägigen Übereinkünfte zu führen. Ferner erhalten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, den russischen Behörden ihre Erfahrungen bei der Umsetzung der auf EU-Ebene verabschiedeten Maßnahmen zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität zu vermitteln. In ähnlicher Weise sollten die Behörden der Russischen Föderation ermutigt werden, detaillierte Angaben zu einschlägigen Entwicklungen zu machen - vor allem zur Umsetzung der die internationale Zusammenarbeit betreffenden Bestimmungen des Föderalen Sonderprogramms gegen die organisierte Kriminalität, das mit Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 10. März 1999 erlassen wurde sowie anderer einschlägiger Rechtsvorschriften der Russischen Föderation. Ferner wird ein Informationsaustausch über Arbeiten in anderen (Nicht-EU-)Gremien angeregt.

    iii) Unterausschuß des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens

    Der im Rahmen des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zwischen der EU und Rußland für die Bekämpfung der Kriminalität zuständige Unterausschuß sollte seinen Tätigkeitsbereich auf den Austausch von Informationen über laufende, von anderen internationalen Organisationen und Gremien als der EU, z. B. den Vereinten Nationen, dem Europarat und der Task Force "Organisierte Kriminalität im Ostseeraum" initiierte Projekte zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität ausdehnen. Der Unterausschuß könnte auch eine sinnvolle Rolle spielen bei der Bewertung

    a) der Durchführung der von der Europäischen Union finanzierten Projekte und

    b) von Ansatzpunkten für die künftige koordinierte technische Unterstützung.

    iv) Technische Programme

    Bei allen künftigen Programmen zur technischen Unterstützung, an denen die EU, ihre Mitgliedstaaten und die Russische Föderation beteiligt sind und die sich auf die Bekämpfung der organisierten Kriminalität oder verwandte Fragen, darunter auch im Rahmen des TACIS-Programms auftretende Fragen, erstrecken, sollten die Ziele und Bestimmungen dieses Aktionsplans gebührend berücksichtigt werden. Die Parteien sollten sich darum bemühen, sich gegenseitig praktische Unterstützung - so u. a. im Wege von Unterstützungsprogrammen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten - zur Umsetzung des Aktionsplans zu leisten. Alle künftigen technischen Unterstützungsprogramme im Bereich der Bekämpfung der organisierten Kriminalität sollten mit dem Aktionsplan vereinbar sein.

    D. UMSETZUNG DES AKTIONSPLANS

    Die Europäische Union strebt eine umfassende und aktive Kooperation der zuständigen Behörden der Russischen Föderation bei der Umsetzung dieses Aktionsplans an. Soweit dies möglich und angezeigt ist, werden Maßnahmen getroffen, um die russischen Behörden in die Lage zu versetzen, sich den einschlägigen Programmen und Instrumenten der EU anzuschließen. Darüber hinaus werden die beitrittswilligen Länder ersucht, sich den Regelungen des Aktionsplans anzuschließen.

    Die Europäische Union wird überdies vorrangig die Frage prüfen, ob nach Artikel 38 EU-Vertrag eine Vereinbarung mit der Russischen Föderation für die Zwecke der Umsetzung dieses Aktionsplans geschlossen werden kann. Darüber hinaus sollten die EU-Mitgliedstaaten eingehend prüfen, ob es möglich ist, entsprechende multi- und bilaterale Vereinbarungen mit der Russischen Föderation zu schließen und so die Effizienz der Bekämpfung der organisierten Kriminalität im Rahmen des Aktionsplans noch zu steigern.

    E. KONTROLLE UND EVALUIERUNG DES AKTIONSPLANS

    Es werden regelmäßige Zusammenkünfte auf hoher Ebene zwischen der Europäischen Union, einschließlich der Kommission, und der Russischen Föderation stattfinden, um die Umsetzung des Aktionsplans zu bewerten. Diese Zusammenkünfte sollten auch die Gelegenheit zur Einleitung neuer Initiativen bieten. Ferner sollten die operativen Aspekte des Aktionsplans regelmäßig von dem zuständigen, im Rahmen des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit der EU und Rußlands eingesetzten Unterausschuß geprüft werden.

    Der Europäische Rat überprüft spätestens Ende des Jahres 2001 die Umsetzung dieses Aktionsplans und kann beschließen, weitere Überprüfungen in diesem Zusammenhang durchzuführen.

    (1) Die Europäische Union begrüßt, daß die Russische Föderation das Auslieferungsübereinkommen und das Rechtshilfeübereinkommen sowie die dazugehörigen Protokolle am 25. Oktober 1999 ratifiziert hat.

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