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Document 32000Y0309(01)

    Mitteilung der Kommission - Beschluß Frankreichs zur Änderung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im innerfranzösischen Linienflugverkehr (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. C 67 vom 9.3.2000, p. 3–3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    32000Y0309(01)

    Mitteilung der Kommission - Beschluß Frankreichs zur Änderung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im innerfranzösischen Linienflugverkehr (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. C 067 vom 09/03/2000 S. 0003 - 0003


    Beschluß Frankreichs zur Änderung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im innerfranzösischen Linienflugverkehr

    (2000/C 67/03)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    1. Frankreich hat beschlossen, die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Linienflugverkehr zwischen Reims-Champagne und Lyon-Satolas, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs auferlegt und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 390 vom 23. Dezember 1997 veröffentlicht wurden, zu ändern.

    2. Angaben zu den geänderten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen:

    - Mindestanzahl der Frequenzen

    Während mindestens 47 Wochen des Jahres ist montags bis freitags außer an Feiertagen mindestens ein Hin- und Rückflug täglich durchzuführen.

    - Fluggerät und Kapazitätsangebot

    Die Flüge sind mit einem Flugzeug mit Druckkabine und einer Kapazität von mindestens 12 Sitzen durchzuführen.

    - Vertrieb

    Die Flüge müssen über mindestens ein Computerreservierungssystem vertrieben werden.

    - Kontinuität

    Außer in Fällen höherer Gewalt darf die Zahl der Flüge, die aus vom Luftfahrtunternehmen unmittelbar zu verantwortenden Gründen ausfallen, jährlich 3 % der geplanten Flüge nicht übersteigen.

    Die Flüge können vom Luftfahrtunternehmen nur nach mindestens sechsmonatiger Vorankündigung eingestellt werden.

    3. Diese gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ersetzen die in der Mitteilung der Kommission enthaltenen Verpflichtungen, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 390 vom 23. Dezember 1997 unter der Referenz 97/C 390/07 veröffentlicht wurden.

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