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Document 51999IP0455
Resolution on textile dumping by third countries
Entschließung zum Dumping bei Textilimporten aus Drittstaaten
Entschließung zum Dumping bei Textilimporten aus Drittstaaten
ABl. C 279 vom 1.10.1999, p. 504
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Entschließung zum Dumping bei Textilimporten aus Drittstaaten
Amtsblatt Nr. C 279 vom 01/10/1999 S. 0504
B4-0455/99 Entschließung zum Dumping bei Textilimporten aus Drittstaaten Das Europäische Parlament, A. in der Erwägung, daß die Textil- und Bekleidungsindustrie mit ungefähr 2,3 Millionen Beschäftigten und einem Umsatz von 189 Milliarden Euro einer der wichtigsten Industriesektoren in der Europäischen Union ist, B. in der Erwägung, daß die Textilindustrie einem wachsenden Globalisierungsdruck ausgesetzt ist und während des letzten Jahrzehnts ihre Fähigkeit zu Innovationen sowie ihre Entschlossenheit bewiesen hat, sich selbst zu modernisieren, indem sie im selben Tempo wie andere Industriesektoren ihre Produktivität gesteigert hat, C. in der Erwägung, daß dieser Industriezweig aufgrund der Finanzkrise in mehreren Teilen der Welt mit unfairen Handelsbedingungen konfrontiert ist, sowie in der Erwägung, daß er auf dem europäischen Markt mit betrügerischen Importen konkurrieren muß und auf den Märkten von Drittländern mit unüberwindlichen Zollschranken und nichttarifären Hemmnissen zu kämpfen hat, D. in der Erwägung, daß die Umsetzung der im Rahmen der Uruguay-Runde eingegangenen Verpflichtungen nicht zu vergleichbaren Marktzugangsbedingungen geführt hat, daß die Verpflichtungen zum Abbau der Zolltarife nicht eingehalten wurden und vielmehr die nichttarifären Hemmnisse noch zugenommen haben, sowie in der Erwägung, daß insbesondere die schrittweise Wiedereingliederung der Textil- und Bekleidungserzeugnisse in die GATT-Regelungen nicht wie anfänglich angestrebt zu einem Abbau der übermässigen Schranken geführt haben, die den Zugang zu den Märkten in Drittländern behindern, E. in der Erwägung, daß die Ankündigung einer neuen multilateralen Verhandlungsrunde die Frage aufwirft, ob es ratsam ist, weitere bilaterale Abkommen vor Abschluß des neuen multilateralen Rahmens fortzuführen, anzustreben, F. in der Erwägung, daß es vor diesem Hintergrund notwendig ist, fairere und gerechtere Handelsbedingungen für die Textil- und Bekleidungsindustrie sicherzustellen, sowie in der Erwägung, daß diesem Anliegen durch die Bangemann-Initiative für die Textil- und Bekleidungsindustrie weitgehend Rechnung getragen wurde, die dazu geführt hat, daß in Kürze ein Aktionsplan veröffentlicht wird, G. in der Erwägung, daß es durch die jüngsten Trends, wie etwa die Zunahme der Einfuhren aus bestimmten Ländern und für bestimmte Produkte unter nichtmarktbestimmten Bedingungen, um so notwendiger wird, eine konsequente EG-Handelspolitik für die Textil- und Bekleidungsindustrie zu betreiben, Das Europäische Parlament, 1. fordert, daß die Kommission und die Mitgliedstaaten mit Blick auf eine neue WTO-Runde sicherstellen, daß die in der vorherigen Runde eingegangenen Verpflichtungen - Abbau der Zolltarife, Abbau der nichttarifären Hemmnisse, Abkommen über Subventionen und geistiges Eigentum - vollständig eingehalten werden; 2. fordert eine Bewertung der Zugangsbedingungen der Textil- und Bekleidungsindustrie zu den Märkten von Drittländern, die unter der Schirmherrschaft der WTO und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission durchgeführt werden sollte; 3. fordert, daß die Zolltarife im Rahmen der neuen WTO-Runde auf dem in der EU geltenden Niveau harmonisiert werden und daß die Verpflichtungen zur Harmonisierung der Zolltarife und zum Marktzugang auf Gegenseitigkeit beruhen müssen; 4. fordert die Kommission auf, die Konsistenz der präferenzbegünstigten und bilateralen Handelsabkommen der Europäischen Union erneut zu prüfen und gegebenenfalls den Zeitplan der Verhandlungen an die entsprechenden Fristen für die multilateralen Verhandlungen anzupassen; 5. legt der Kommission nahe, von dem Instrumentarium zum Schutz des Handelsverkehrs Gebrauch zu machen, um einen Anstieg der Einfuhren unter unfairen Handelsbedingungen zu verhindern; 6. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission und dem Rat zu übermitteln.