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Document 51999AP0245

Beschluß über den Gemeinsamen Standpunkt des Rates in Hinblick auf den Erlaß der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (13651/3/98 - C4-0037/99 96/0182(COD)) (Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

ABl. C 279 vom 1.10.1999, p. 500 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51999AP0245

Beschluß über den Gemeinsamen Standpunkt des Rates in Hinblick auf den Erlaß der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (13651/3/98 - C4-0037/99 96/0182(COD)) (Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Amtsblatt Nr. C 279 vom 01/10/1999 S. 0500


A4-0245/99

Beschluß über den Gemeinsamen Standpunkt des Rates in Hinblick auf den Erlaß der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (13651/3/98 - C4-0037/99 - 96/0182(COD) - ehemals 96/0182(SYN))(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

* unter Hinweis auf die Liste der zum 1. Mai 1999 anhängigen Vorschläge der Kommission, bei denen das Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam eine Änderung der Rechtsgrundlage oder des Verfahrens bedingt,

* unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Mai 1999 ((Teil II Punkt 7 des Protokolls dieses Datums.)) zu den Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Amsterdam (Liste der beim Rat am 1. Mai 1999 anhängigen Vorschläge für Rechtsakte mit Angabe der neuen Rechtsgrundlage und einer etwaigen Änderung des Legislativverfahrens aufgrund des Inkrafttretens des Vertrags von Amsterdam),

* in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (C4-0037/99), den der Rat mit Schreiben vom 4. Mai 1999 bestätigt hat,

* unter Hinweis auf seine Stellungnahme aus erster Lesung ((ABl. C 286 vom 22.9.1997, S. 217.)) zu dem Vorschlag der Kommission an den Rat KOM(96)0331 ((ABl. C 59 vom 26.2.1997, S. 9.)), den es am 4. Mai 1999 bestätigt hat ((Teil II Punkt 14 des Protokolls dieses Datums.)),

* in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission KOM(98)0427 ((ABl. C 261 vom 19.8.1998, S. 18.)),

* unter Hinweis auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

* gestützt auf Artikel 68 seiner Geschäftsordnung,

* in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr für die zweite Lesung (A4-0245/99),

1. billigt den Gemeinsamen Standpunkt;

2. betrachtet den Rechtsakt entsprechend diesem Gemeinsamen Standpunkt als erlassen;

3. beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 254 Absatz 1 zu unterzeichnen;

4. beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt im Rahmen seiner Zuständigkeiten zu unterzeichnen und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates seine Veröffentlichung im Amtsblatt zu veranlassen;

5. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluß dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

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