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Document 51999IP0234(01)
Resolution on the Convention on Insolvency Proceedings of 23 November 1995
Entschließung zum Übereinkommen über Insolvenzverfahren
Entschließung zum Übereinkommen über Insolvenzverfahren
ABl. C 279 vom 1.10.1999, p. 499
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Entschließung zum Übereinkommen über Insolvenzverfahren
Amtsblatt Nr. C 279 vom 01/10/1999 S. 0499
A4-0234/99 Entschließung zum Übereinkommen über Insolvenzverfahren Das Europäische Parlament, * in Kenntnis des Übereinkommens über Insolvenzverfahren vom 23. November 1995 ((Ratsdokument CONV/INSOL/X1.)), * in Kenntnis der Ergebnisse der vom Ausschuß für Recht und Bürgerrechte am 15. April 1998 durchgeführten Anhörung, * gestützt auf Artikel 148 seiner Geschäftsordnung, * unter Hinweis auf seine in Ziffer 36 seiner Entschließung vom 16. Dezember 1998 zum Arbeitsprogramm der Kommission für 1999 ((ABl. C 98 vom 9.4.1999, S. 163.)) wiederholte Forderung an die Kommission, einen Vorschlag für eine Richtlinie über den Konkurs von Unternehmen, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, vorzulegen, * in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Recht und Bürgerrechte (A4-0234/99), A. in der Erwägung, daß, nachdem die für die Unterzeichnung des Übereinkommens über Konkursverfahren ("Insolvenzuebereinkommen") festgelegte Frist verstrichen ist, ein Mitglied nicht unterzeichnet hat, und daß deshalb das Übereinkommen ohne einstimmige Änderung des Vertragstextes nicht mehr in Kraft treten kann, B. in der Erwägung, daß diese Stagnation dadurch entstanden ist, daß ein Mitgliedstaat das Übereinkommen zwar akzeptiert, aber nicht unterzeichnet hat, C. in Kenntnis der Tatsache, daß zwischen allen Mitgliedstaaten Einvernehmen darüber besteht, daß das Fehlen einer Regelung über Insolvenzverfahren im Rahmen der Gemeinschaft ein Manko bei der Vollendung des Binnenmarktes darstellt, D. mit Rücksicht darauf, daß Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren von dem Anwendungsbereich des am 27. September 1968 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ausgenommen wurden ((Konsolidierte Fassung, ABl. C 27 vom 26.1.1998, S. 1.)), E. in Kenntnis des Umstandes, daß ein Sachverständigenausschuß bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften von 1963 - 1980 einen ersten sowie -nach der Erweiterung der Gemeinschaft ab 1973- zweiten Übereinkommensentwurf begutachtet hat, der ein einziges Verfahren vorsah, das in den übrigen Vertragsstaaten anerkannt werden musste, ohne daß in diesen anderen Staaten parallel dazu inländische Verfahren eröffnet werden konnten (Grundsätze der "Einheit" und "Universalität"), F. mit Rücksicht darauf, daß der Rat seine Beratungen über diese Entwürfe 1985 mangels hinreichenden Einvernehmens ausgesetzt hat, G. in der Erwägung, daß auch das im Rahmen des Europarates ausgehandelte "Europäische Übereinkommen über bestimmte internationale Aspekte des Konkurses", das am 5. Juni 1990 in Istanbul zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, mangels hinreichender Ratifizierung nicht in Kraft getreten ist, H. in der Erkenntnis, daß eine im Rahmen der Gemeinschaft zu schaffende Regelung nach dem Vorbild des Insolvenzuebereinkommens soweit wie möglich einfache und flexible Lösungen vorsehen sollte und von dem Grundsatz der Universalität des Verfahrens ausgehen sollte, der jedoch dadurch eingeschränkt wird, daß gegebenenfalls ein oder mehrere Sekundär- insolvenzverfahren eröffnet werden können, deren Wirkungen jedoch auf das Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats beschränkt bleiben, I. mit Rücksicht darauf, daß Artikel 65 (ex-Artikel 73 m) des EG-Vertrags im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzueberschreitenden Bezuegen unter anderem die "Beseitigung der Hindernisse für eine reibungslose Abwicklung von Zivilverfahren, erforderlichenfalls durch Förderung der Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden zivilrechtlichen Verfahrensvorschriften" vorsieht und der Rat gemäß Artikel 67 (ex-Artikel 73 o) dieses Vertrages während eines Übergangszeitraums von 5 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags einstimmig auf Vorschlag der Kommission oder auf Initiative eines Mitgliedstaats und nach Anhörung des Europäischen Parlaments gesetzgebend tätig werden kann, und diese neuen Bestimmungen, die im Insolvenzuebereinkommen geregelte Materie abdecken, J. in der Erwägung, daß von dieser Möglichkeit wenn möglich noch vor dem Ende der laufenden Ratsvorsitzperiode Gebrauch gemacht werden sollte, 1. fordert die Kommission auf, einen Vorschlag für eine Richtlinie oder eine Verordnung über den Konkurs von Unternehmen, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, vorzulegen; 2. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.