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Document 21999P0924(26)

Paritätische Versammlung des Abkommens zwischen den Staaten Afrikas, des Karibischen und Pazifischen Raums und der Europäischen Union (AKP-EU) - ÄNDERUNGSVORSCHLÄGE ZUR GESCHÄFTSORDNUNG DER PARITÄTISCHEN VERSAMMLUNG

ABl. C 271 vom 24.9.1999, p. 78–80 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

21999P0924(26)

Paritätische Versammlung des Abkommens zwischen den Staaten Afrikas, des Karibischen und Pazifischen Raums und der Europäischen Union (AKP-EU) - ÄNDERUNGSVORSCHLÄGE ZUR GESCHÄFTSORDNUNG DER PARITÄTISCHEN VERSAMMLUNG

Amtsblatt Nr. 271 vom 24/09/1999 S. 0078 - 0080


ÄNDERUNGSVORSCHLAEGE ZUR GESCHÄFTSORDNUNG DER PARITÄTISCHEN VERSAMMLUNG(1)

Artikel 7

>Ursprünglicher Wortlaut>

Das Präsidium stellt den Entwurf der Tagesordnung der Versammlung auf. Dieser Entwurf wird der Versammlung von den Ko-Präsidenten zur Annahme unterbreitet.

>Geäderter Wortlaut>

Das Präsidium stellt den Entwurf der Tagesordnung der Versammlung auf. Dieser Entwurf wird der Versammlung von den Ko-Präsidenten zur Annahme unterbreitet. Der Entwurf der Tagesordnung für jede Tagung umfaßt zwei Themenbereiche:

1. Dringliche Fragen im Zusammenhang mit der Lage in verschiedenen Ländern oder Regionen

2. Fragen und Themen mit Bezug zur Entwicklungskooperation zwischen den EU- und den AKP-Staaten im Rahmen des Lomé-Abkommens

Die in dieser Liste aufgeführten Fragen und Themen werden geprüft und zur Abstimmung unterbreitet.

Artikel 7.2 (neu)

>Geäderter Wortlaut>

2. Ein Koordinatorenausschuß kann dem Präsidium eine Liste dringlicher Fragen betreffend die Lage in verschiedenen Ländern oder Regionen vorschlagen, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 auf die Tagesordnung zu setzen sind.

Artikel 17 Absatz 1

Entschließungen der Versammlung

>Ursprünglicher Wortlaut>

1. Ein AKP-Vertreter, eine Fraktion oder zehn Mitglieder können einen Entschließungsantrag einreichen. Entschließungsanträge müssen das Abkommen oder im Abkommen behandelte Fragen betreffen. Entschließungsanträge sind 1 Woche vor Beginn der Tagung einzureichen, auf der sie geprüft und angenommen werden sollen.

>Geäderter Wortlaut>

1. Ein AKP-Vertreter, eine Fraktion oder zehn Mitglieder können einen Entschließungsantrag einreichen. Entschließungsanträge müssen das Abkommen oder im Abkommen behandelte Fragen betreffen. Entschließungsanträge dürfen nur zu Fragen eingereicht werden, die gemäß Artikel 7 in die Tagesordnung aufgenommen werden. Entschließungsanträge dürfen nicht länger sein als zwei Seiten und sind 1 Woche vor Beginn der Tagung einzureichen, auf der sie geprüft und angenommen werden sollen.

Artikel 17 Absatz 3

>Ursprünglicher Wortlaut>

3. Ein Koordinatorenausschuß schlägt dem Präsidium Themen für Entschließungsanträge vor, die zu prüfen sind oder über die abzustimmen ist. Außer bei vom Generalberichterstatter, den Ko-Berichterstattern oder Arbeitsgruppen eingereichten Entschließungsanträgen dürfen sich diese nicht auf mehr als sieben Themen erstrecken.

>Geäderter Wortlaut>

entfällt

Artikel 17 Absatz 4

>Ursprünglicher Wortlaut>

4. Das Präsidium prüft die Entschließungsanträge und stellt eine Liste von Themen auf, nach denen die verschiedenen Entschließungsanträge gruppiert werden. Die Gesamtzahl dieser Themen darf sieben nicht übersteigen.

>Geäderter Wortlaut>

4. Das Präsidium prüft die Entschließungsanträge und stellt eine Liste von Themen auf, nach denen die verschiedenen Entschließungsanträge gruppiert werden.

Artikel 20, neuer Absatz vor dem 1. Absatz

Anfragen mit Ersuchen um mündliche Beantwortung

>Geäderter Wortlaut>

Die Fragestunde mit Anfragen an den Rat und die Kommission findet auf jeder Tagung zu einem vom Präsidium festgelegten Zeitpunkt statt, der so gewählt ist, daß die Präsenz beider Organe auf höchster Ebene gewährleistet ist.

Artikel 20 Absatz 1

>Ursprünglicher Wortlaut>

1. Ein AKP-Vertreter, eine Fraktion oder fünf Mitglieder können Anfragen mit Ersuchen um mündliche Beantwortung an den Rat oder die Kommission richten.

>Geäderter Wortlaut>

1. Jedes Mitglied der Versammlung kann jeweils eine Anfrage mit Ersuchen um mündliche Beantwortung an den Rat und an die Kommission richten.

Artikel 20 Absatz 4

>Ursprünglicher Wortlaut>

4. Die Ko-Präsidenten der Versammlung befinden über die Zulässigkeit der mündlichen Anfragen, wofür Rahmen und Inhalt des Abkommens maßgebend sind. Die für zulässig erklärten Anfragen werden dem Rat bzw. der Kommission übermittelt.

>Geäderter Wortlaut>

4. Die Ko-Präsidenten der Versammlung befinden über die Zulässigkeit der mündlichen Anfragen, wofür Rahmen und Inhalt des Abkommens maßgebend sind. Anfragen, die Themen betreffen, die bereits zur Aussprache auf die Tagesordnung gesetzt wurden, werden für unzulässig erklärt. Die für zulässig erklärten Anfragen werden dem Rat bzw. der Kommission übermittelt. Die Ko-Präsidenten befinden über die Reihenfolge, in der die mündlichen Anfragen behandelt werden. Der Fragesteller wird unverzüglich von ihrem Beschluß unterrichtet.

Artikel 20 Absatz 6

>Ursprünglicher Wortlaut>

6. Für die Behandlung von Anfragen mit Ersuchen um mündliche Beantwortung sieht die Versammlung auf jeder Tagung nicht mehr als 2 Stunden vor.

>Geäderter Wortlaut>

6. Für die Behandlung von Anfragen mit Ersuchen um mündliche Beantwortung sieht die Versammlung auf jeder Tagung nicht mehr als 2 Stunden vor. Anfragen, die aus Zeitgründen unbeantwortet geblieben sind, werden schriftlich beantwortet, es sei denn, der Verfasser zieht seine Anfrage zurück.

Artikel 20 Absatz 6a (neu)

>Geäderter Wortlaut>

6a. Eine Anfrage wird nur beantwortet, wenn der Fragesteller anwesend ist oder den Ko-Präsidenten schriftlich vor Beginn der Fragestunde den Namen seines Stellvertreters mitgeteilt hat.

Artikel 20 Absatz 6b (neu)

>Geäderter Wortlaut>

6b. Sind weder der Fragesteller noch sein Stellvertreter anwesend, dann wird die Anfrage schriftlich beantwortet.

Artikel 25

Sondierungsmissionen

>Ursprünglicher Wortlaut>

Das Präsidium kann beschließen, Sondierungsmissionen in AKP- oder EU-Ländern bzw. bei internationalen Organisationen zu unternehmen, sofern die Finanzmittel dies zulassen.

>Geäderter Wortlaut>

Das Präsidium kann beschließen, Sondierungsmissionen in AKP- oder EU-Ländern bzw. bei internationalen Organisationen zu unternehmen, sofern die Finanzmittel dies zulassen. Das Präsidium oder die Paritätische Versammlung können außerdem beschließen, auf Einladung des betreffenden Landes Delegationen zur Beobachtung von Präsidenten- oder Parlamentswahlen zu entsenden, vorausgesetzt, es bestehen keine Sicherheitsbedenken. Entsprechend der in Artikel 28 bestimmten engen Zusammenarbeit kann das Präsidium außerdem Delegationen zu Treffen des Wirtschafts- und Sozialausschusses und der Sozialpartner entsenden, auch wenn diese Treffen nicht in Brüssel stattfinden.

(1) Angenommen von der Paritätischen Versammlung AKP-EU am 1. April 1999 in Straßburg (Frankreich).

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