This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 51998AC1159
Opinion of the Economic and Social Committee on: - the 'Proposal for a Council Regulation (EC) establishing agrimonetary arrangements for the euro', and - the 'Proposal for a Council Regulation (EC) on transitional measures to be applied under the common agricultural policy with a view to the introduction of the euro'
Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu: - dem "Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro", und - dem "Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates mit Übergangsmaßnahmen für die Einführung des Euro in der Gemeinsamen Agrarpolitik"
Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu: - dem "Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro", und - dem "Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates mit Übergangsmaßnahmen für die Einführung des Euro in der Gemeinsamen Agrarpolitik"
ABl. C 407 vom 28.12.1998, p. 228
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu: - dem "Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro", und - dem "Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates mit Übergangsmaßnahmen für die Einführung des Euro in der Gemeinsamen Agrarpolitik"
Amtsblatt Nr. C 407 vom 28/12/1998 S. 0228
Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu: - dem "Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro", und - dem "Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates mit Übergangsmaßnahmen für die Einführung des Euro in der Gemeinsamen Agrarpolitik" (98/C 407/40) Der Rat beschloß am 3. Juli 1998, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 43 und 198 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft um Stellungnahme zu den vorgenannten Vorschlägen zu ersuchen. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß beschloß, Herrn Espuny Moyano zum Hauptberichterstatter für die Stellungnahme zu ernennen. Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 357. Plenartagung am 9. und 10. September 1998 (Sitzung vom 9. September) mit 59 gegen 1 Stimme bei 8 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme. 1. Einführung 1.1. Thema des vorliegenden Kommissionsdokuments ist die grundlegende Überarbeitung der agromonetären Regelung, die aufgrund der Einführung des Euro in die gemeinsame Agrarpolitik (GAP) ab 1. Januar 1999 erforderlich ist. Nach der derzeitigen agromonetären Regelung werden agrarspezifische Umrechnungskurse festgelegt, die sogenannten grünen Kurse. Die tatsächliche, generelle Verwendung des Euro als Zahlungswährung der Preise und Beträge, die sich aus der GAP ergeben, macht die grünen Kurse überfluessig. Da einige Mitgliedstaaten derzeit nicht am Euro teilnehmen, ist allerdings auch in Zukunft eine, wenn auch sehr vereinfachte, agromonetäre Regelung notwendig. Der Verordnungsvorschlag der Kommission basiert auf den Erfahrungswerten aus dem aktuellen System, gleichzeitig wird darin den neuen Gegebenheiten, die durch die Einführung des Euro entstehen, und den in der Agenda 2000 festgelegten Orientierungen für die GAP-Reform Rechnung getragen. 1.2. Die Kommission erläutert in einem ersten Verordnungsvorschlag die agromonetäre Regelung, die zum 1. Januar 1999 eingeführt wird. In einem zweiten Vorschlag werden die für den Übergang von der derzeitigen agromonetären Regelung auf die neue Regelung notwendigen Übergangsmaßnahmen beschrieben. 1.3. Diese beiden Vorschläge für eine Verordnung sehen insbesondere folgendes vor: - Eine erhebliche Vereinfachung durch die Abschaffung der agrarspezifischen Umrechnungskurse in allen - den am Euro teilnehmenden und den nicht teilnehmenden - Mitgliedstaaten sowie die generelle Verwendung des Marktkurses, d.h. des tatsächlichen Wechselkurses. Als solcher gilt für die teilnehmenden Mitgliedstaaten der unwiderruflich festgelegte Umrechnungskurs des Euro, für die übrigen Mitgliedstaaten der am Tag des Eintretens des maßgeblichen Tatbestandes gültige Wechselkurs. - Die Beibehaltung eines Systems degressiver, befristeter Ausgleichsbeihilfen für die Einkommensverluste, die den landwirtschaftlichen Erzeugern der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten aufgrund von Aufwertungen entstehen. Das neue System, das großteils auf dem derzeitigen basiert, ist für den betreffenden Mitgliedstaat fakultativ und wird von der Gemeinschaft kofinanziert. Differenziert wird zwischen Einkommensverlusten, die auf eine Senkung der Direktbeihilfen zurückzuführen sind und solchen, die aufgrund der Auswirkungen von Aufwertungen auf die übrigen im Rahmen der GAP festgelegten Beträge entstehen. Das neue System gilt als Übergangsregelung und wird mit 1. Januar 2002 aufgehoben. - Der durch die Einführung des Euro bedingte Abbau der verschiedenen Währungsabstände, die am 31. Dezember 1998 zwischen grünen Kursen und Marktkursen bestehen. Dieser Abbau, der als letzte Auf- oder Abwertung des grünen Kurses gemäß den derzeit gültigen Bestimmungen betrachtet werden kann, sieht Ausgleichsbeihilfen vor, die sich aufgrund der aktuellen sowie der neuen Regelung (ab 1. Januar 1999) errechnen. 2. Allgemeine Bemerkungen 2.1. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß begrüßt die generelle Ausrichtung der Kommissionsvorschläge, die eine grundlegende Vereinfachung der aktuellen Regelung bedeuten. Die derzeitigen Bestimmungen wurden den Anforderungen der Währungsproblematik zwar gerecht, stellten nach weitverbreiteter Meinung der landwirtschaftlichen Erzeuger, der verarbeitenden Industrie und der übrigen Marktteilnehmer gleichermaßen aber den komplexesten und undurchsichtigsten Teil der GAP dar. 2.2. Der Ausschuß ist gleich der Kommission der Auffassung, daß die agrarspezifischen Umrechnungskurse angesichts der Einführung des Euro und der Entwicklung der GAP bereits mit 1. Januar 1999 abgeschafft und durch den tatsächlichen Umrechnungskurs des Euro ersetzt werden können, und das auch in den nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten. Dies ermöglicht die Anwendung einer flexibleren Regelung, die der wirtschaftlichen Realität der GAP näher kommt. 2.3. Es ergeben sich zahlreiche, grundlegende Vorteile: - Durch die Stabilisierung der institutionellen Agrarpreise für die Erzeuger und die verarbeitende Industrie der Euro-Zone wird eine allgemeine Quelle des Unverständnisses und von Reibungsverlusten in den Handelsbeziehungen zwischen den verschiedenen GAP-Akteuren - von den Erzeugern über die verschiedenen Verarbeitungsphasen bis zum Vertrieb - ausgeschaltet; - Durch die Vereinfachung der Umrechnung der institutionellen Preise in die Landeswährungen der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten, die sich aufgrund der Verwendung des Marktkurses statt des grünen Kurses ergibt, können im übrigen die Mechanismen des Finanzmarktes als Schutz gegen die Wechselkursschwankungen eingesetzt werden; - Die Abschaffung der grünen Kurse für die institutionellen Agrarpreise wird indirekt auch zu einer größeren Transparenz der Marktpreise führen; - Die neue Regelung wird die künstlichen Handelsströme verhindern, die auf die Abstände zwischen den grünen Kursen und den Marktkursen zurückzuführen sind; - Im EU-Haushalt wird die Erhöhung der Agrarausgaben wegfallen, die auf die in der derzeitigen Regelung vorgesehenen asymmetrischen Freimargen zurückzuführen ist. 3. Besondere Bemerkungen 3.1. Der Ausschuß ist sich darüber im klaren, daß auch in Zukunft das Hauptproblem im Ausgleich der Einkommensverluste bestehen wird, die nach einer Aufwertung durch die Senkung der Preise und Beihilfen der GAP entstehen. Diese Problematik ist zwar für die gesamte Union maßgeblich, betrifft aber insbesondere die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und ist im Fall der Direktbeihilfen angesichts der Entwicklung der GAP ganz besonders heikel. 3.2. Im Rahmen der derzeitigen agromonetären Regelung hat der Ausschuß die Entwicklung der Ausgleichsregelungen verfolgt, die gleichermaßen von den Budgetzwängen, der Entwicklung der GAP und den internationalen Verpflichtungen der Europäischen Union bestimmt wurde. Er ist daher der Ansicht, daß die geplanten neuen Ausgleichsregelungen das logische Ergebnis der gesammelten Erfahrungen und der bevorstehenden Einführung des Euro sind. Er erklärt sich auch mit dem Übergangscharakter dieser Regelungen einverstanden, merkt aber an, daß vor ihrer Abschaffung zum 1. Januar 2001 eine Prüfung der Lage erfolgen muß. 3.3. Der Ausschuß weist die Kommission allerdings darauf hin, daß eine Ungleichbehandlung der Mitgliedstaaten oder innerhalb eines einzelnen Mitgliedstaats durch Art und Finanzierungsmodalitäten dieser Ausgleichsbeihilfen nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Aus diesem Grund verlangt er, daß die Ausgleichsbeihilfenregelung, solange sie besteht, unterschiedslos und für alle Beteiligten einschließlich der Industrie gleichermaßen gilt. 3.4. Der Ausschuß nimmt zur Kenntnis, daß unter Artikel 8 des Verordnungsvorschlags über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro (Direktzahlung in Euro) den nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten die Möglichkeit geboten wird, die Zahlung der Beträge, die sich aus der GAP ergeben, in Euro und nicht in ihrer Landeswährung zu tätigen. Für eine Gleichstellung der teilnehmenden und nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten in der neuen Regelung ist es unerläßlich, die strenge Befolgung der in diesem Artikel festgelegten Bestimmungen sicherzustellen, damit die Verwendung des Euro einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat nicht mehr Vorteile bringt als den Mitgliedstaaten der Euro-Zone. 4. Schlußfolgerung 4.1. Der Ausschuß unterstützt generell die von der Kommission vorgeschlagene neue agromonetäre Regelung, die definitiv mit dem Bestreben einer Annäherung an die wirtschaftliche Realität, einer Vereinfachung und Kostensenkung im Einklang steht. 4.2. Der Ausschuß gibt dem Wunsch Ausdruck, daß die Schaffung des Euro zur Stabilität auf dem Devisenmarkt beitragen möge, wodurch die Bedeutung einer agromonetären Regelung relativiert würde. Er hofft, daß schlußendlich alle Mitgliedstaaten an der einheitlichen Währung teilnehmen werden und die agromonetäre Problematik auf diese Weise endgültig gelöst wird. 4.3. Der Ausschuß stellt fest, daß die Kommissionsvorschläge einer künftigen EU-Erweiterung nicht Rechnung tragen. Er fordert die Kommission auf, sich dieser Frage zuzuwenden, sobald die Übergangsregelungen für den Beitritt feststehen. 4.4. Der Ausschuß fordert die Kommission und den Rat auf, die spezifischen Bemerkungen dieser Stellungnahme zu berücksichtigen. Brüssel, den 9. September 1998. Der Präsident des Wirtschafts- und Sozialausschusses Tom JENKINS ANHANG zur Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses Folgender Änderungsantrag wurde im Laufe der Beratungen abgelehnt: Ziffer 3.4 Der Wortlaut sollte wie folgt ersetzt werden: "3.4. Die neue Regelung muß nach Ansicht des Ausschusses so gestaltet und angewendet werden, daß sie für teilnehmende wie nicht teilnehmende Mitgliedstaaten unterschiedslos wirkt. Das gilt für die in Artikel 8 vorgeschlagene Möglichkeit, die Zahlung der Beträge, die sich aus der GAP ergeben, in Euro und nicht in der jeweiligen Landeswährung zu tätigen. Das gilt auch für die Schaffung von Übergangsregelungen, bei denen für den Ausgleich direkter Beihilfen die in einem bestimmten Referenzzeitraum erzeugte Menge zugrunde gelegt wird, denn das kann den logischen Zusammenhang zwischen Beihilfe und Betroffenen verzerren. Ebenso kann die vorgeschlagene Mitfinanzierung durch die Mitgliedstaaten Probleme schaffen." Abstimmungsergebnis Ja-Stimmen: 14, Nein-Stimmen: 32, Stimmenthaltungen: 9.