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Document 51998AC1151

Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch"

ABl. C 407 vom 28.12.1998, p. 196 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51998AC1151

Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch"

Amtsblatt Nr. C 407 vom 28/12/1998 S. 0196


Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch" () (98/C 407/32)

Der Rat beschloß am 3. Juli 1998, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 43 und 198 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen.

Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Landwirtschaft und Fischerei nahm ihre Stellungnahme am 16. Juni 1998 an. Berichterstatter war Herr Strasser.

Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 357. Plenartagung (Sitzung vom 9. September 1998) mit 101 gegen 2 Stimmen bei 6 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme.

1. Einleitung

1.1. Im Sommer 1996 wurden in Form der "Long Term Prospects" Studien der Europäischen Kommission zu den einzelnen landwirtschaftlichen Produktsektoren vorgelegt, darunter auch eine Detailstudie zur Situation und möglichen zukünftigen Entwicklung der Fleischmärkte im Gemeinsamen Binnenmarkt.

1.2. Die Europäische Kommission hat in dieser Studie für den Zeitraum 2000 bis 2006 unter Berücksichtigung der negativen Verbrauchsentwicklung aufgrund der BSE-Krise (mit Beginn im Frühjahr 1996) ihrer Prognose u.a. folgende Annahmen zugrunde gelegt:

- Als Folge der GATT-Exportbeschränkungen bei Rindfleisch können ab dem Jahr 2000 nur mehr höchstens 822.000 t Fleisch mit Erstattungen exportiert werden;

- Beitritt der meisten mittel- und osteuropäischen Beitrittskandidaten bis 2005;

- deutlicher Anstieg der Produktion nach 1999 im Verlauf des Rinderzyklus;

- weiterhin stagnierender bzw. leicht sinkender Verbrauch auch als Folge der BSE-Krise und

- als Folge davon Anwachsen der Interventionsmengen auf bis zu 1,5 Millionen t bis zum Jahr 2005 und

- Verlust der Manövrierbarkeit des Marktes.

1.3. Aufgrund der BSE-Krise ist der gesamte Rindfleischsektor der EU-Mitgliedstaaten unter einen massiven Druck geraten. Diese Schwierigkeiten sind noch immer nicht überwunden. Den europäischen Statistiken ist zu entnehmen, daß die Einkommen der Rinderhalter in den letzten Jahren unter dem Durchschnitt der Gemeinschaft lagen, sie sind genauso wie alle vor- und nachgelagerten Bereiche der Rindfleischerzeugung, im besonderen Ausmaß von den Reformmaßnahmen betroffen.

1.4. Die Europäische Kommission vertritt die Auffassung, daß ein Verlustausgleich in Höhe von ca. 80 % ausreichend ist.

1.5. Demgegenüber wird in den Erwägungsgründen der bestehenden und der zukünftigen Marktordnung als eine der wichtigsten Zielsetzungen vorangestellt:

"Auftrag der Gemeinsamen Agrarpolitik ist es, die Ziele des Artikels 39 des Vertrags zu erreichen. .. die Märkte zu stabilisieren und der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu sichern ..."

1.6. Mit den Vorschlägen zur Reform der Rindermarktordnung soll die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Rinderwirtschaft sowohl auf dem Binnenmarkt wie auf den internationalen Märkten verbessert werden, mengenmäßige Eingriffe in den Markt sollen eingeschränkt und die direkten Ausgleichszahlungen an die Erzeuger zu Lasten der Marktstützungsmaßnahmen ausgeweitet werden.

1.7. Mit der Neuausrichtung der Direktzahlungen im Rahmen der Rindermarktordnung soll ein teilweiser Einkommensausgleich bei größerer Verteilungsgerechtigkeit erzielt und gleichzeitig mehr Flexibilität auf nationaler Ebene und eine wesentlich stärkere Bindung an ökologische Auflagen erreicht werden. Die Europäische Kommission begründet die Reform auch damit, daß die Finanzierbarkeit der Agrarmarktordnungen langfristig gesichert werden soll.

1.8. Die Wiederaufnahme der Verhandlungen über die weitere Liberalisierung der internationalen Agrarmärkte im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO), die voraussichtliche Erweiterung der EU um die mittel- und osteuropäischen Länder und Zypern sind weitere wesentliche Beweggründe für substantielle Änderungen in der Weiterentwicklung der Gemeinsamen Marktpolitik. Weiters ist es das Bestreben der Kommission, daß mit der Reform der Rindermarktordnung den Erwartungen der Verbraucher bezüglich gesunder und umweltgerechter Produktionsverfahren für Qualitätsprodukte, Erhaltung einer vielgestaltigen traditionsreichen Landwirtschaft mit ihrer multifunktionellen Aufgabenstellung verstärkt entsprochen wird.

1.9. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß nimmt im folgenden Stellung zu den wichtigsten Änderungsvorschlägen der Gemeinsamen Marktordnung Rinder. Darunter befinden sich eine Reihe Änderungen, wie z. B. der Wegfall der Intervention, Ersatz durch die private Lagerhaltung und Schaffung eines Grundpreises anstelle des bisherigen Interventionspreissystems im Jahre 2002, die aus heutiger Sicht kaum in ihrem Funktionieren beurteilt werden können.

2. Vorschläge der Kommission

2.1. Mit der Zielsetzung, ein besseres Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage herzustellen, schlägt die Europäische Kommission vor, das Stützniveau der Marktpreise ab dem Jahr 2000 in drei Schritten zu je 10 %, d.h. um insgesamt 30 % zu senken. Der Interventionspreis wird durch einen neuen Grundpreis abgelöst, der ab 2002 bei 1 950 ECU/1 000 kg Rindfleisch liegen soll. Die geltende Interventionsregelung soll nach dem Vorbild der derzeitigen Marktordnung für Schweinefleisch durch eine Regelung zur privaten Lagerhaltung bei Rindfleisch ersetzt werden.

2.2. Die Direktzahlungen sollen parallel ebenfalls in drei Schritten angehoben werden,

- für Bullen von 135 ECU/Stück auf 220 ECU/Stück,

- für Ochsen von 108,7 ECU/Stück auf 170 ECU/Altersklasse,

- für Mutterkühe von 145 ECU/Stück auf 180 ECU/Stück.

Die Extensivierungsprämien je Tier und Jahr sollen von 36 ECU/Stück auf 100 ECU/Stück angehoben werden. Die Saisonentzerrungsprämie für Ochsen soll mit kleinen Änderungen in ihrer derzeitigen Form beibehalten werden, sofern die Ochsenproduktion in dem betreffenden Mitgliedstaat von wesentlicher Bedeutung ist. Neu ist auch, daß bis zu 20 % der einzelbetrieblichen Mutterkuhprämienansprüche durch Färsen geltend gemacht werden können.

2.3. Die Einführung einer Rindfleischprämie für Milchkühe in Höhe zwischen 27,6 und 45,4 ECU/Kuh und Jahr (je nach Bedeutung der zugerechneten Milcherzeugung in einem Mitgliedstaat) soll auf der Grundlage der Milchkuhprämieneinheiten beschlossen werden, um den anteiligen Verlust je Kuh und Jahr aus der Senkung des Fleischpreises aufzufangen. Diese Prämie soll auf "Virtuellen Kühen" aufbauen, deren Zahl von der Milchquote bei einem angenommenen Leistungsdurchschnitt von 5 800 kg je Kuh und Jahr abgeleitet wird.

2.4. Über diese Prämien hinaus werden die Mitgliedstaaten global festgelegte Ergänzungsbeträge innerhalb eines vorgegebenen Rahmens aus EU-Mitteln gewähren können, und zwar als Zahlung je Stück und/oder je Hektar Grünland. Eine Reihe von Gemeinschaftskriterien und zusätzlichen spezifischen Besatzdichteanforderungen sollen auf nationaler Ebene anwendbar sein, um eine angemessene Produktionskontrolle zu gewährleisten und Diskriminierungen zu vermeiden.

2.5. Die Besatzdichte bei männlichen Rindern und Mutterkühen wird (unter Berücksichtigung der Milchkühe) weiterhin bei max. 2 GVE/ha liegen, für die ausschließliche Haltung von Milchkühen ist kein Besatzdichtefaktor vorgesehen. Erzeuger mit einer Viehbestandsdichte (auf Basis aller Rinder > 6 Monate alt und Mutterschafe) von weniger als 1,4 GVE/ha , die Weidewirtschaft betreiben, können einen Ergänzungsbetrag von 100 ECU je Tier erhalten. Die 90-Tier-Grenze bei männlichen Rindern soll unverändert aufrecht bleiben.

2.6. Bei männlichen Rindern, Mutterkühen und Milchkühen werden die bestehenden nationalen bzw. einzelbetrieblichen Referenzmengen weitergeführt, mit unterschiedlichen Kürzungen bei männlichen Rindern, bei Mutterkühen erfolgt sogar eine Kürzung um über 10 % im EU-weiten Durchschnitt.

2.7. Die Gewährung der vorgesehenen Prämien setzt in Zukunft eine funktionierende zentrale Rinderdatenbank nach EG-Verordnung 820/97 sowie die vollständige Aufzeichnung des Rinderbestands und aller Veränderungen im Bestand eines Betriebs voraus.

2.8. Die Möglichkeit der Anpassung der Direktzahlungen an die Produktions-, die Produktivitätsentwicklung und die Marktentwicklung nach dem Verfahren des Artikels 43 des EG-Vertrags wird vorgesehen.

3. Allgemeine Bewertung

3.1. Der Ausschuß teilt die Auffassung der Kommission, daß Änderungen der Rindermarktordnung notwendig sind, um die Herausforderungen, die auf die europäische Rinderwirtschaft zukommen, wie WTO-Restriktionen, weitere Liberalisierung der Agrarmärkte und die EU-Osterweiterung, im erforderlichen Ausmaß bewältigen zu können. Ein entscheidendes Element der von der Kommission vorgeschlagenen Reform der Rindermarktordnung ist die Reduktion des institutionellen Preisniveaus um 30 % und der teilweise Ausgleich der Verluste über höhere Direktzahlungen an die Erzeuger. Die Kommission vertritt die Auffassung, daß neben den bestehenden auch die zusätzlichen Tierprämien als Maßnahme innerhalb der "blue box" eingestuft werden können bzw. nicht mehr in Frage gestellt werden. Darüber bestehen Zweifel. Der Ausschuß betont, daß jegliche Preissenkung voraussetzt, daß neben einem vollen Verlustausgleich die Kommission den betroffenen Landwirten schon jetzt glaubhaft darlegen kann, ob und wie die von ihr geplanten Maßnahmen für den Verlustausgleich mit den bestehenden WTO-Regeln in Einklang stehen und über die nächste WTO-Runde hinaus gesichert werden.

3.2. Jedenfalls ist es nach Auffassung des Ausschusses notwendig, daß die europäischen Landwirte auf längerfristig verläßliche Rahmenbedingungen für die Produktion vertrauen können.

3.2.1. Trotz einer Weiterentwicklung der Marktordnung müssen schließlich die Erzeuger an einer der übrigen Bevölkerung entsprechenden Lebenshaltung teilhaben können.

3.3. Die Rinderhaltung hat vielfach einen sehr hohen Stellenwert in der Bewirtschaftung des ländlichen Raumes und benachteiligter Gebiete, ein naturbedingt hoher Grünlandanteil repräsentiert in den meisten Fällen auch mangelnde Alternativen in der Landbewirtschaftung. Eine Reform der Rindermarktordnung kann nicht ohne Berücksichtigung dieses wichtigen Umstandes durchgezogen werden, da heute schon die Einkommen der Rinderhalter und insbesondere der Rinderhalter in benachteiligten Gebieten und Berggebieten in vielen Regionen der Europäischen Union in den niedrigsten Bereichen liegen. Eine Verschlechterung der Rentabilität der Mutterkuhhaltung und der Rindfleischerzeugung insgesamt trifft die Erzeuger in benachteiligten Gebieten besonders schwer, vor allem auch durch die Verschlechterung der Kälberpreise. Dieser Umstand muß bei Festlegung der Referenzbestände für Mutterkühe berücksichtigt werden.

3.3.1. Die Notwendigkeit und das Ausmaß der Reform hängen jedoch sehr wesentlich von der tatsächlich zu erwartenden Marktentwicklung auf dem Binnenmarkt und Drittlandsmärkten nach dem Jahr 2000 ab. Der Ausschuß weist darauf hin, daß Fachleute in maßgeblichen Erzeugerorganisationen und Vermarktungsunternehmen zu Einschätzungen der zukünftigen Markt- und Produktionsentwicklung kommen, die sich teilweise erheblich von jenen der Kommission unterscheiden.

3.4. Nach Meinung des Ausschusses ist ein Wiederanstieg der Rindfleischproduktion im Verlauf des Rinderzyklus im selben Ausmaß wie vor der GAP-Reform 92 nicht wahrscheinlich, da die produktionssteuernden Maßnahmen (z. B. Einführung einzelbetrieblicher und nationaler Quoten, Stückprämien, Extensivierungsprämie ...) erst ab dem Jahr 1995 voll und dauerhaft greifen konnten. Die seit Ende 1996 wirksamen Kälberprämien haben zu einer deutlichen Entlastung in der Rinderproduktion geführt.

3.4.1. Die Europäische Kommission hat zwei Berichte über das Funktionieren dieser Regelungen im Kälbersektor vorgelegt, die letztendlich für die Verarbeitungsprämie eine gesamtwirtschaftlich sehr positive, für die Frühvermarktungsprämie eine mehr aus einzelbetrieblicher Sicht positive Bilanz ergeben; der kurz- und mittelfristige Nutzen für die gesamte Rindfleischproduktion aus beiden Aktionen rechtfertigte demnach die anfallenden Kosten für den Gemeinsamen Haushalt. Mit diesen Maßnahmen konnte dem Aufbau teurer Interventionsbestände wirkungsvoll begegnet und damit letztlich erhebliche weitere Kosten vermieden werden. In den "Long term prospects" wurden diese Maßnahmen jedoch nur vorübergehend berücksichtigt.

3.4.2. In der Beurteilung der zukünftigen Entwicklung ist insbesondere zu berücksichtigen, daß durch die vorgeschlagene Fortführung der Milchquotenpolitik bis 2006 aufgrund steigender Milchleistungen pro Kuh sinkende Milchkuhbestände und in der Zahl begrenzte Mutterkuhbestände zu einer tendenziell weiter sinkenden Kälberproduktion führen. () Der Gesamtkuhbestand ist beispielsweise von 1996 auf 1997 um 340 000 Kühe zurückgegangen (Viehzählung EUROSTAT vom Dezember 1997). In den nächsten Jahren ist eine Senkung um 7-10 % des Milchkuhbestandes von derzeit rund 21,5 Millionen Tieren (EUROSTAT 1997, EU-15) aufgrund der jährlichen Leistungssteigerung sowie von 10-20 % des Mutterkuhbestandes von derzeit rund 11,7 Millionen Tieren aufgrund der Kürzung der Quoten und Einbeziehung der Kalbinnen bis 2005 anzunehmen. Das hat auch großen Einfluß auf das Produktionsvolumen von Rindfleisch und damit auf den Markt.

3.5. Nach Meinung des Ausschusses ist der von der Kommission in diesem Ausmaß prognostizierte Angebotsdruck an den Rindermärkten nicht zu erwarten, da

- unter Berücksichtigung der in der GAP 92 gesetzten sowie jener im vorliegenden Reformpaket vorgeschlagenen Maßnahmen eine zyklische Ausweitung Produktion nicht mehr im früheren Ausmaß stattfinden wird,

- die Fortführung bestehender angebotssteuernder Maßnahmen, wie z. B. eine Prämienregelung für Kälber, eine weitere Entlastung bringen kann,

- eine Bewältigung der BSE-Krise möglich ist und

- eine weitere Verbesserung und Stabilisierung des Verbrauchs zu erwarten ist.

3.5.1. Der Ausschuß vertritt die Auffassung, daß bei Nutzung der vorhandenen und möglichen Instrumente zur Steuerung der Produktion mit einer erheblich geringeren Senkung der Rinderpreise die Funktionsfähigkeit des Rindermarkts gesichert werden kann.

3.6. Die Kommission begründet ihren Vorschlag eines schrittweisen Abbaus des institutionellen Preisniveaus um 30 % auch damit, daß dadurch der zugunsten anderer Fleischarten gesunkene Verbrauch von Rindfleisch in der Gemeinschaft normalisiert und die Wettbewerbsfähigkeit von Rindfleischerzeugnissen auf den internationalen Märkten verbessert wird.

3.6.1. Wie die Entwicklung der Verbraucherpreise nach der Reform 1992 gezeigt hat, ist die Verbilligung nicht vollständig vom Handel an die Verbraucher weitergegeben worden. Aufgrund dieser Erfahrung ist es fraglich, daß mit weiteren Senkungen der Preise auf Erzeugerstufe eine Ausweitung des Konsums im erhofften Ausmaß erreicht wird.

3.6.2. Damit die notwendige Verbesserung des Konsums erreicht wird, ist es nach Ansicht des Ausschusses anstelle dieser Preissenkung viel wichtiger, daß vor allem das Vertrauen der Verbraucher in das Produkt z. B. über eine verstärkte Qualitätsorientierung in Produktion und Vermarktung, eine funktionierende Kennzeichnung mit allen für den Verbraucher wichtigen Informationen sowie Einsatz bewährter Mittel für Marketingmaßnahmen wiederhergestellt wird.

3.7. Der Ausschuß ist der Auffassung, daß auch mit einer erheblich geringeren Preissenkung als 30 % die Wettbewerbsfähigkeit von Rindfleisch beim Verbraucher gegenüber dem reformbedingt um wahrscheinlich bis zu 10 % billigeren Gefluegel- und Schweinefleisch zu erreichen ist, da auch andere Gründe für die Wettbewerbsfähigkeit von Rindfleisch maßgeblich sind.

3.7.1. Die Kommission hat anläßlich der allgemeinen Diskussion um die Vorschläge zur Agenda 2000 im Fleischsektor im Dezember 1997 eine Analyse der Auswirkungen auf die einzelnen Sparten der Fleischproduktion sowie der Wechselwirkungen zwischen einzelnen Fleischsorten zugesagt. Diese Analyse wurde bisher nicht vorgelegt.

3.7.2. Der Ausschuß erachtet es daher als notwendig, daß auch eine Bewertung der Marktentwicklung in den letzten 11/2 Jahren verbunden mit der Aktualität und Begründung der damals angestellten Prognosen vorzunehmen wäre.

3.8. Im Einklang mit seiner Stellungnahme vom 10. und 11. Dezember 1997 (CES 1396/98, Punkt 3.3.5, Seite 9) vertritt der Ausschuß die Ansicht, daß es notwendig ist, einen Kompromiß zu finden zwischen Maßnahmen zur mengenmäßigen Begrenzung der Produktion und einer Senkung der institutionellen Preise.

3.8.1. Mit einer Weiterentwicklung der bestehenden Instrumentarien kann am ehesten erreicht werden, die besonderen europäischen Hygienestandards für die Produktion von Rindfleisch, die von einer generell strengen Kontrolle des Verzichts auf Hormone und bestimmte Wachstumsförderer, die Einhaltung von umfassenden Umweltauflagen bis zur Rückverfolgbarkeit der Produktion usw. reichen, aufrechtzuerhalten.

3.8.2. Damit könnte auch in einem wesentlich höheren Ausmaß der Sicherung des europäischen Landwirtschaftsmodells entsprochen werden, zu dem sich die Regierungs- und Staatschefs beim Europäischen Rat in Luxemburg im Dezember 1997 voll bekannt haben.

3.9. Der Ausschuß hält kritisch fest, daß der nur teilweise Einkommensausgleich von der Kommission damit begründet wird, daß die Preissenkung in der Realität deutlich niedriger als die angeführten 30 % sein wird. Diese Annahme der Europäischen Kommission steht jedoch im Widerspruch zu der von ihr vorgelegten pessimistischen Einschätzung der Produktionsentwicklung. Außerdem spricht gegen diese Annahme die Beseitigung der Interventionsregelung, ein anhaltender Nettoüberschuß sowie die weitere Senkung der Getreidepreise. Bei gleichzeitiger Senkung der Exporterstattungen bzw. bei Verzicht auf Maßnahmen zur Mengensteuerung würde der Preisdruck erst recht verschärft. Eine ausreichende Kompensation muß daher von vornherein sichergestellt werden.

3.10. Der Ausschuß glaubt im Gegensatz zu der Meinung der Kommission, daß in großem Umfang Exporte ohne Erstattungen nicht möglich sind. Das wird auch von maßgeblichen Exporteuren der Mitgliedstaaten erwartet, die diese Exporte nur in sehr wenigen Ländern bzw. in Nischen als nutzbar ansehen. Vor allem fehlt in vielen Abnehmerländern die notwendige Kaufkraft für Rindfleisch. Die Aufrechterhaltung eines ausreichenden Außenschutzes ist notwendig.

3.11. Ein völlig neuer Ansatz ist die Differenzierung des Ausgleichs in einen Grundbetrag und in Ergänzungsbeträge. Die Kommission begründet diesen Vorschlag damit, die Flexibilität der Mittelverwendung nach den regionalen Bedürfnissen in den einzelnen Mitgliedstaaten zu eröffnen und eine bessere Verteilungsgerechtigkeit der Verwendung von EU-Mitteln auf Basis des jeweiligen nationalen Produktionsanteils herbeizuführen.

3.11.1. Die Grundbeträge ergeben sich nach den Angaben der Kommission aus der Beihilfenhöhe vor der Reform zuzüglich 50 % des Betrags, um den die Gesamtprämie angehoben wird. Die restlichen 50 % der Anhebung werden auf die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihres Anteils an der Erzeugung aufgeteilt. Die Mitgliedstaaten sollen diese Beträge dann innerhalb bestimmter Grenzen und nach gemeinsamen Bestimmungen aufteilen können.

3.11.2. Es muß nach Auffassung des Ausschusses bei diesem durchaus interessanten Vorschlag sehr darauf geachtet werden, daß eine Vereinbarkeit mit den Prinzipien des Gemeinsamen Binnenmarktes erreicht wird und die Gefahr einer Renationalisierung der Marktordnung vermieden wird. Die im Rahmen der National envelopes zur Verfügung stehenden Mittel müssen im vollen Umfang verpflichtend an die Erzeuger ausbezahlt werden.

3.11.3. Der Ausschuß glaubt, daß dieser Aspekt noch ausführlichst zu prüfen sein wird.

3.11.4. Das vorgeschlagene Splitting in einen Teil, der EU-weit einheitlich ausbezahlt wird, und in einen Teil, der national in einem bestimmten Ausmaß gestaltet werden kann, könnte letztlich dazu führen, daß das Prinzip einer "Gemeinsamen" Politik in diesem Marktordnungsbereich verlorengeht und es zu einer Verzerrung des Wettbewerbs zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten kommt. Die Europäische Kommission muß durch eine Überwachung der Anwendung dieser Mittel sicherstellen, daß das Prinzip der Gemeinsamen Marktpolitik eingehalten wird.

3.12. Der Ausschuß vertritt die Ansicht, daß ein Verlustausgleich von nur 80 %, wie von der Kommission vorgeschlagen, nicht vertretbar ist. Der Ausschuß stellt weiters kritisch fest, daß weitere Preissenkungen und eine Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit mit steigenden Produktionskosten aufgrund strengerer Auflagen und rückläufiger Einkommensausgleiche nicht vereinbar sind. Außerdem ist festzuhalten, daß nach Auffassung des Ausschusses die von der Kommission vorgelegten Bedeckungsvorschläge für den Verlustausgleich in keinem einzigen Mitgliedstaat einen Ausgleich von 80 % für den jeweils betroffenen Rindersektor ergeben würden. Besonders die Weiterführung der 2-GVE-Grenze trägt dazu bei, daß der Ausgleich in vielen Betrieben und Regionen deutlich unter der Marke von 80 % liegen würde und Ungleichgewichte in der Mittelverteilung verstärkt werden.

3.13. Der Ausschuß befürchtet, daß mit sinkender Rentabilität der Rinderhaltung, insbesondere in benachteiligten und agrarisch dominierten Regionen, ein zusätzlicher Druck durch Umstieg oder Ausweitung in andere Sparten entstehen, bzw. die Abwanderung und ein unerwünschter zusätzlicher Druck auf einen ohnehin sehr angespannten Arbeitsmarkt in der Europäischen Union zunehmen. Mehr als 1,7 Millionen rinderhaltende Betriebe waren 1997 in diesem Sektor aktiv. Noch wesentlich mehr Beschäftigte sind in den in vor- und nachgeordneten Produktionsbereichen tätig und mit der zukünftigen Entwicklung der Rinderhaltung eng verbunden.

3.14. Der Ausschuß stellt nach kritischer Prüfung der Vorschläge der Kommission fest, daß eine Reihe von vorgeschlagenen Maßnahmen mit einem zusätzlichen bürokratischen Aufwand verbunden sind. Die Zielsetzung der Vereinfachung und leichteren Durchschaubarkeit der Regelungen wird für die Erzeuger, jedenfalls in den meisten Bereichen, nicht erreicht, da die vorgesehenen neuen Regelungen noch viel komplizierter werden. Für die Erzeuger entstehen damit auch zusätzliche Kosten, und es fehlen klare Signale für die weitere Betriebsentwicklung.

4. Bemerkungen zu einzelnen Punkten der Reform im Rindersektor

4.1. Senkung der Preise in drei Schritten um 30 %

4.1.1. Wie die Kommission selbst festgestellt hat, würde nach der vorgeschlagenen Senkung um 30 % der Preis noch immer über demjenigen von Exportländern wie Australien, Argentinien oder Brasilien liegen, die die Entwicklung auf den internationalen Märkten maßgeblich mitbestimmen. Nach Ansicht des Ausschusses könnte die EU also selbst unter diesen Bedingungen auf Exporte ohne Erstattungen kaum verzichten, ein guter Teil der EU-Exporte geht zudem in traditionelle Ausfuhrmärkte (Rußland, Naher Osten, Afrika), die an der Kaufkraftsteigerung aufstrebender Regionen in Asien in den nächsten Jahren nicht im gleichen Ausmaß teilhaben werden.

4.1.2. Eine gewisse Senkung der Preise ist sicherlich nicht vermeidbar. Der Ausschuß hält die vorgeschlagene Preissenkung aus den dargestellten Gründen für wesentlich zu hoch angesetzt. Sie ist in dieser Dimension nicht begründbar und kann letztlich auch aus diesem Grund in der vorliegenden Fassung nicht unterstützt werden. Eine Preissenkung ist außerdem nur in dem Ausmaß tragbar, als Mittel für einen Verlustausgleich gesichert sind.

4.2. Abschaffung der Intervention und Einführung der Privaten Lagerhaltung (Artikel 24)

4.2.1. Die Abschaffung der Intervention und ein Ersatz durch die Einführung der privaten Lagerhaltung orientiert sich am Schweinemarkt. Dieser Markt unterliegt jedoch anderen teilweise nicht vergleichbaren Gesetzmäßigkeiten als der Rindfleischmarkt mit einem längeren Produktionszyklus.

4.2.2. Der Ausschuß versteht zwar die Gründe der Kommission für die Abschaffung der Intervention, vertritt jedoch die Auffassung, daß diese für schwere Krisen des Marktes weiterhin zur Verfügung stehen müßte.

4.2.3. Ein Abgehen von der Interventionsregelung würde die Aufgabe des bestehenden Preissystems bedeuten, denn die private Lagerhaltung stellt keinen vollwertigen Ersatz für die öffentliche Intervention dar. Es ist nach Ansicht des Ausschusses zum heutigen Zeitpunkt nicht möglich, die Auswirkungen des Umstiegs von der öffentlichen Intervention auf die private Lagerhaltung im Jahre 2002 realistisch abzuschätzen. Daher sollte die Frage der allfälligen Beseitigung zu einem späteren Zeitpunkt noch ausführlich diskutiert werden, sobald die Auswirkungen einer Reform besser abgeschätzt werden können. Ein Abgehen von der Interventionsregelung würde die Aufgabe des bestehenden Preissystems bedeuten.

4.3. Artikel 4 Absatz 4 (Regionale und einzelbetriebliche Hoechstgrenzen)

4.3.1. Der Ausschuß unterstützt, daß mit Weiterführung der Hoechstgrenzen ein Beitrag zu einer gewissen Mengensteuerung erbracht werden soll.

4.3.2. Allerdings sollten alle Möglichkeiten zur Vereinfachung innerhalb dieses Systems genutzt werden. Die Neueinführung von einzelbetrieblichen Obergrenzen bei Milchkühen stellt in der vorgeschlagenen Form in der Praxis eine zusätzliche bürokratische Belastung für die Erzeuger dar.

4.4. Sonderprämie männliche Rinder

4.4.1. Die Regelung der Sonderprämie für männliche Rinder wird durch das neue System insgesamt komplizierter. Die Stützungsdifferenz zwischen Tieren mit keiner, mit einer und zwei Prämien bzw. Zusatzprämien und Extensivierungsprämien wird wesentlich größer, das System der Extensivierungsprämien wird komplizierter, es könnte außerdem zu Spannungen und Wettbewerbsverzerrungen zwischen den einzelnen Produktionssparten führen.

4.4.2. Der Ausschuß ist der Ansicht, daß Differenzierungen bei der Prämiengewährung entsprechend sachlich begründet und Wettbewerbsverzerrungen zwischen den einzelnen Produktionsformen vermieden werden müssen.

4.4.3. Für Erzeuger in einzelnen Mitgliedstaaten bedeutet die 90-Tier-Grenze ein Problem. Eine Lösung dieses Problems sollte im Rahmen der nationalen Referenzmengen in den einzelnen Mitgliedstaaten ermöglicht werden.

4.5. Artikel 5 (Saisonentzerrungsprämie)

4.5.1. Die Kommission sollte die positiven Auswirkungen dieser Maßnahme auf den Rindermarkt darstellen. Nach Auffassung des Ausschusses soll die Weiterführung der Saisonentzerrungsprämie nur in jenem Maß erfolgen, wie dies tatsächlich zur Marktstabilisierung in Regionen mit hohem Ochsenanteil notwendig ist.

4.6. Artikel 6 f (Mutterkuhprämie)

4.6.1. Der Ausschuß begrüßt die Ausweitung der Mutterkuhprämie auf Färsen, um ein Instrument der Mengensteuerung der Produktion zu nutzen. Sowohl die vorgesehene Reduktion der nationalen Referenzmengen als auch diese Maßnahme führen zu einer Beschleunigung des Bestandsabbaus, was sich auf den Umfang der Rindfleischproduktion auswirken wird.

4.6.2. Die Kommission wird vom Ausschuß ersucht, eine Abschätzung der Auswirkungen dieser Maßnahme auf den Rückgang der Produktion vorzunehmen.

4.6.3. Der Ausschuß vertritt die Auffassung, daß eine Weiterführung der nationalen Zusatzprämien zum Verlustausgleich weiter vorgesehen werden sollte; die Prämien sollten möglichst generell bezahlt werden.

4.7. Artikel 10 und 11 (Besatzdichte und Extensivierungsprämie)

4.7.1. Die Neugestaltung der Extensivierungsprämie wird trotz der begrüßenswerten Anhebung des Prämienbetrags auf 100 ECU/Tier und Jahr zu einer Verringerung der Teilnahme führen. In bestimmten Produktionszweigen und Regionen würden die Erzeuger möglicherweise aufgrund der Einbeziehung aller Tierkategorien und der Auflage der Weidehaltung zur Gänze aus der Produktion herausfallen, obwohl der Viehbestand eines Betriebs unter 1,4 GVE/ha liegt. Ebenso würden die Zielsetzungen und der Teilnehmerkreis von Umweltprogrammen empfindlich beeinträchtigt, weshalb die Änderung der Kriterien für die Prämiengewährung nicht befürwortet wird.

4.7.2. Eine weitere Verkleinerung des Empfängerkreises wäre die Folge und wird vom Ausschuß nicht befürwortet, da dies auch negative Folgen für die Bewirtschaftung in schwierigen Regionen hätte.

4.8. Artikel 12 (Milchkuhprämie)

4.8.1. Der Ausschuß anerkennt zwar, daß über die Gewährung einer Milchkuhprämie ein Ausgleich zur Abdeckung der Verluste aus der Fleischkomponente je Milchkuh erfolgen soll.

4.8.2. Der Ausschuß weist aber darauf hin, daß die Basis des zukünftigen EU-Durchschnitts in der Milchleistung von 5 800 kg/Kuh zu einer sehr unterschiedlichen Berücksichtigung der tatsächlichen Milchkuhbestände in einzelnen Ländern führt, abgesehen davon, daß nicht berücksichtigt wird, ob es sich um fleischbetonte, kombinierte oder milchbetonte Rassen für die Milchproduktion handelt und dementsprechend der Verlust sehr unterschiedlich hoch ausfällt.

4.8.3. Der Ausschuß vertritt die Auffassung, daß diese Regelung eine weitere bürokratische Belastung für die Erzeuger darstellt und vor allem ein vollständiger Einkommensausgleich der Fleischkomponente sowie für jedes Tier zustande kommen muß. Dies scheint mit dem vorliegenden Modell nicht gewährleistet und würde zu Ungerechtigkeiten führen. Bei der Gewährung der Ausgleichszahlungen für Verluste im Fleischerlös muß daher unabhängig von der Prämie für virtuelle Kühe eine Regelung gefunden werden, die den tatsächlichen Ausgleich je Milchkuh sicherstellt.

4.9. Artikel 13 ff (Ergänzungsbeträge aus EU-Mitteln)

4.9.1. Die Gewährung von Ergänzungsbeträgen zur Schaffung einer größeren Flexibilität auf nationaler Ebene, zur Verbesserung der Verteilungsgerechtigkeit und zur Erreichung umweltbezogener Ziele auf nationaler Ebene stellt einen völlig neuartigen Ansatz dar.

4.9.1.1. Aus diesem Grund besteht nach Ansicht des Ausschusses hinsichtlich der Zahlung zusätzlicher flächenbezogener und/oder stückbezogener Zahlungen jedoch noch ein gewisser Diskussions- sowie Informationsbedarf. Aber auch die obligatorische Verwendung der Mittel für den Verlustausgleich stellt ein wichtiges Erfordernis dar.

4.9.2. Die Ungleichgewichte der GAP-Reform 92 haben insbesondere auch im Rindersektor dazu geführt, daß aus einer Reihe von Mitgliedstaaten die Forderung nach Aufteilung der EU-Mittel im Rindersektor zu 100 % gemäß den jeweiligen nationalen Produktionsanteilen gefordert wurden.

4.9.2.1. Die Europäische Kommission ist nach Ansicht des Ausschusses daher besonders gefordert, in der Festlegung der Kriterien für die Prämiengewährung auch auf eine ausgewogene Verteilung der Mittel zu achten.

4.9.3. Der Ausschuß kann zwar im Prinzip das Modell einer flexibleren Handhabung von EU-Mitteln gutheißen, um noch besser auf einzelstaatliche Erfordernisse einzugehen, bezweifelt jedoch stark, ob mit dem vorliegenden Vorschlag ein geeignetes und vor allem ausreichendes Instrument für den Ausgleich natürlicher, struktureller oder regional bedingter Nachteile zur Verfügung steht.

4.9.3.1. Der Ausschuß ist der Ansicht, daß seitens der Kommission weitere Maßnahmen speziell im Strukturbereich zur Verfügung gestellt werden müssen.

4.9.4. Die Einrichtung von Datenbanken der Rinder in den Mitgliedstaaten wird zu einem zusätzlichen Aufwand führen, dessen tatsächlicher Nutzen noch nicht hinreichend klar ist. Die entstehenden Kosten müssen zu rechtfertigen sein, etwa damit, daß die Rückverfolgbarkeit von Rindfleisch tatsächlich gewährleistet werden kann. Die Erzeuger dürfen jedoch nicht mit zusätzlichen Kosten belastet werden.

4.9.5. Zudem entsteht nach Meinung des Ausschusses der Eindruck, daß einerseits mit dem Preisausgleich aus dem Ergänzungsbetrag ("National envelope") für eine bestimmte Kategorie von Erzeugern für alle Bereiche der Tierproduktion ein Ausgleich geschaffen werden könne, wenn nur die richtige Form der Prämiengewährung gewählt würde (d.h. über die Kombination Stück- und/oder Flächenprämien).

4.9.5.1. Andererseits bezweifelt der Ausschuß, daß die dafür notwendigen Mittel vorhanden sind.

4.9.6. Bei den als Einkommensausgleich vorgesehenen Prämienzahlungen werden Färsen nur bedingt berücksichtigt. Da eine allgemeine Preissenkung für Rindfleisch auch diese Kategorie beeinflußt, sollten auch Färsen und Kälber in die Prämienzahlungen generell mit einbezogen werden können.

4.10. Artikel 21 (Verbot des Einsatzes bestimmter Stoffe bei der Inanspruchnahme von Prämien aus EU-Mitteln)

4.10.1. Die Weiterführung des Verbots des Einsatzes von Stoffen mit hormonaler Wirkung bzw. bei Übertretungen gegen EG-Richtlinie 96/23 wird vom Ausschuß unbedingt befürwortet.

4.11. Artikel 22 (Anpassung der Prämienzahlungen)

4.11.1. Der Vorschlag der Kommission zur Anpassung der Prämien nach dem Verfahren des Artikels 43 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft entsprechend der Produktions-, Produktivitäts- und Marktentwicklung bedarf einer ausreichenden Begründung. Auf jeden Fall bedeutet eine derartige Möglichkeit eine zusätzliche Unsicherheit für die rinderhaltenden Betriebe.

4.12. Weitere Positionen des Ausschusses

4.12.1. Die Kampagne der Kommission zur Förderung des Absatzes von hochwertigem Qualitätsrindfleisch hat sich im wesentlichen bewährt und sollte im Rahmen der Zielsetzungen des Artikels 2 berücksichtigt werden, v.a. im Zuge der BSE-Krise hat sie einen wesentlichen Beitrag zur Absatzsicherung geleistet, im weiteren stellt sie eine erlaubte Maßnahme unter WTO-Regeln dar.

4.12.1.1. In Zukunft sollten zusätzliche EU-Mittel für diese Zwecke zur Verfügung gestellt werden. Der Ausschuß erwartet darüber hinaus vom Rat eine rasche positive Entscheidung über die derzeit blockierten Mittel und ersucht die Kommission um Darlegung der weiteren Vorgangsweise.

Brüssel, den 9. September 1998.

Der Präsident des Wirtschafts- und Sozialausschusses

Tom JENKINS

() ABl. C 170 vom 4.6.1998, S. 13.

() EUROSTAT weist folgende Steigerung der Milchleistung je Milchkuh für die letzten Jahre aus: 1993/1994: + 1,5 %, 1994/1995: + 2,2 %, 1995/1996: + 1,9 %, 1996/1997: + 1,8 %.

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