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Document 51998AC1139
Opinion of the Economic and Social Committee on the 'Proposal for a Council Regulation (EC) amending Regulation (EC) No 2236/95 laying down general rules for the granting of Community financial aid in the field of trans-European networks'
Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung des Rates (EG) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze"
Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung des Rates (EG) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze"
ABl. C 407 vom 28.12.1998, p. 120
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung des Rates (EG) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze"
Amtsblatt Nr. C 407 vom 28/12/1998 S. 0120
Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung des Rates (EG) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze" () (98/C 407/23) Der Rat beschloß am 19. Mai 1998, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 129 d des EG-Vertrags um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen. Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Verkehr und Kommunikationsmittel nahm ihre Stellungnahme am 15. Juli 1998 an. Berichterstatter war Herr Whitworth. Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 357. Plenartagung am 9. und 10. September 1998 (Sitzung vom 9. September) mit 107 gegen 2 Stimmen bei 2 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme. 1. Einführung und Hintergrund 1.1. In dem im Februar 1992 in Maastricht unterzeichneten Vertrag über die Europäische Union wurden die Rahmenbedingungen für den Auf- und Ausbau transeuropäischer Netze (TEN) in den Bereichen der Verkehrs-, Telekommunikations- und Energieinfrastruktur festgelegt und (in Artikel 129 c) eine gemeinschaftliche Finanzierungsmöglichkeit für Projekte von gemeinsamem Interesse im TEN-Bereich vorgesehen. 1.2. Genaue Regeln für die Gewährung einer solchen finanziellen Beteiligung wurden in der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 festgelegt, während die Leitlinien für den Ausbau der TEN und die Ermittlung von Projekten von gemeinsamem Interesse Gegenstand des Beschlusses (EG) Nr. 1692/96 waren. 1.3. Für Verordnungen und Entscheidungen dieser Art ist es zwangsläufig von Nutzen, wenn sie im Lichte der gesammelten Erfahrungen überarbeitet werden. Der Ausschuß hat seine Stellungnahme zu dem Kommissionsvorschlag für eine Änderung der Entscheidung (EG) Nr. 1692/96 bereits im April verabschiedet, und Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 sieht vor, daß vor Ende 1999 die Notwendigkeit einer Überarbeitung der Verordnung geprüft wird. 2. Die Vorschläge der Kommission 2.1. Die Kommission hat jetzt ihre Vorschläge für eine Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 vorgelegt. Die wesentlichen Änderungen können wie folgt zusammengefaßt werden: - Ausarbeitung eines mehrjährigen Finanzierungs- und Haushaltskonzepts; - 100 %ige Finanzierung strategischer Studien, die auf Initiative der Kommission erstellt werden; - Streichung der Fünfjahresgrenze für Zinszuschüsse; - Unterstützung der Risikokapital-Finanzierung von TEN-Vorhaben durch die Gemeinschaft; - Maximierung des Multiplikatoreffekts von Gemeinschaftsmitteln durch Förderung privater Finanzierung; insbesondere im Wege öffentlich-privater Partnerschaften; - Erhöhung der 10 %-Grenze für Gemeinschaftszuschüsse auf 20 % für Projekte von außerordentlichem Interesse; - Überarbeitung der Beurteilungs-, Begleitungs- und Bewertungsverfahren. 2.2. Einige weitere, relativ geringfügige Änderungen wurden vorgeschlagen, die wichtigste darunter ist eine Forderung, Anzeigetafeln aufzustellen, wenn Gemeinschaftszuschüsse für Infrastrukturprojekte gewährt werden. 2.3. Die Kommission weist darauf hin, daß die Neufassung von Artikel 129 c (jetzt Artikel 155) im Vertrag von Amsterdam, nach der Gemeinschaftszuschüsse für Projekte zulässig sind, die von Mitgliedstaaten unterstützt (aber nicht unbedingt finanziert) werden, bei Inkrafttreten des Vertrages weitere Änderungen der Verordnung notwendig machen wird. 2.4. Der Finanzbogen zur vorgeschlagenen Verordnung gibt Aufschluß über die für den Zeitraum 2000 bis 2006 vorgesehene Mittelbereitstellung für die transeuropäischen Netze im Verkehrs-, Energie- und Telekommunikationsbereich. Darin wird ein Finanzmittelbedarf von insgesamt 5,5 Milliarden ECU angegeben, wovon ca. 4,992 Milliarden ECU in den Verkehrssektor fließen sollen, im Vergleich zu 1,8 Milliarden ECU im Zeitraum 1995 bis 1999. 3. Bisherige Stellungnahmen des Ausschusses 3.1. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß wurde in jeder Entwicklungsphase der TEN zu Stellungnahmen über verschiedene spezifische Aspekte aufgefordert. Im Oktober 1991 nahm der Ausschuß das allgemeine Konzept der TEN () an. Im April 1994 erarbeitete er eine Stellungnahme zu dem Vorschlag der jetzigen Verordnung für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen (). Im November desselben Jahres folgte eine Stellungnahme zu dem Vorschlag für einen Beschluß über Leitlinien für den Ausbau der Netze (). Weniger lang liegt eine Stellungnahme zu der Mitteilung der Kommission über öffentlich-private Partnerschaften bei TEN-Projekten () zurück und, wie in Ziffer 1.3 oben angeführt, ist die Überarbeitung der Leitlinien von 1996 Gegenstand seiner jüngsten Stellungnahme (). 3.2. Der Ausschuß hat von Anfang an das TEN-Konzept voll unterstützt und sich für klare Kriterien und eine angemessene Förderung eingesetzt. Kürzlich hat er seiner Enttäuschung darüber Ausdruck verliehen, daß sich Fortschritte im Ausbau der TEN langsamer vollziehen als ursprünglich erwartet und das Fehlen einer Gesamtstrategie beklagt. Des weiteren hat er dafür plädiert, daß in nächster Zukunft ein Bericht über das gesamte TEN-Konzept vorgelegt wird und im Anschluß daran eine Bewertung der erzielten Fortschritte vorgenommen wird und eine Festlegung der Ziele für die Zukunft erfolgt. 4. Allgemeine Bemerkungen 4.1. Der Ausschuß begrüßt vom Grundsatz her die regelmäßige Überprüfung der Funktionsweise von Verordnungen wie (EG) Nr. 2236/95, um zu gewährleisten, daß diese im Lichte der Erfahrung verbessert werden und die festgelegten Zielsetzungen auch tatsächlich erreichen. Er teilt ferner die Ansicht, daß der Zeitpunkt für die nun vorgeschlagene Überarbeitung der Verordnung im Lichte der von der Kommission in ihrer Begründung dargelegten Überlegungen günstig ist. 4.2. Der Ausschuß billigt die oben in Ziffer 2.1 zusammengefaßten Vorschläge für wesentliche Änderungen. Er vertritt die Ansicht, daß alle Vorschläge dem effizienteren Einsatz von Gemeinschaftszuschüssen dienlich sind, die besonders auf die Bereiche abzielen, in denen sie die Ausführung von strategischen Projekten und Risikokapital-Projekten vorantreiben und die Bildung von öffentlich-privaten Partnerschaften fördern können. Der Ausschuß hält die Verwendung von gemeinschaftlichen Finanzmitteln vor allem für gerechtfertigt, weil diese dazu verwendet werden, strategische Ziele voranzutreiben und Mitgliedstaaten und Privatwirtschaft zur Inangriffnahme von TEN-Projekten zu ermutigen, die ohne einen solchen Anreiz vielleicht gar nicht begonnen würden. 4.3. Im strategischen Bereich hält der Ausschuß die vorgeschlagene Überarbeitung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe (a) für besonders wichtig, die es der Kommission ermöglicht, gesamtstrategiebezogene Studien, die auf ihre Initiative durchgeführt wurden, zu 100 % zu finanzieren. Im Hinblick auf eine Bestimmung der optimalen Nutzung des Potentials der verschiedenen Verkehrsträger, sowohl einzeln als auch im kombiniertem Einsatz, sind die Möglichkeiten für solche Studien breit gefächert, die Aufschluß über das Verkehrsaufkommen und die Art des zwischen den Regionen der Gemeinschaft fließenden Verkehrs geben. Die Verfügbarkeit einschlägiger Daten ist von besonderer Bedeutung für die Weiterentwicklung umweltfreundlicher intermodaler Transportarten wie etwa dem Kurzstreckenseeverkehr. Die Kommission sollte nach der Revision der Verordnungen derartige Studien unverzüglich auf den Weg bringen. 4.4. Der Ausschuß begrüßt es vor allem, daß für die Jahre 2000 bis 2006, besonderes im Verkehrsbereich, erheblich höhere Finanzmittel bereitgestellt werden und hofft, daß dies ein schnelleres Vorantreiben der Entwicklung und Vollendung der TEN-Projekte bewirken wird. 4.5. Der Ausschuß stellt fest, daß die Änderungen des in Artikel 15 festgelegten Beurteilungs-, Begleitungs- und Bewertungsverfahrens an sich eher geringfügig sind, ist jedoch der Ansicht, daß unbedingt darauf geachtet werden muß, daß Vorhaben, die für eine EU-Finanzhilfe in Betracht kommen, auch zu einem erfolgreichen Abschluß geführt werden und tatsächlich die Ziele erreichen, die als Begründung für die Bereitstellung von Gemeinschaftsmitteln dienen. Ein vernünftiges Kosten-Nutzen-Verhältnis, eine wirksame Finanzkontrolle und die Verhütung betrügerischer Handlungsweisen sind in diesem Zusammenhang entscheidende Faktoren. Der in Artikel 16 vorgesehene Jahresbericht, der dem WSA und anderen Gemeinschaftsorganen vorgelegt wird, sollte Aufschluß geben über das Resultat dieses Prozesses sowohl in bezug auf den Energie- und Telekommunikationsbereich als auch hinsichtlich des Verkehrssektors. 4.6. Der Ausschuß nimmt die Darstellung der Kommission zur Kenntnis, daß die Verordnung bereits in ihrer jetzigen Fassung die Finanzierung von Verbindungen mit Drittländern ermöglicht. Er begrüßt die Anregung der Kommission, daß die einschlägigen Bestimmungen im Hinblick auf die Erweiterung jetzt umfassender in Anspruch genommen werden sollten, und ist des weiteren der Ansicht, daß diese Bestimmungen für die Verwirklichung der von der gesamteuropäischen Verkehrskonferenz festgelegten Infrastrukturvorhaben im Rahmen der zehn Verkehrskorridore der MOE-Staaten äußerst wichtig sind. 5. Besondere Bemerkungen 5.1. Der Ausschuß unterschreibt im großen und ganzen die mit den vorgeschlagenen Änderungen der Verordnungen verfolgten Ziele, ist allerdings der Ansicht, daß die einzelnen Bestimmungen zu deren Umsetzung in einigen Fällen klarer gefaßt werden könnten. 5.2. Der Ausschuß geht davon aus, daß die aufgrund des neuen Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe e) und des revidierten Artikels 11 Absatz 7 zulässige Beteiligung an Risikokapital nicht als Direktinvestition in stark risikobehaftete Vorhaben gedacht ist, sondern als Finanzspritze in begrenzter Höhe (und zwar maximal 10-20 % des Gesamtkapitalbedarfs) aus Gemeinschaftsmitteln für geeignete institutionalisierte Risikokapitalfonds mit einer unabhängigen Geschäftsführung, in deren Ermessen dann Fondsmittel in entsprechende TEN-Vorhaben investiert werden. Mit dieser Art der EU-Mittelbereitstellung würde bezweckt, die Einrichtung solcher Investitionsfonds zu fördern, und privates Risikokapital für TEN-Vorhaben anzuziehen. Die Kommission wird entsprechende Kriterien ausarbeiten müssen, anhand der die Eignung solcher Fonds für eine EU-Beteiligung beurteilt werden kann. Diese Beteiligung sollte nicht als Subvention betrachtet werden, weil die Möglichkeit besteht, daß die investierten Mittel Erträge abwerfen. 5.3. Mit dem im neuen Artikel 4 Absatz 3 verwendeten Begriff "Multiplikatoreffekt" soll die Wahrscheinlichkeit zum Ausdruck gebracht werden, daß wenn öffentliche Mittel nur in begrenztem Maße zur Verfügung stehen, eine EU-Finanzspritze private Investitionsbereitschaft auslösen wird. In der Stellungnahme des Ausschusses über öffentliche-private Partnerschaften wurde die stärkere Einbindung des privaten Sektors in die Finanzierung von TEN-Vorhaben befürwortet. 5.4. Der hinweisende Charakter des Finanzplans im Rahmen des mit dem neuen Artikel 5 Buchstabe a eingeführten mehrjährigen Finanzierungsprogramms könnte klarer zum Ausdruck gebracht werden. Dieses Programm soll es der Kommission ermöglichen, innerhalb des jährlichen Haushaltsverfahrens längerfristige Entscheidungen zu treffen. Nachdem der Beratende Ausschuß (gemäß Artikel 17) seine Zustimmung gegeben hat, kann die Kommission dann einen Finanzierungsplan für mehrere Jahre aufstellen, dessen jährliche Mittelausstattung jedes Jahr von der Haushaltsbehörde genehmigt werden muß. Das heißt, die Kommission kann dann im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens Finanzierungsentscheidungen treffen und Ressourcen zwischen verschiedenen Vorhaben nach Maßgabe deren jeweiligen Fortschreitens verlagern. Die revidierte Fassung von Artikel 10 enthebt die Kommission ausdrücklich von der Pflicht, sich in bezug auf Vorhaben, die Gegenstand eines Mehrjahresprogramms sind, jedes Jahr wieder an den Beratenden Ausschuß zu wenden. 5.5. Der Ausschuß hält dies für einen vernünftigen und praxisgerechten Ansatz, der den Zeitbedarf für bürokratischen Aufwand möglichst gering hält. 5.6. Der in Artikel 12 Absatz 1 enthaltene Zusatz, der der Kommission eine unmittelbare Rolle bei der Finanzkontrolle bezüglich spezifischer Vorhaben zuweist, nimmt die der Kommission mit der noch ausstehenden Ratifizierung des Amsterdamer Vertrags eingeräumte Möglichkeit vorweg, TEN-Beihilfen unmittelbar an private Unternehmen zu vergeben. Diese Konstellation wird sich insbesondere im Telekommunikations- und im Energiesektor ergeben, wo solche Unternehmen sich möglicherweise für die Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse bereit finden werden. Brüssel, den 9. September 1998. Der Präsident des Wirtschafts- und Sozialausschusses Tom JENKINS () ABl. C 175 vom 9.6.1998, S. 7. () ABl. C 14 vom 20.1.1992. () ABl. C 195 vom 18.7.1994, S. 74. () ABl. C 397 vom 31.12.1994, S. 23. () ABl. C 129 vom 27.4.1998, S. 58. () ABl. C 214 vom 10.7.1998.