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Document 51998AC1136
Opinion of the Economic and Social Committee on the 'Proposal for a Council Directive on the roadside inspection of the roadworthiness condition of commercial vehicles that circulate on the roads of the European Community'
Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über stichprobenartige Kontrollen der Verkehrssicherheit von Nutzfahrzeugen, die in der Europäischen Union am Straßenverkehr teilnehmen"
Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über stichprobenartige Kontrollen der Verkehrssicherheit von Nutzfahrzeugen, die in der Europäischen Union am Straßenverkehr teilnehmen"
ABl. C 407 vom 28.12.1998, p. 112–114
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über stichprobenartige Kontrollen der Verkehrssicherheit von Nutzfahrzeugen, die in der Europäischen Union am Straßenverkehr teilnehmen"
Amtsblatt Nr. C 407 vom 28/12/1998 S. 0112 - 0114
Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über stichprobenartige Kontrollen der Verkehrssicherheit von Nutzfahrzeugen, die in der Europäischen Union am Straßenverkehr teilnehmen" (98/C 407/20) Der Rat beschloß am 8. Juni 1998, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe c) und d) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen. Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Verkehr und Kommunikationsmittel nahm ihre Stellungnahme am 15. Juli 1998 an. Berichterstatter war Herr Kubenz. Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 357. Plenartagung am 9. und 10. September 1998 (Sitzung vom 9. September) mit 111 Stimmen bei 1 Stimmenthaltung folgende Stellungnahme. 1. Einleitung 1.1. Mit der Verabschiedung der Richtlinie 96/96/EG () wurde bereits sichergestellt, daß schwere Nutzfahrzeuge einer jährlichen technischen Überwachung in Prüfstellen unterzogen werden müssen. 1.2. Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4060/89 (), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3356/91 (), haben die Mitgliedstaaten bereits bestimmte Kontrollen, die mit der Umsetzung gemeinschaftlicher Richtlinien und internationaler Übereinkommen über technische und sonstige Anforderungen an Fahrzeuge des Straßenverkehrs zu tun haben, ohne Diskriminierung innerhalb ihres Hoheitsgebietes und nicht mehr an ihren Landesgrenzen vorzunehmen. 2. Der Richtlinienvorschlag der Kommission 2.1. Die Kommission geht davon aus, daß eine jährliche technische Überwachung nicht ausreicht, um sicherzustellen, daß die in Betrieb befindlichen Nutzfahrzeuge während des ganzen Jahres angemessen gewartet werden. 2.2. Der Vorschlag legt fest, daß die Mitgliedstaaten zusätzlich zu der jährlichen technischen Überwachung Kontrollen durchführen, in deren Rahmen ein repräsentativer Anteil der auf ihren Straßen verkehrenden schweren Nutzfahrzeuge in jedem Jahr einer weiteren Prüfung unterzogen wird. 2.3. Diese Kontrollen können sowohl auf der Straße oder in Häfen als auch auf Parkbzw. Abstellplätzen oder - vor allem bei Fahrzeugen des öffentlichen Dienstes - auf dem Betriebsgelände des jeweiligen Betreibers durchgeführt werden. 2.4. Die vorgeschlagene Richtlinie sieht ein dreistufiges Verfahren für straßenseitige Kontrollen vor: 1) eine Sichtprüfung des vorbeifahrenden Fahrzeugs durch einen ausgebildeten Prüfer zur Feststellung des allgemeinen Wartungszustands; 2) eine oberflächliche Prüfung des stehenden Fahrzeugs einschließlich einer Kontrolle der Wartungsdokumente (d.h. Nachweis über die obligatorische technische Überwachung); 3) eine straßenseitige Kontrolle des Fahrzeugs auf offensichtliche Wartungsmängel wie übermäßige Rauchgastrübung, abgefahrene oder beschädigte Reifen, nicht funktionierende Beleuchtungs- oder Lichtsignaleinrichtungen, Funktionsstörung des Geschwindigkeitsbegrenzers und ggf. unzureichende Bremswirkung. 2.5. Ergibt die technische Überwachung, daß das Fahrzeug nicht den vorgeschriebenen Anforderungen entspricht, und ist darüber hinaus zu befürchten, daß das Fahrzeug deswegen ein ernstes Risiko für die Insassen oder andere Straßenbenutzer darstellt, so muß das Fahrzeug sofort aus dem Verkehr gezogen werden. 3. Allgemeine Bemerkungen 3.1. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß hat bereits mehrfach in früheren Stellungnahmen betont, welche Bedeutung die Verkehrssicherheit und der Umweltschutz hat. 3.2. Der Ausschuß ist der Auffassung, daß dieser Richtlinienvorschlag nur in einer praxisgerechteren Fassung diesem Ziel dienen kann. Er weist außerdem darauf hin, daß die Mitgliedstaaten schon heute durch andere Maßnahmen zur Verbesserung des Wartungs- und Straßentauglichkeitszustandes beitragen können, z. B. durch zusätzliche periodische Prüfungen für schwere Nutzfahrzeuge in Abhängigkeit vom Fahrzeugalter und somit auch vom zu erwartenden Verschleißverhalten. 4. Besondere Bemerkungen 4.1. Zu Artikel 3 4.1.1. Der Ausschuß ist der Auffassung, daß die in der dritten Stufe geforderte Prüfung gemäß Anhang II nur mit sehr hohem technischen und zeitlichen Aufwand am Straßenrand durchführbar sind. Der Ausschuß schlägt folgendes abgestuftes Konzept vor, um die Kontrollen möglichst effektiv und einfach durchführbar zu gestalten: "Artikel 3 Die straßenseitigen Kontrollen basieren auf einem abgestuften Konzept in drei Schritten: 1) Zunächst führt ein ausgebildeter Prüfer eine Sichtprüfung zum Erscheinungsbild des fahrenden Nutzfahrzeuges nach einem stochastischen Auswahlverfahren durch. 2) Wenn aufgrund dieser Sichtprüfung vermutet wird, daß das Nutzfahrzeug nur unzureichend gewartet ist, wird das stehende Fahrzeug einer audiovisuellen Kurzprüfung der Abgas- und Geräuschanlage, der Kraftstoffanlage, der Bremsanlage, der Reifen, der Lichttechnik und Spiegel, der Ladungssicherung und der notwendigen Ausrüstungen sowie einer Kontrolle der Kontrolldokumente unterzogen; dies umfaßt insbesondere einen Beleg für die obligatorische technische Überwachung des Nutzfahrzeuges gemäß Artikel 2 der Richtlinie 96/96/EG oder - gemäß Artikel 3 Absatz 1 der genannten Richtlinie - einen Nachweis dafür, daß das Nutzfahrzeug vor kurzem einer anderen straßenseitigen Kontrolle unterzogen wurden ist. Wenn die vorgelegten Unterlagen keine hinreichenden Belege für einen guten Wartungszustand des Nutzfahrzeuges liefern oder der Prüfer weiterhin vermutet, daß das Nutzfahrzeug nicht verkehrstüchtig ist, erfolgt der dritte Schritt der Kontrolle. 3) Wenn die bei der audiovisuellen Kurzprüfung festgestellten Mängel nicht unverzüglich abgestellt werden können, ist das Fahrzeug nach erfolgter Reparatur bis zum Ablauf von [...] Tagen einer fahrzeugüberwachenden Stelle nach 96/96/EG vorzustellen und durch diese die Abstellung der Mängel dokumentieren " 4.2. Zu Artikel 5 4.2.1. Die im Anhang I beschriebene Kontrolliste ist zu umfangreich, insbesondere könnten die Angaben zum Fahrzeugführer, Versender und Empfänger entfallen. Sie sollte jedoch folgende Punkte der audiovisuellen Prüfung beinhalten: "13. Beanstandete Mängel - Fehlender Nachweis der 96/96/EG - Fehlender Nachweis Prüfung der Rauchgastrübung/Abgasemission - Auffälligkeiten: Abgas- und Geräuschanlage Kraftstoffanlage Bremsanlage Reifen Lichttechnik/Spiegel Ladungssicherung Ausrüstung"Die Ergebnisklassifizierung ist zu detailliert. Sie sollte sich auf folgende Punkte beschränken: 16. Ergebnis der Kontrolle - bestanden - nicht bestanden - mit sofortiger Wirkung aus dem Verkehr gezogen. 4.2.2. Nutzfahrzeuge, für die der Nachweis erbracht werden kann, daß sie freiwillig oder aufgrund nationaler Regelungen in kürzeren Zeitabständen gewartet und periodisch geprüft werden, sollten von einer zusätzlichen Kontrolle am Straßenrand befreit werden. 4.2.3. Artikel 5 Absatz 2 kann entfallen, da dies nun in Artikel 3 Absatz 3 geregelt ist. 4.3. Zu Anhang II Anhang II sollte entfallen. 5. Zusammenfassung und Schlußfolgerungen 5.1. Der vorgelegte Richtlinienentwurf ist ein Ansatz, die Verkehrssicherheit und die Umweltverträglichkeit schwerer Nutzfahrzeuge zu erhöhen, wenn die Anwendung ohne Diskriminierung sichergestellt ist. Brüssel, den 9. September 1998. Der Präsident des Wirtschafts- und Sozialausschusses Tom JENKINS () ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 1 ( Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses: ABl. C 034 vom 12.2.1996, S. 24). () ABl. L 390 vom 30.12.1989, S. 18 (Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses: ABl. C 194 vom 31.7.1989, S. 24). () ABl. L 318 vom 20.11.1991, S. 1 (Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses: ABl. C 269 vom 14.10.1991, S. 34). ANHANG zur Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>