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Document 31998Y1217(01)

    Entschließung des Rates vom 7. Dezember 1998 über Energieeffizienz in der Europäischen Gemeinschaft

    ABl. C 394 vom 17.12.1998, p. 1–3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    31998Y1217(01)

    Entschließung des Rates vom 7. Dezember 1998 über Energieeffizienz in der Europäischen Gemeinschaft

    Amtsblatt Nr. C 394 vom 17/12/1998 S. 0001 - 0003


    ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 7. Dezember 1998 über Energieeffizienz in der Europäischen Gemeinschaft (98/C 394/01)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf die Entschließung des Rates vom 8. Juli 1996 zu dem Weißbuch "Eine Energiepolitik für die Europäische Union" (1),

    gestützt auf die Entschließung des Rates vom 8. Juni 1998 über erneuerbare Energieträger (2),

    gestützt auf die Entschließung des Rates vom 18. Dezember 1997 zu einer Gemeinschaftsstrategie zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung (3),

    gestützt auf die Schlußfolgerungen des Rates vom 11. Mai und 16./17. Juni 1998 über Klimaänderungen,

    gestützt auf das Protokoll von Kyoto zu dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen,

    gestützt auf den Vertrag über die Energiecharta und das Protokoll über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte und die gesamteuropäische Initiative zur rationellen Energieverwendung,

    gestützt auf die Schlußfolgerungen des Vorsitzes auf der Tagung des Europäischen Rates von Cardiff hinsichtlich der Einbeziehung der Belange der Umwelt und der nachhaltigen Entwicklung in alle einschlägigen Politikbereiche,

    in Anbetracht des SAVE-II-Programms und der Beratungen über das energiepolitische Rahmenprogramm und das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration -

    1. BEGRÜSST die allgemeine Ausrichtung der Mitteilung der Kommission "Energieeffizienz in der Europäischen Gemeinschaft - Ansätze für eine Strategie des rationellen Energieeinsatzes" als eine Grundlage für die Entwicklung von Aktionen auf Gemeinschaftsebene zur Ergänzung der von den Mitgliedstaaten unternommenen Aktionen;

    2. HEBT den Beitrag HERVOR, den die effiziente Energienutzung zur Versorgungssicherheit, zur Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft und zum Umweltschutz leistet, und BESTÄTIGT die wichtige Rolle der Energieeffizienz für die Geschäftstätigkeit und die Beschäftigung sowie ihre vorteilhaften Auswirkungen auf weltweiter und regionaler Ebene;

    3. BESTÄTIGT die Bedeutung der Weiterentwicklung und Durchführung angemessener gemeinsamer und koordinierter Politiken und Maßnahmen im Energiesektor in Ergänzung der einzelstaatlichen Politiken und Maßnahmen, unter Berücksichtigung der spezifischen einzelstaatlichen Besonderheiten und Prioritäten, damit die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, ihre jeweiligen Verpflichtungen im Rahmen des Protokolls von Kyoto einzuhalten; BESTÄTIGT, daß bei der Entwicklung gemeinsamer und koordinierter Politiken und Maßnahmen im Energiebereich so vorgegangen werden sollte, daß sie mit den drei maßgeblichen energiepolitischen Zielen - nämlich der Förderung der Versorgungssicherheit, der Wettbewerbsfähigkeit und dem Umweltschutz - in Einklang stehen;

    4. BESTÄTIGT die Bedeutung einer Energieeffizienzstrategie auf Gemeinschaftsebene als Ergänzung zu den Politiken der Mitgliedstaaten; BETONT, daß die Mitgliedstaaten eine entscheidende Rolle zu spielen haben, damit diese Strategie verwirklicht wird, und EMPFIEHLT den Mitgliedstaaten, nach ihren innerstaatlichen Verfahren nationale Energieeffizienzstrategien zu entwickeln und umzusetzen und dabei gegebenenfalls den strategischen Ansatz auf Gemeinschaftsebene zu berücksichtigen;

    5. NIMMT KENNTNIS von der in der Mitteilung enthaltenen Bewertung des wirtschaftlichen Potentials für Energieeinsparungen in der gesamten Gemeinschaft, das für das Jahr 2010 auf etwa 18 % des Energieverbrauchs von 1995 geschätzt wird;

    6. IST DER AUFFASSUNG, daß das in der Mitteilung als Richtwert für die gesamte Gemeinschaft bis zum Jahr 2010 angesetzte Ziel, die Energieintensität des Endverbrauchs über das ansonsten zu erwartende Maß hinaus um durchschnittlich einen weiteren Prozentpunkt pro Jahr zu verbessern, ein ehrgeiziges Ziel und eine nützliche Leitlinie für verstärkte Bemühungen sowohl auf Gemeinschafts- als auch auf einzelstaatlicher Ebene darstellt, wobei die unterschiedlichen einzelstaatlichen Gegebenheiten und Energiepreisniveaus zu berücksichtigen sind;

    7. BETONT, daß das Energieeffizienzprofil beträchtlich verbessert werden muß und eine erneute nachdrückliche Verpflichtung der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten auf rationellen Energieeinsatz erforderlich ist;

    8. IST DER ÜBERZEUGUNG, daß unter anderem im Zusammenhang mit den neuen Verpflichtungen gemäß dem Protokoll von Kyoto die derzeitigen Tätigkeiten der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten in bezug auf die Energieeffizienz überprüft werden sollten, um erforderlichenfalls ihre Ausrichtung anzupassen, ihre Wirksamkeit zu verbessern und die betreffenden Tätigkeiten genauer zu überwachen;

    9. NIMMT ZUR KENNTNIS, daß vielerlei Arten von Hindernissen bei der Ausschöpfung dieses Energieeinsparungspotentials fortbestehen und daß es für die Gestalter der Politik eine Herausforderung bedeutet, einen Rahmen zu schaffen, in dem auf die Energieeffizienz gerichtete Maßnahmen der Wirtschaftsbeteiligten gedeihen können, VERTRITT jedoch DIE AUFFASSUNG, daß geeignete Maßnahmen entweder schon zur Verfügung stehen oder unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips zur Reduzierung und Beseitigung dieser Hindernisse entwickelt werden könnten;

    10. VERTRITT DIE AUFFASSUNG, daß ein verstärkter Informationsaustausch und andere Formen der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in bezug auf Politiken, Programme, Maßnahmen und Ergebnissen im Bereich der Energieeffizienz erforderlich sind;

    11. BESTÄTIGT, daß die Entwicklung weiterer Gemeinschaftsaktivitäten in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten wünschenswert ist, beispielsweise in bezug auf die unter Nummer 3 genannten gemeinsamen und koordinierten Politiken und Maßnahmen; ERINNERT an seine Schlußfolgerungen vom 11. Mai 1998 (Rat "Energie") und vom 16./17. Juni 1998 (Rat "Umwelt") auf dem Gebiet der Energieeffizienz und VERTRITT DIE AUFFASSUNG, daß diese Aktivitäten unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips zum Beispiel Maßnahmen folgender Art umfassen könnten:

    i) verstärkter Einsatz der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK), gegebenenfalls unter Einschluß der Fernheizung und -kühlung;

    ii) mehr Nachdruck insbesondere auf Bemühungen im Bausektor, aber auch bei der Energienutzung durch Industrie und Haushalte;

    iii) verstärkte und umfassendere Nutzung von Kennzeichnung, Zertifizierung und Normung;

    iv) verstärkte Verbreitung von Kenntnissen über vorbildliche Praktiken bei der Anwendung energieeffizienter Technologien und Verfahren;

    v) verstärkter Rückgriff auf freiwillig ausgehandelte, langfristige Energieeffizienzvereinbarungen;

    vi) Überprüfung der bestehenden Rechtsvorschriften und Ausarbeitung neuer Rechtstexte, unter Einschluß obligatorischer Mindesteffizienzwerte, falls dies erforderlich ist und andere Maßnahmen nicht geeignet sind;

    vii) Nutzung von Instrumenten wie beispielsweise der kooperativen Technologiebeschaffung im Einklang mit dem Wettbewerbsrecht und den Wettbewerbsgrundsätzen, und falls angemessen, Berücksichtigung der Energieeffizienz bei der Auftragsvergabe durch die öffentliche Hand sowie des "Energy Auditing";

    viii) umfassendere Nutzung innovativer Finanzierungsinstrumente, einschließlich der Drittfinanzierung sowie von Regelungen mit Ergebnisgarantie;

    12. STELLT FEST, daß es wichtig ist, Wissen, Erfahrung und Sensibilität in Energieeffizienzfragen gemeinschaftsweit zu verbreiten und, soweit dies angebracht ist, spezifische Maßnahmen und Rechtsvorschriften zu entwickeln und zu unterstützen, und daß beständig neue und effizientere Maßnahmen und Technologien entwickelt werden müssen; BESTÄTIGT in diesem Zusammenhang die Bedeutung des SAVE-II-Programms, das fester Bestandteil des Energie-Rahmenprogramms werden soll, und des Fünften Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration, unter anderem in bezug auf kleine und mittlere Unternehmen;

    13. IST DER ÜBERZEUGUNG, daß es in hohem Maße wünschenswert ist, den Bereich der Energieeffizienz an geeigneter Stelle in die anderen Gemeinschaftspolitiken einzubinden, wobei die Grundziele dieser Politiken zu berücksichtigen sind; ERKENNT AN, daß andere Gemeinschaftspolitiken, was die Regionalpolitik, die Politik im Bereich Forschung und Technologie, die Verkehrspolitik, die Industriepolitik, die Außenpolitik und die Politik im Bereich der staatlichen Beihilfen einschließt, einen nennenswerten Beitrag zur Förderung der Energieeffizienz leisten könnten;

    14. NIMMT mit Aufmerksamkeit KENNTNIS von der in dem Arbeitspapier der Kommission (4) enthaltenen Liste möglicher politischer Maßnahmen, in der angemessene Energiebesteuerungsmaßnahmen, wirtschaftliche Anreize und andere ähnliche wirtschaftliche Maßnahmen, die zur Verringerung der Emissionen beitragen können, aufgeführt sind; STELLT FEST, daß die Diskussion auf Unionsebene vom Rat in einer geeigneten Zusammensetzung zur Zeit fortgeführt wird;

    15. IST DER ANSICHT, daß etwaige Änderungen im Zusammenhang mit dem rationellen Energieeinsatz bei der Überarbeitung des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen keine Wettbewerbsverzerrungen bewirken dürfen;

    16. ERSUCHT die Kommission, so bald wie möglich einen nach Prioritäten gestaffelten Aktionsplan zur Förderung der Energieeffizienz vorzulegen, der die vorstehend, insbesondere unter Nummer 11 als Beispiele genannten Punkte zur Grundlage hat. Der Aktionsplan sollte außerdem dem Beitrag Rechnung tragen, den andere Gemeinschaftspolitiken zur Förderung der Energieeffizienz leisten können. Er sollte die jeweiligen Zuständigkeiten der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten aufzeigen und insbesondere Angaben zur Finanzierung und zur Zeitplanung enthalten.

    (1) ABl. C 224 vom 1.8.1996, S. 1.

    (2) ABl. C 198 vom 24.6.1998, S. 1.

    (3) ABl. C 4 vom 8.1.1998, S. 1.

    (4) "Energiepolitische Möglichkeiten als Antwort auf die Herausforderungen der Klimaänderungen: Für die Festlegung einer energiepolitischen Strategie im Anschluß an Kyoto".

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