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Document 51998AG1030(03)

    GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 50/98 vom Rat festgelegt am 16. Juni 1998 im Hinblick auf den Erlaß der Entscheidung des Rates zur Änderung der Entscheidung 93/389/EWG über ein System zur Beobachtung der Emissionen von CO2 und anderen Treibhausgasen in der Gemeinschaft

    ABl. C 333 vom 30.10.1998, p. 38 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    51998AG1030(03)

    GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 50/98 vom Rat festgelegt am 16. Juni 1998 im Hinblick auf den Erlaß der Entscheidung des Rates zur Änderung der Entscheidung 93/389/EWG über ein System zur Beobachtung der Emissionen von CO2 und anderen Treibhausgasen in der Gemeinschaft

    Amtsblatt Nr. C 333 vom 30/10/1998 S. 0038


    GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 50/98 vom Rat festgelegt am 16. Juni 1998 im Hinblick auf den Erlaß der Entscheidung des Rates zur Änderung der Entscheidung 93/389/EWG über ein System zur Beobachtung der Emissionen von CO2 und anderen Treibhausgasen in der Gemeinschaft (98/C 333/03)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s Absatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

    gemäß dem Verfahren des Artikels 189c (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Alle Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft sind Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC), das seit seinem Inkrafttreten am 21. März 1994 alle Vertragsparteien verpflichtet, nationale Verzeichnisse zu erstellen, in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren, zu veröffentlichen und der Konferenz der Vertragsparteien zur Verfügung zu stellen, in denen die anthropogenen Emissionen aller nicht durch das Montrealer Protokoll geregelten Treibhausgase aus Quellen und den Abbau solcher Gase durch Senken aufgeführt sind, wobei von der Konferenz der Vertragsparteien vereinbarte vergleichbare Methoden anzuwenden sind.

    Ferner verpflichtet das Übereinkommen alle Vertragsparteien, nationale und gegebenenfalls regionale Programme zu erarbeiten, umzusetzen, zu veröffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren, in denen Maßnahmen zur Abschwächung der Klimaänderungen durch die Bekämpfung anthropogener Emissionen aller nicht durch das Montrealer Protokoll geregelten Treibhausgase aus Quellen und der Abbau solcher Gase durch Senken vorgesehen sind.

    Die erste Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC hat beschlossen, daß die in Anhang I genannten Vertragsparteien des genannten Übereinkommens dem Sekretariat jährlich nationale Verzeichnisse vorlegen, die Angaben zu den Emissionen aus Quellen und zum Abbau der Treibhausgase durch Senken enthalten, und daß bei der Ausarbeitung der Berichte gemäß dem Übereinkommen die von der zwischenstaatlichen Gruppe für Klimaänderungen verabschiedeten Leitlinien für nationale Verzeichnisse von Treibhausgasen und die technischen Leitlinien zur Bewertung von klimatischen Auswirkungen und Anpassungen anzuwenden sind.

    Die Entscheidung 93/389/EWG (4) muß geändert werden, um das Beobachtungsverfahren, insbesondere die Beobachtung der Begrenzung und der Verringerung von Treibhausgasemissionen nach dem Jahr 2000, und die Anwendung auf alle nicht durch das Montrealer Protokoll geregelten anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen entsprechend den im Rahmen des UNFCCC eingegangenen Verpflichtungen und unter Berücksichtigung der Anforderungen des zu diesem Übereinkommen auf der dritten Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC am 10. Dezember 1997 geschlossenen Protokolls von Kyoto zu aktualisieren.

    Es ist von grundlegender Bedeutung, daß die Fortschritte bei der Erfuellung der Verpflichtungen der Gemeinschaft gemäß dem UNFCCC und dem Protokoll von Kyoto zu diesem Übereinkommen genau und regelmäßig bewertet werden können.

    Die Gemeinschaft hält das Beobachtungsverfahren für ein wesentliches Instrument bei der Bewertung dieser Fortschritte.

    Die Bestimmungen des durch die Entscheidung 93/389/EWG geschaffenen Beobachtungssystems müssen auch auf die anthropogenen Emissionen aller nicht durch das Montrealer Protokoll geregelten Treibhausgase aus Quellen und deren Abbau durch Senken Anwendung finden; das Beobachtungsverfahren sollte weiterhin aktualisiert werden, damit künftige Beschlüsse im Rahmen des Protokolls von Kyoto ihren Niederschlag finden.

    Es wurde festgestellt, daß die in der Entscheidung 93/389/EWG festgelegte Frist bis zum 31. Juli für die Vorlage der Verzeichnisse nur mit Schwierigkeiten von allen Mitgliedstaaten eingehalten werden kann.

    Auf seiner Tagung vom 22./23. Juni 1995 hat der Rat die Entschlossenheit der Gemeinschaft bekräftigt, ihre Verpflichtungen aus dem Übereinkommen einzuhalten, und seine Schlußfolgerungen vom 29. Oktober 1990, vom 15. und 16. Dezember 1994 und vom 9. März 1995 bestätigt.

    Die Entscheidung 93/389/EWG ist daher entsprechend zu ändern -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Artikel 1 bis 8 der Entscheidung 93/389/EWG werden durch folgende Artikel ersetzt:

    "Artikel 1

    Mit dieser Entscheidung wird ein System

    - zur Beobachtung aller nicht durch das Montrealer Protokoll geregelten anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen in den Mitgliedstaaten und

    - zur Bewertung der Fortschritte im Hinblick auf die Erfuellung der diesbezüglichen Verpflichtungen eingerichtet.

    Artikel 2

    Nationale Programme

    (1) Von den Mitgliedstaaten werden nationale Programme zur Begrenzung und/oder Verringerung ihrer anthropogenen Emissionen aller nicht durch das Montrealer Protokoll geregelten Treibhausgase aus Quellen und zur Verbesserung des Abbaus dieser Treibhausgase durch Senken erstellt, veröffentlicht und durchgeführt, um dazu beizutragen, daß

    - die CO2-Emissionen bis zum Jahr 2000 auf dem Stand von 1990 in der Gemeinschaft insgesamt stabilisiert werden; hierbei wird davon ausgegangen, daß andere Industrieländer ähnliche Verpflichtungen eingehen; Mitgliedstaaten, die von einem relativ geringen Energieverbrauch und damit von einem pro Kopf oder anhand einer anderen geeigneten Grundlage gemessenen niedrigen Emissionsniveau ausgehen, haben das Recht, CO2-Ziele und/oder -Strategien entsprechend ihrer wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung festzulegen, wobei sie die Energieeffizienz ihrer Wirtschaftstätigkeiten verbessern, wie vom Rat auf seinen Tagungen vom 29. Oktober 1990, 13. Dezember 1991 und 15. und 16. Dezember 1994 vereinbart wurde;

    - die aus dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und aus dem Protokoll von Kyoto resultierenden Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Begrenzung und/oder Verringerung der Emissionen alle nicht durch das Montrealer Protokoll geregelten Treibhausgase erfuellt werden;

    - die tatsächlichen und die geplanten Fortschritte der Mitgliedstaaten, einschließlich des Beitrags von Gemeinschaftsmaßnahmen, im Hinblick auf die Erfuellung vereinbarter einzelstaatlicher Beiträge zu den Verpflichtungen der Gemeinschaft gemäß dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und dem Protokoll von Kyoto transparent und genau überwacht werden.

    Diese Programme werden regelmäßig fortgeschrieben.

    (2) Jeder Mitgliedstaat nimmt in sein nationales Programm folgendes auf:

    a) Schätzwerte zu den Auswirkungen der politischen und anderweitigen Maßnahmen im Bereich der Emissionen und Verringerungen sowie Einbeziehung dieser Werte in die Vorausschätzungen für CO2 und andere nicht durch das Montrealer Protokoll geregelte Treibhausgase zwischen dem Referenzjahr und dem Jahr 2000 entsprechend den Berichterstattungsauflagen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen;

    b) mindestens für die sechs in Anhang A des Protokolls von Kyoto aufgeführten Treibhausgase - Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4) und Distickstoffoxid (N2O), Fluorkohlenwasserstoffe (HFC), Perfluorkohlenstoffe (PFC) und Schwefelhexafluorid (SF6) -

    - die nach Artikel 3 Absatz 1 ermittelten anthropogenen Emissionen von Kohlendioxid, Methan und Distickstoffoxid im Referenzjahr 1990;

    - die nach Artikel 3 Absatz 1 ermittelten anthropogenen Emissionen von Fluorkohlenwasserstoffen, Perfluorkohlenstoffen und Schwefelhexafluorid im Referenzjahr 1990 und/oder 1995;

    - nach Artikel 3 Absatz 1 vorgenommene Bestandsaufnahmen der anthropogenen Emissionen aus Quellen und des Abbaus durch Senken;

    - detaillierte Angaben über die seit dem Referenzjahr durchgeführten oder beschlossenen nationalen Politiken und Maßnahmen, die wesentlicher Bestandteil der Bemühungen zur Emissionsminderung und zum verstärkten Abbau der Treibhausgase durch Senken sind, aufgeschlüsselt nach Treibhausgasen und Sektoren; dabei sind auch die Ziele der Maßnahmen und die jeweils eingesetzten politischen Instrumente sowie der Durchführungsstand der jeweiligen Politik oder Maßnahme und nach Möglichkeit Zwischenindikatoren für ihren Fortschritt anzugeben;

    - ergriffene oder geplante Maßnahmen zur Durchführung einschlägiger gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften und Politiken;

    - Schätzwerte zu den Auswirkungen der politischen und anderweitigen Maßnahmen im Bereich der Emissionen und Verringerungen sowie Einbeziehung dieser Werte in die Vorausschätzungen

    i) für die in Anhang A des Protokolls von Kyoto aufgeführten Treibhausgase zwischen dem Referenzjahr und dem Zeitraum 2008-2012 und

    ii) soweit wie möglich für die in Anhang A des Protokolls von Kyoto aufgeführten Treibhausgase zwischen dem Referenzjahr und dem Jahr 2005

    nach dem Verfahren des Artikels 8 aufgrund einheitlicher verfahrenstechnischer Vorgaben, einschließlich Angaben zum quantitativen Verständnis der Prämissen für die Vorausschätzungen und zum Schätzungsverfahren;

    - soweit möglich, eine Bewertung der wirtschaftlichen Auswirkungen der vorgenannten Maßnahmen;

    c) Angaben zu folgenden Gasen: Kohlenmonoxid (CO), Stickoxide (NOx) und fluechtige organische Verbindungen außer Methanverbindungen (NMVOC) sowie Schwefeloxide entsprechend den Berichterstattungsauflagen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, einschließlich

    - Angaben über Emissionen;

    - einer Beschreibung der politischen und anderweitigen Maßnahmen, die zur Begrenzung und/oder Verringerung der Emissionen dieser Gase ergriffen werden oder geplant sind;

    - soweit möglich, in regelmäßigen Abständen vorzulegende Schätzwerte für Emissionsvorausschätzungen nach dem Verfahren des Artikels 8 aufgrund einheitlicher verfahrenstechnischer Vorgaben, einschließlich Angaben zum quantitativen Verständnis der Prämissen für die Vorausschätzungen und zum Schätzungsverfahren.

    Artikel 3

    Bestandsaufnahmen und Berichterstattung

    (1) Die Mitgliedstaaten ermitteln anhand der von der Zwischenstaatlichen Gruppe für Klimaänderungen (IPCC) angenommenen und von der Konferenz der Vertragsparteien gebilligten Verfahren ihre anthropogenen Emissionen aller nicht durch das Montrealer Protokoll geregelten Treibhausgase gemäß Artikel 2 Absatz 2 aus Quellen sowie deren Abbau durch Senken. Diese Verfahren werden nach dem Verfahren des Artikels 8 gegebenenfalls geändert, um künftigen Beschlüssen der Konferenz der Vertragsparteien in vollem Umfang Rechnung zu tragen.

    (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alljährlich spätestens zum 31. Dezember die Angaben des Vorjahres über die anthropogenen CO2-Emissionen und deren Abbau durch Senken mit.

    Die Mitgliedstaaten übermitteln außerdem jährlich die Angaben ihrer nationalen Verzeichnisse über die Emissionen der übrigen Treibhausgase gemäß Artikel 2 Absatz 2 aus Quellen und über deren Abbau durch Senken. Sie teilen der Kommission bis zum 31. Dezember ihre endgültigen Angaben für das vorletzte Jahr und vorläufige Angaben für das Vorjahr mit.

    Die Mitgliedstaaten teilen ferner bis zum 31. Dezember die zuletzt verfügbare Vorausschätzung für die Emissionen von Treibhausgasen gemäß Anhang A des Protokolls von Kyoto aus Quellen und für deren Abbau durch Senken für den Zeitraum 2008-2012 und, soweit möglich, für 2005 mit.

    Die Kommission ergreift weitere Maßnahmen, um die Vergleichbarkeit und die Transparenz der nationalen Verzeichnisse und Berichterstattung zu fördern.

    (3) Die Kommission nimmt zusammen mit den Mitgliedstaaten anhand der von diesen übermittelten Informationen Bestandsaufnahmen der Emissionen von anthropogenen Treibhausgasen und ihres Abbaus durch Senken in der Gemeinschaft vor. Die Kommission leitet diese Bestandsaufnahmen, die auf die gemäß Absatz 2 erhaltenen Angaben gestützt sind, bis zum 1. März an alle Mitgliedstaaten weiter.

    Artikel 4

    Verfahren und Methoden für die Bewertung

    Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 8 Verfahren und Methoden für die Bewertung der nationalen Programme gemäß Artikel 6 und die Häufigkeit ihrer Fortschreibung durch die Mitgliedstaaten fest.

    Artikel 5

    Bewertung der nationalen Programme und des Standes der Emissionen in der Gemeinschaft

    (1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission binnen drei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung ihre bestehenden nationalen Programme, sofern noch nicht übermittelt, oder die Aktualisierungen bereits übermittelter Programme.

    Weitere nationale Programme und ihre Aktualisierungen werden der Kommission binnen drei Monaten nach ihrer Annahme übermittelt.

    (2) Die Kommission übermittelt den anderen Mitgliedstaaten die nationalen Programme binnen eines Monats nach deren Erhalt.

    (3) Die Kommission bewertet die nationalen Programme, um festzustellen, ob die Fortschritte in der Gemeinschaft insgesamt für die Erfuellung der Verpflichtungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 ausreichen.

    (4) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat binnen sechs Monaten nach Erhalt der nationalen Programme Bericht über die Ergebnisse ihrer Bewertung.

    Die Europäische Umweltagentur unterstützt gegebenenfalls die Erstellung des Berichts gemäß ihrem jährlichen Arbeitsprogramm.

    Artikel 6

    Bewertung der erzielten Fortschritte

    Die Kommission überprüft im Benehmen mit den Mitgliedstaaten alljährlich, ob die tatsächlichen und die geplanten Fortschritte der Mitgliedstaaten, einschließlich des Beitrags von Gemeinschaftsmaßnahmen, im Hinblick auf die Erfuellung der Verpflichtungen der Gemeinschaft aus dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und dem Protokoll von Kyoto ausreichen, um sicherzustellen, daß die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten auf dem Weg zur Erfuellung ihrer Verpflichtungen vorankommen, und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat unter Zugrundelegung der gemäß den Artikeln 2, 3 und 5 eingegangenen Informationen Bericht. Der Bericht der Kommission wird dem Europäischen Parlament und dem Rat auch im Fall einer unvollständigen Übermittlung von Daten seitens der Mitgliedstaaten vorgelegt; in diesem Fall kann die Kommission im Benehmen mit den betroffenen Mitgliedstaaten die verläßlichsten verfügbaren Daten in den Bericht aufnehmen.

    Artikel 7

    Andere Treibhausgase

    (entfällt)

    Artikel 8

    Ausschuß

    (1) Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

    (2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

    (3) a) Die Kommission erläßt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

    b) Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

    Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach seiner Befassung keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen."

    Artikel 2

    Diese Entscheidung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu . . .

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    (1) ABl. C 120 vom 18.4.1998, S. 22.

    (2) ABl. C 89 vom 19.3.1997, S. 7.

    (3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 18. September 1997 (ABl. C 304 vom 6.10.1997, S. 109), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 16. Juni 1998 und Beschluß des Europäischen Parlaments vom . . . (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (4) ABl. L 167 vom 9.7.1993, S. 31.

    BEGRÜNDUNG DES RATES

    I. EINLEITUNG

    1. Die Kommission hat dem Rat am 4. September 1996 einen auf Artikel 130s Absatz 1 des EG-Vertrags gestützten Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Änderung der Entscheidung 93/389/EWG über ein System zur Beobachtung der Emissionen von CO2 und anderen Treibhausgasen in der Gemeinschaft übermittelt.

    2. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß hat seine Stellungnahme am 17. Oktober 1996 abgegeben.

    3. Das Europäische Parlament hat seine Stellungnahme am 18. September 1997 abgegeben.

    4. Die Kommission hat dem Rat am 3. März 1998 einen geänderten Vorschlag übermittelt.

    5. Der Rat hat seinen Gemeinsamen Standpunkt gemäß Artikel 189c des Vertrags am 16. Juni 1998 festgelegt.

    II. ZIELSETZUNG

    Der Gemeinsame Standpunkt bezweckt die Änderung der vorstehend genannten Entscheidung des Rates 93/389/EWG mit dem Ziel,

    - das Beobachtungsverfahren der Gemeinschaft für alle nicht durch das Montrealer Protokoll geregelten Emissionen von Treibhausgasen im Hinblick auf den auf das Jahr 2000 folgenden Zeitraum zu aktualisieren und dabei auch die Anforderungen des auf der dritten Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) am 11. Dezember 1997 angenommenen Protokolls von Kyoto zu berücksichtigen sowie

    - die in der Gemeinschaft erzielten Fortschritte bei der Erfuellung der Verpflichtungen in bezug auf diese Emissionen gemäß dem Rahmenübereinkommen über Klimaänderungen und dem Protokoll von Kyoto zu diesem Übereinkommen zu evaluieren.

    III. ANALYSE DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS

    ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

    Der Rat hat sich bei der Erarbeitung des Gemeinsamen Standpunkts hauptsächlich von den beiden folgenden Überlegungen leiten lassen:

    - erstens: Aktualisierung des Beobachtungsverfahrens auf der Grundlage des Kommissionsvorschlags und seine technische Anpassung an die Anforderungen des Protokolls von Kyoto, das inzwischen (am 11. Dezember 1997) angenommen wurde;

    - zweitens: Bereitstellung eines nützlichen Instruments zur Bewertung der in der Gemeinschaft erzielten Fortschritte bei der Erfuellung der Verpflichtungen aus dem UNFCCC und dem Protokoll von Kyoto in Form des Beobachtungsverfahrens.

    In diesen Gemeinsamen Standpunkt haben zahlreiche Abänderungen des Europäischen Parlaments, die in den geänderten Vorschlag der Kommission übernommen worden waren, vollständig oder teilweise Eingang gefunden. Der Rat hat in seinen Gemeinsamen Standpunkt keine Abänderungen des Europäischen Parlaments übernommen, die von der Kommission abgelehnt worden waren. Weitere Informationen, unter anderem was zusätzliche wichtige Änderungen technischer Art angeht, die der Rat infolge der Annahme des Protokolls von Kyoto in den Text des Gemeinsamen Standpunkts eingefügt hat, enthält der Abschnitt "Bemerkungen zu Einzelfragen".

    BEMERKUNGEN ZU EINZELFRAGEN

    Einleitender Teil

    Der einleitende Teil enthält zwei neue Erwägungsgründe (die Erwägungsgründe fünf und sechs), die auf Abänderungen des Europäischen Parlaments zurückgehen. Ferner wurden die Erwägungsgründe, die sich in erster Linie auf die verschiedenen Abschnitte des Prozesses bezogen, der zur Annahme des Protokolls von Kyoto geführt hat, gestrichen und durch kürzere Texte ersetzt, die sich auf das Ergebnis dieses Prozesses, d. h. die in dem Protokoll von Kyoto enthaltenen Anforderungen, beziehen.

    Neben weiteren kleineren Anpassungen (z. B. betreffend die Frist für die Vorlage der Verzeichnisse - jetzt 31. Dezember - und zusätzliche Verweise auf frühere Schlußfolgerungen des Rates), die die Konsistenz mit den geänderten Artikeln gewährleisten sollen, wurde auch ein Verweis auf die mögliche künftige Aktualisierung des Beobachtungsverfahrens zur Berücksichtigung weiterer Beschlüsse aufgrund des Protokolls von Kyoto eingefügt.

    Artikel 1

    Artikel 1 wurde geändert, um ihn mit dem Inhalt und den Zielen des Gemeinsamen Standpunkts (siehe Abschnitt II) in Einklang zu bringen.

    Artikel 2

    Mit den wichtigsten Änderungen in diesem Artikel, der die nationalen Programme betrifft, soll vor allem dem Ergebnis der mittlerweile abgeschlossenen Verhandlungen von Kyoto, insbesondere den Anforderungen, die sich aus dem Protokoll von Kyoto für die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten ergeben, Rechnung getragen werden. Das aktualisierte Beobachtungsverfahren wird tatsächlich auch zur Bewertung der Fortschritte der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten bei der Erfuellung ihrer Verpflichtungen aus dem UNFCCC und dem Protokoll von Kyoto beitragen. Ferner wurde eine Umgestaltung dieses Artikels vorgenommen, die dem Ziel dient, zwischen den Anforderungen des UNFCCC und denjenigen des Protokolls von Kyoto zu unterscheiden.

    - Absatz 1

    Dieser Absatz enthält nunmehr aus Gründen der Vollständigkeit im ersten Gedankenstrich einen Hinweis auf die Schlußfolgerungen des Rates vom 15. und 16. Dezember 1994. Der zweite Gedankenstrich wurde geringfügig angepaßt, und der dritte Gedankenstrich wurde hinzugefügt, um der umfassenderen Zielsetzung des gemeinsamen Standpunkts Rechnung zu tragen: Diese Gedankenstriche beziehen sich nun auf die Erfuellung der aus dem UNFCCC und dem Protokoll von Kyoto resultierenden Verpflichtungen der Gemeinschaft hinsichtlich der Emission von Treibhausgasen bzw. auf die transparente und genaue Überwachung der tatsächlichen und geplanten Fortschritte der Mitgliedstaaten (einschließlich des Beitrags von Gemeinschaftsmaßnahmen), was die einzelstaatlichen Beiträge zur Einhaltung dieser Verpflichtungen angeht.

    - Absatz 2

    Dieser Absatz (insbesondere Buchstabe b)) wurde ebenfalls geändert, um ihn technisch an die Anforderungen des Protokolls von Kyoto anzupassen, insbesondere was die Frist für die Erfuellung der Verpflichtungen (2008-2012), die Gruppe von Gasen (die sechs in Anhang A des Protokolls von Kyoto aufgeführten Gase) und das Referenzjahr (1990 bzw. 1995 für die drei neu aufgenommenen Gase) angeht. Auf die entsprechend dem UNFCCC für die übrigen Treibhausgase vorzulegenden Angaben wird in Buchstabe c) verwiesen.

    Darüber hinaus ist auf der Grundlage der Abänderungen des Europäischen Parlaments festgelegt worden, daß die Mitgliedstaaten Daten und Informationen aufgrund einheitlicher verfahrenstechnischer Vorgaben vorlegen müssen.

    Artikel 3

    Die wichtigsten Änderungen dieses Artikels betreffend nationale Verzeichnisse und die Berichterstattung beinhalten folgendes:

    - Absatz 1: Es wurde eine Bezugnahme auf die IPCC-Verfahren und künftige einschlägige Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens über Klimaänderungen hinzugefügt, die die Vergleichbarkeit der Verfahren für die Erstellung der Verzeichnisse und die Übermittlung der einschlägigen Daten gewährleisten sollen.

    - Absatz 2:

    a) Änderung der Fristen (31. Dezember) für die Übermittlung der Informationen und Daten an die Kommission, unter anderem mit dem Ziel, diese Fristen mit den weiteren Anforderungen des UNFCCC und anderen wichtigen internationalen Übereinkünften im Bereich der Luftverschmutzung in Einklang zu bringen;

    b) Verweis auf die Berichterstattung über die zuletzt verfügbare Emissionsvorausschätzung betreffend die unter das Protokoll von Kyoto fallenden Gase für den Zeitraum für die Erfuellung der Verpflichtungen (2008-2012) und, soweit möglich, für 2005;

    c) Hinweis auf weitere Maßnahmen der Kommission, die die Vergleichbarkeit und die Transparenz der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen (insbesondere nationale Verzeichnisse und Mitteilungen) gewährleisten sollen. Mit der Einfügung dieses Hinweises wurde teilweise einer Abänderung Rechnung getragen, die das Europäische Parlament vorgeschlagen hatte; der zusätzliche Verweis auf gemeinsame Verfahrensleitlinien, der im geänderten Vorschlag der Kommission enthalten war, wurde vom Rat nicht in den Text übernommen.

    - Absatz 3: Änderung der Frist (1. März) für die Weiterleitung der vorstehend genannten Informationen durch die Kommission an die Mitgliedstaaten.

    Artikel 5

    Der Rat hat die (auch von der Kommission in ihrem geänderten Vorschlag akzeptierte) Abänderung des Europäischen Parlaments betreffend die Beibehaltung dieses Artikels übernommen. Im Gemeinsamen Standpunkt wurde jedoch der Wortlaut des Artikels geändert (und dessen Überschrift angepaßt), so daß nun weitere Aktualisierungen der einzelstaatlichen Programme abgedeckt werden.

    Weitere Änderungen des Rates betreffen folgendes:

    - Die Frist für die Übermittlung der bei der Kommission eingehenden nationalen Programme an die anderen Mitgliedstaaten wurde auf einen Monat verkürzt.

    - Es wurde eine Bezugnahme auf die Europäische Umweltagentur eingefügt; diese wird gegebenenfalls die Erstellung des von der Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament vorzulegenden Evaluierungsberichts unterstützen.

    Artikel 6

    Der Wortlaut dieses Artikels wurde geändert, um ihn mit der geänderten Fassung von Artikel 2 Absatz 1 in Übereinstimmung zu bringen.

    In diesem Artikel sind nun eine jährliche Bewertung der tatsächlichen und geplanten Fortschritte der Mitgliedstaaten, einschließlich des Beitrags von Gemeinschaftsmaßnahmen, im Hinblick auf die Erfuellung der Verpflichtungen aus dem UNFCCC und dem Protokoll von Kyoto sowie ein Bericht an das Europäische Parlament und den Rat vorgesehen.

    Der letzte Teil dieses Artikels wurde unter Berücksichtigung eines Abänderungsvorschlags des Europäischen Parlaments hinzugefügt. Er sieht vor, daß der vorstehend genannte Bericht auch dann vorzulegen ist, wenn die Mitgliedstaaten unvollständige Daten übermittelt haben; in diesem Fall kann die Kommission im Benehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat die verläßlichsten verfügbaren Daten in den Bericht aufnehmen. Diesbezüglich unterscheidet sich der Gemeinsame Standpunkt von der Abänderung des Europäischen Parlaments und dem geänderten Vorschlag der Kommission, in denen ein ausdrücklicher Hinweis auf die Unvollständigkeit der Daten im Bericht gefordert wurde.

    Artikel 7

    Dieser Artikel ("Andere Treibhausgase") wurde entsprechend dem Vorschlag der Kommission gestrichen.

    Artikel 8

    Im Gemeinsamen Standpunkt ist ein Regelungsausschuß (Verfahren III a) statt des vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen und von der Kommission in ihrem geänderten Vorschlag akzeptierten beratenden Ausschusses (Verfahren I) vorgesehen.

    Die Kommission hatte Bedenken gegen eine Änderung des Ausschußverfahrens, akzeptierte jedoch schließlich die vom Rat vorgenommene Änderung.

    Artikel 9

    Aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit wurde ein Termin für das Inkrafttreten der Entscheidung (1. Januar 1999) vorgesehen.

    Die Kommission akzeptierte die vom Rat in seinem Gemeinsamen Standpunkt vorgenommenen Änderungen.

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