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Document 91998E001375

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 1375/98 von Alexandros ALAVANOS an die Kommission. Schaffung einer neuen Organisation für Beihilfezahlungen und Kontrolle bestimmter gemeinschaftlicher Beihilferegelungen des EAGFL

    ABl. C 323 vom 21.10.1998, p. 128 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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    91998E1375

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 1375/98 von Alexandros ALAVANOS an die Kommission. Schaffung einer neuen Organisation für Beihilfezahlungen und Kontrolle bestimmter gemeinschaftlicher Beihilferegelungen des EAGFL

    Amtsblatt Nr. C 323 vom 21/10/1998 S. 0128


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1375/98 von Alexandros Alavanos (GÜ/NGL) an die Kommission (7. Mai 1998)

    Betrifft: Schaffung einer neuen Organisation für Beihilfezahlungen und Kontrolle bestimmter gemeinschaftlicher Beihilferegelungen des EAGFL

    Die griechische Regierung hat einen Gesetzentwurf zur Schaffung einer Stelle für Beihilfezahlungen und die Kontrolle von gemeinschaftlichen Beihilferegelungen des EAGFL vorgelegt, die die Mittel des europäischen Agrarfonds verwalten und kontrollieren sowie die erforderlichen technischen Kontrollen auf der ersten Stufe durchführen soll.

    Gemäß Verordnung 1287/95 ((ABl. L 125 vom 8.6.1995, S. 1.)) des Rates erfordert die "dezentralisierte Verwaltung der Gemeinschaftsmittel, die sich vor allem aus der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik ergibt, die Bestellung mehrerer Zahlstellen" und gemäß der Verordnung 1663/95 Artikel 1 ((ABl. L 158 vom 8.7.1995, S. 6.)) wird vom Mitgliedstaat nach Anhörung der Kommission die Hoechstzahl der Zahlstellen festgelegt. Kann die Kommission folgende Fragen beantworten:

    1. Ist sie der Ansicht, daß der Beschluß der griechischen Regierung über die Schaffung einer einzigen Zahlstelle, die auch für die Verwaltung und die technische Kontrolle aller Erzeugnisse und aller aus dem EAGFL finanzierten Maßnahmen zuständig sein soll, im Sinne der Verordnung 1287/95 ist, die "die Bestellung von mehreren Zahlstellen" befürwortet?

    2. Ist sie der Ansicht, daß mit der vorgeschlagenen Stelle die Verfahren zur Kontrolle der Beihilferegelungen des EAGFL wirklich erleichtert werden, wenn man bedenkt, daß durch die Reform der gemeinsamen Agrarpolitik die Erzeugerbeihilfen ständig weiter abgebaut, zugleich aber die Direkt- und Strukturbeihilfen aufgestockt werden sollen, die ja hauptsächlich eine regionale und lokale und nicht zentrale Verwaltung benötigen?

    Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission (9. Juni 1998)

    1. Aus den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1287/95 des Rates vom 22. Mai 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik geht eindeutig hervor, daß die Mitgliedstaaten in keiner Weise verpflichtet sind, mehrere Zahlstellen einzurichten. Wenn in Absatz 1 des neuen Artikels 4 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 ((ABl. L 94 vom 28.4.1970. )) von "Zahlstellen [...], die [...] zugelassen sind" die Rede ist, so sollen damit die Fälle berücksichtigt werden, in denen es mehrere Zahlstellen gibt; dies schließt aber nicht aus, daß nur eine Zahlstelle eingerichtet wird. Denn nach Absatz 2 desselben Artikels "beschränkt jeder Mitgliedstat die Zahl seiner zugelassenen Zahlstellen auf ein Minimum dessen, was die Zahlung der in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Ausgaben unter zufriedenstellenden verwaltungsmässigen und buchhalterischen Bedingungen sicherstellt.".

    Insofern entspricht die Lage in Griechenland in vollem Umfang dem Sinn und Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1287/95.

    Im übrigen haben neben Griechenland noch sechs andere Mitgliedstaaten (Dänemark, Irland, Luxemburg, Finnland und Schweden) nur eine Zahlstelle eingerichtet.

    2. Die Zahlstelle muß die Auflagen der Verordnung (EG) Nr. 1668/95 der Kommission vom 7. Juli 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates bezueglich des Rechnungsabschlußverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie, erfuellen, deren Anhang die Kriterien für die Zahlstellenzulassung enthält. Die Bestimmungen dieses Anhangs lassen eine Vielzahl von Einrichtungen und Verfahren zu, die ein Mitgliedstaat entsprechend seinen jeweiligen Erfordernissen einsetzen kann.

    So kann eine Zahlstelle gemäß Ziffer 4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 die Bewilligungsfunktion (d. h. die Feststellung des Betrags, der in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften an einen Antragsteller zu zahlen ist) und die Aufgaben des technischen Prüfdienstes (der die Tatbestände überprüft, auf die sich die Zahlungen an die Antragsteller stützen) ganz oder teilweise an andere Einrichtungen übertragen, sofern bestimmte Bedingungen erfuellt sind. Diese Bestimmungen ermöglichen es, die Verwaltung sehr genau an die jeweiligen Erfordernisse anzupassen und so den von dem Herrn Abgeordneten geäusserten Befürchtungen Rechnung zu tragen.

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