Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 91998E000860

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 860/98 von Ursula SCHLEICHER an den Rat. Auswirkungen des Tabakwerbeverbots

    ABl. C 323 vom 21.10.1998, p. 86 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    European Parliament's website

    91998E0860

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 860/98 von Ursula SCHLEICHER an den Rat. Auswirkungen des Tabakwerbeverbots

    Amtsblatt Nr. C 323 vom 21/10/1998 S. 0086


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0860/98 von Ursula Schleicher (PPE) an den Rat (31. März 1998)

    Betrifft: Auswirkungen des Tabakwerbeverbots

    Ist die Richtlinie mit ihren weiten Spielräumen für mitgliedstaatliche Sonderregelungen überhaupt zur Harmonisierung der Rechtslage geeignet?

    Warum dient, obwohl doch der vierte Erwägungsgrund den Schutz der Jugend besonders hervorhebt, keine einzige Vorschrift speziell dem Schutz von Jugendlichen?

    Warum verbietet man die Werbung auch für weniger gesundheitsschädliche "leichte" Zigaretten - und verhindert so, daß diese den schädlicheren Sorten Marktanteile streitig machen?

    Gemeinsame Antwort auf die Schriftlichen Anfragen E-0856/98, E-0857/98, E-0858/98, E-0859/98, E-0860/98, E-0861/98, und E-0862/98 (13./14. Juli 1998)

    Wie die Frau Abgeordneten weiß, hat das Europäische Parlament am 13. Mai 1998 nach eingehender Aussprache den Gemeinsamen Standpunkt des Rates zu der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen ohne Änderungen gebilligt. Daher hat der Rat diese Richtlinie auf seiner Tagung am 22. Juni 1998 angenommen.

    Zu den von der Frau Abgeordneten aufgeworfenen Fragen ist zu sagen, daß sich der Rat bei seinen Beratungen über den Vorschlag der Kommission sehr bemüht hat, zu einem Text zu kommen, der sowohl einem ordnungsgemässten Funktionieren des Binnenmarkts als auch der Forderung nach Gewährleistung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus Rechnung trägt.

    Welche Anliegen bei den Beratungen des Rates über diesen Richtlinienvorschlag im Mittelpunkt gestanden haben, ist in den Erwägungsgründen und in der Begründung, die dem Europäischen Parlament vor seiner zweiten Lesung übermittelt wurden, im einzelnen dargelegt worden. Es ist dann Sache der Mitgliedstaaten, geeignete Vorschriften zu erlassen, die gewährleisten, daß die Richtlinie im Sinne der angestrebten Ziele angewandt wird.

    Der Rat weist die Frau Abgeordnete darauf hin, daß die Überwachung der Anwendung der von den Organen der Europäischen Union vertragsgemäß erlassenen Vorschriften Sache der Kommission und deren Auslegung sowie die Gewährleistung der Konfomität mit dem Vertrag Sache des Gerichtshofs ist.

    Top