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Document 91998E000856

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 856/98 von Ursula SCHLEICHER an den Rat. Auswirkungen des Tabakwerbeverbots

ABl. C 323 vom 21.10.1998, p. 85 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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91998E0856

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 856/98 von Ursula SCHLEICHER an den Rat. Auswirkungen des Tabakwerbeverbots

Amtsblatt Nr. C 323 vom 21/10/1998 S. 0085


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0856/98 von Ursula Schleicher (PPE) an den Rat (31. März 1998)

Betrifft: Auswirkungen des Tabakwerbeverbots

Die Richtlinie verbietet grundsätzlich - vorbehaltlich mitgliedstaatlicher Sonderregelungen - die Verwendung eines Tabak-Markennamens für andere Produkte.

1. Bezieht sich dieses Verbot nur auf die Werbung für Nicht-Tabak-Produkte mit diesem Namen, oder schon auf die Namensgebung selbst?

2. Mitgliedstaatliche Sonderregelungen sollen nur möglich sein, wenn der Tabakmarkenname bereits zuvor "guten Glaubens" auch für andere Produkte benutzt wurde. Worauf muß sich dieser gute Glaube beziehen?

3. Angenommen, ein Mitgliedstaat versäumt es, von der Möglichkeit zur Sonderregelung Gebrauch zu machen. Wäre dann die Weiterverwendung eines bisher für ein Nicht-Tabakerzeugnis legal geführten Namens, der gleichzeitig Tabakmarkenname ist, verboten? (Beispiel: Dürfte die Kurgemeinde St. Moritz nicht mehr unter ihrem Namen für ihre Erzeugnisse und Dienstleistungen werden, obwohl sie mit der gleichnamigen Zigarettenmarke nichts zu tun hat?

4. Auf jeden Fall darf ein solcher "gleicher Name" für das Nicht-Tabakprodukt nur unter einem sich von der Tabakwerbung "deutlich unterschiedenden Aspekt" verwendet werden. Bedeutet das, daß das Markenzeichen als solches für das Nicht-Tabakerzeugnis geändert werden muß? Wie wird gewährleistet, daß die unterschiedliche Handhabung dieser Vorschrift durch die Mitgliedstaaten nicht zu neuen Handelshemmnissen führt?

Gemeinsame Antwort auf die Schriftlichen Anfragen E-0856/98, E-0857/98, E-0858/98, E-0859/98, E-0860/98, E-0861/98, und E-0862/98 (13./14. Juli 1998)

Wie die Frau Abgeordneten weiß, hat das Europäische Parlament am 13. Mai 1998 nach eingehender Aussprache den Gemeinsamen Standpunkt des Rates zu der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen ohne Änderungen gebilligt. Daher hat der Rat diese Richtlinie auf seiner Tagung am 22. Juni 1998 angenommen.

Zu den von der Frau Abgeordneten aufgeworfenen Fragen ist zu sagen, daß sich der Rat bei seinen Beratungen über den Vorschlag der Kommission sehr bemüht hat, zu einem Text zu kommen, der sowohl einem ordnungsgemässten Funktionieren des Binnenmarkts als auch der Forderung nach Gewährleistung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus Rechnung trägt.

Welche Anliegen bei den Beratungen des Rates über diesen Richtlinienvorschlag im Mittelpunkt gestanden haben, ist in den Erwägungsgründen und in der Begründung, die dem Europäischen Parlament vor seiner zweiten Lesung übermittelt wurden, im einzelnen dargelegt worden. Es ist dann Sache der Mitgliedstaaten, geeignete Vorschriften zu erlassen, die gewährleisten, daß die Richtlinie im Sinne der angestrebten Ziele angewandt wird.

Der Rat weist die Frau Abgeordnete darauf hin, daß die Überwachung der Anwendung der von den Organen der Europäischen Union vertragsgemäß erlassenen Vorschriften Sache der Kommission und deren Auslegung sowie die Gewährleistung der Konfomität mit dem Vertrag Sache des Gerichtshofs ist.

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