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Document 91998E000797

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 797/98 von Katerina DASKALAKI an die Kommission. Gleichstellung von Fremdenführern und "Tour Operators"

    ABl. C 323 vom 21.10.1998, p. 75 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    European Parliament's website

    91998E0797

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 797/98 von Katerina DASKALAKI an die Kommission. Gleichstellung von Fremdenführern und "Tour Operators"

    Amtsblatt Nr. C 323 vom 21/10/1998 S. 0075


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0797/98 von Katerina Daskalaki (UPE) an die Kommission (18. März 1998)

    Betrifft: Gleichstellung von Fremdenführern und "Tour Operators"

    In der Europäischen Union gibt es Länder mit einer sehr alten Kultur und archäologischen Denkmälern, deren Fremdenverkehr sehr weit entwickelt ist. Die Führungen an den archäologischen Stätten werden auf verantwortungsvolle Weise durchgeführt von Fremdenführern mit Universitätsbildung, häufig ausgebildete Archäologen, die in der Lage sind, qualitativ hochstehende Erklärungen zu den einmaligen Schätzen des europäischen Geistes zu geben.

    An die Kommission wird die Frage gerichtet, welche Informationen sie über die CEN-Initiative (Europäisches Komitée für Normung) besitzt, in deren Rahmen versucht wird, die wissenschaftlich ausgebildeten Fremdenführer mit den "Tour Operators" gleichzusetzen, und insbesondere mit den Fahrern von Touristenbussen. Ferner wird die Frage gestellt, wie sie zu reagieren gedenkt und welche Maßnahmen sie treffen will, um dem Druck entgegenzuwirken, der in dieser Frage ausgeuebt wird, und um insbesondere einen erneuten Nivellierungsversuch zu Lasten der europäischen humanistischen Bildung im Zuge der festzustellenden allgemeinen kulturellen Verflachung zu vereiteln. Schließlich wird die Frage gestellt, ob dieses Thema, in der Art und Weise, wie es behandelt wird, die Subsidiarität berührt.

    Antwort von Herrn Papoutsis im Namen der Kommission (12. Juni 1998)

    Trotz ihrer Kenntnis der laufenden Arbeiten zur Aufstellung von Normen für den Fremdenverkehr verfügt die Kommission über keine Informationen zur Initiative der CEN (Europäisches Komitee für Normung), auf die sich die Frau Abgeordnete bezieht.

    Die der Kommission übermittelten Informationen zu obengenannten Arbeiten beziehen sich nur auf Beratungen über die Festlegung der Tätigkeitsbereiche der beiden Berufe des Fremdenführers (englische Bezeichnung: "tourist guide") bzw. des Reisebegleiters (englische Bezeichnung: "tour manager").

    Bei diesen Überlegungen ist zu beachten, daß die Kommission einerseits nicht für die Festlegung der Aufgabenbereiche eines bestimmten Berufes zuständig ist und es andererseits jedem Mitgliedstaat freisteht, die Qualifizierungsebene festzulegen, die für die Ausübung dieses Berufes auf seinem Staatsgebiet erforderlich ist. Dagegen ist es Aufgabe der Kommission, die Freizuegigkeit der Angehörigen der betreffenden Berufe zu gewährleisten.

    In diesem Zusammenhang wird auf die Mitteilung von 1992 über die Entsprechungen der beruflichen Befähigungsnachweise zwischen den Mitgliedstaaten im Sektor "Tourismus" ((ABl. C 320 vom 7.12.1992. )) verwiesen, die nicht nur eine Beschreibung der gemeinsam festgelegten praktischen beruflichen Anforderungen an Reisebegleiter beinhaltet, sondern in der auch ausdrücklich darauf hingewiesen wird, daß das Berufsprofil des Reisebegleiters nicht mit dem des Fremdenführers zu verwechseln ist.

    Diesbezueglich stellte die Kommission bereits 1989 fest, daß sie immer eindeutig zwischen dem Beruf des Fremdenführers und dem des Reisebegleiters unterschieden hatte, insbesondere in der Richtlinie 75/368/EWG des Rates vom 16. Juni 1975, in der Übergangsmaßnahmen für Reisebegleiter unter Ausschluß der Fremdenführer vorgesehen wurden. Hierzu wird die Frau Abgeordnete auf die Antwort der Kommission auf die mündliche Anfrage H-1012/88 von Herrn Petronio in der Fragestunde der Sitzung im März 1989 ((Verhandlungen des Europäischen Parlaments (März 1989). )) verwiesen. 1996 wurde erneut darauf hingewiesen, daß es sich um zwei zwar einander ergänzende, gleichwohl unterschiedliche Berufe handelt, die auf Gemeinschaftsebene zwei verschiedenen Rechtsordnungen unterliegen. Hierzu wird die Frau Abgeordnete auf die Antwort der Kommission auf die schriftliche Anfrage E-2615/96 von Herrn Kellet-Bowman verwiesen ((ABl. C 72 vom 7.3.1997. )). In dem 1997 angenommenen Arbeitspapier der Kommission ((Dok. SEK(97) 837 endg. )) über den Status der Fremdenführer sind alle sachdienlichen Angaben zu den hinsichtlich des geltenden Gemeinschaftsrechts anwendbaren Regeln dargestellt.

    Im Lichte der geltenden Unterscheidung zwischen dem Beruf des Fremdenführers und dem des Reisebegleiters erscheinen Initiativen wie die von der Frau Abgeordneten genannten - mit dem Ziel, daß Angehörige anderer Berufe aus dem Bereich des Fremdenverkehrs Aufgaben erfuellen, die in den Tätigkeitsbereich des Fremdenführers fallen - kaum vereinbar mit der den Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeit, die Ausübung dieses Berufs ausschließlich Personen mit den erforderlichen Qualifikationen vorzubehalten.

    Die von der Frau Abgeordneten geäusserte Auffassung, wonach die Vermittlung des kulturellen Erbes qualifizierten Fachleuten, im vorliegenden Fall den Fremdenführern überlassen bleiben sollte, ist vollkommen gerechtfertigt. So wurde das allgemeine Interesse an der Aufwertung der historischen Schätze sowie an der bestmöglichen Verbreitung von Kenntnissen über das künstlerische und kulturelle Erbe eines Landes vom Gerichtshof in seinen "Fremdenführer"-Urteilen als Grund dafür anerkannt, eine Ausnahme des Prinzips des freien Dienstleistungsverkehrs für "Museen oder Geschichtsdenkmäler, die nur mit einem spezialisierten gewerblichen Fremdenführer besichtigt werden können" ((Urteile vom 26.2.1991, Rechtssachen C-154/89, C-180/89 und C-198/89, Slg. 1991. )), zu rechtfertigen.

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