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Document 91998E000659

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 659/98 von Leonie van BLADEL an den Rat. Europäisches Amt für Rechtshilfe

    ABl. C 323 vom 21.10.1998, p. 61 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    European Parliament's website

    91998E0659

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 659/98 von Leonie van BLADEL an den Rat. Europäisches Amt für Rechtshilfe

    Amtsblatt Nr. C 323 vom 21/10/1998 S. 0061


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0659/98 von Leonie van Bladel (UPE) an den Rat (16. März 1998)

    Betrifft: Europäisches Amt für Rechtshilfe

    1. Hat der Rat zur Kenntnis genommen, daß sich viele Staatsangehörige aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowohl in Ländern der Europäischen Union als auch in Drittländern (viel zu lange) in Untersuchungshaft befinden?

    2. Ist der Rat nicht der Auffassung, daß dadurch eine Situation entsteht, die mit der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten und mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen unvereinbar ist?

    3. Kann der Rat unverzueglich angeben, in welcher Form er zur Verbesserung der schwachen Rechtslage von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beitragen will?

    4. Wird der Rat die Einsetzung eines Europäischen Amts für Rechtshilfe in Erwägung ziehen, damit die Rechtsberatung der Unionsbürger entsprechend den Normen der genannten Konventionen sichergestellt sein wird?

    Antwort (13./14. Juli 1998)

    Der Rat möchte zunächst erneut bekräftigen, daß er der Einhaltung insbesondere der Grundsätze, die in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten vom 4. November 1950 niedergelegt sind, grösste Bedeutung beimisst. In diesem Zusammenhang erinnert er daran, daß alle Mitgliedstaaten diese Konvention unterzeichnet haben. Ausserdem sieht der Vertrag über die Europäische Union in Artikel K.2 vor, daß alle in diesen Bereich fallenden Fragen unter Beachtung dieser Konvention behandelt werden.

    Der Frau Abgeordneten ist sicher bekannt, daß die Bestimmungen auf dem Gebiet der Untersuchungshaft in den Zuständigkeitsbereich der einzelnen Mitgliedstaaten fallen und daß sie Teil seiner internen Rechtsordnung sind.

    Weiterhin bestehen seit langem bilaterale Übereinkommen der einzelnen Mitgliedstaaten mit Drittländern und die Mitgliedstaaten sind Vertragspartner internationaler Übereinkünfte in bezug auf Strafsachen, insbesondere im Rahmen des Europarates. Was von Auslieferung betroffene Personen betrifft, so möchte der Rat daran erinnern, daß das Übereinkommen über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 10. März 1995 bereits die Bedingungen dafür schafft, die Dauer des Auslieferungsverfahrens und der Auslieferungshaft auf ein Mindestmaß zu verringern, sofern sich die Person einer Übergabe nicht widersetzt. Ausserdem sind zur Zeit Arbeiten über die Möglichkeit zur Verbesserung der Rechtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten im Gange, zu denen das Parlament gemäß Artikel K.6 des Vertrags umfassend gehört wurde, wodurch die Beschleunigung bestimmter laufender Verfahren in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ermöglicht werden wird.

    Der Rat möchte jedoch darauf hinweisen, daß die Prioritäten, die der Rat im Bereich Justiz und Inneres für den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam gesetzt hat und zu denen das Europäische Parlament gemäß Artikel K.6 des Vertrags gehört wurde, keine Arbeiten in den von der Frau Abgeordneten angesprochenen Bereichen vorsieht.

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