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Document 91997E003260(01)

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3260/97 von Clive NEEDLE an die Kommission. Sicherheit von Kühlschränken mit Gefrierfach (ERGAENZENDE ANTWORT)

    ABl. C 323 vom 21.10.1998, p. 2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    European Parliament's website

    91997E3260(01)

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3260/97 von Clive NEEDLE an die Kommission. Sicherheit von Kühlschränken mit Gefrierfach (ERGAENZENDE ANTWORT)

    Amtsblatt Nr. C 323 vom 21/10/1998 S. 0002


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3260/97 von Clive Needle (PSE) an die Kommission (20. Oktober 1997)

    Betrifft: Sicherheit von Kühlschränken mit Gefrierfach

    Kombinierte Kühlschränke/Gefriertruhen, die über einen gemeinsamen Regelmechanismus betrieben werden, sind für Umgebungstemperaturen von über 10°C ausgelegt.

    Das Britische Institut für Normung, die britische Konsumentenschutzvereinigung und die Consumers in Europe Group sind darüber besorgt und glauben, daß Konsumenten beim Gerätekauf nicht genügend auf die Auswirkungen dieser Auslegung aufmerksam gemacht werden.

    Wenn ein Kühlschrank mit Gefrierfach zum Beispiel im Winter, wenn die Temperaturen oft unter 10°C fallen, in Abwesenheit des Eigentümers automatisch abschaltet und erst wieder anläuft, wenn die Temperatur ansteigt, könnten die Lebensmittel darin zuerst auftauen und dann wieder einfrieren, ohne daß es der Eigentümer merkt. Darüber hinaus hätte der Eigentümer keinerlei Ansprüche auf Versicherungsleistungen, da das Gerät nicht als schadhaft angesehen würde. Das hat sich in einem Fall in Großbritannien bestätigt.

    Ist sich die Kommission dieses Problems bewusst? Was sind nach Ansicht der Kommission die Auswirkungen auf die Lebensmittelsicherheit? Welche Forderungen hat sie an CENELEC gestellt, um diesem Sachverhalt Rechnung zu tragen?

    Ergänzende Antwort von Herrn Bangemann im Namen der Kommission (9. März 1998)

    Ergänzend zu ihrer Anwort vom 25. November 1997 ((ABl. C 117 vom 16.4.1998, S. 167. )) möchte die Kommission dem Herrn Abgeordneten mitteilen, daß es sich bei kombinierten Kühl- und Tiefkühlgeräten um Geräte handelt, die unter die Richtlinie 73/23/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen ((ABl. L 77 vom 26.3.1973. )) ("Niederspannungsrichtlinie") fallen.

    Die Niederspannungsrichtlinie deckt eine sehr breite Palette von Sicherheitsaspekten im Zusammenhang mit elektrischen Betriebsmitteln ab, darunter elektrische Gefahren, aber auch mechanische, chemische, strahlungsbedingte und andere Gefahren. Ziel der Richtlinie ist es, sicherzustellen, daß in der Gemeinschaft nur Geräte in den Verkehr gebracht werden, die den in ihr aufgeführten Sicherheitsanforderungen entsprechen. Was den vorliegenden Fall betrifft, so gilt die Niederspannungsrichtlinie nicht für indirekte Gefahren im Zusammenhang mit möglichen Auswirkungen der Betriebsmerkmale kombinierter Kühl- und Tiefkühlgeräte auf die Qualität der darin gelagerten Lebensmittel.

    Obwohl keine Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zur technischen Harmonisierung speziell auf diesen Fall Anwendung finden, gilt die in der Richtlinie 92/59/EWG über die allgemeine Produktsicherheit ((ABl. L 228 vom 11.8.1992. )) festgelegte allgemeine Verpflichtung, nur sichere Erzeugnisse in den Verkehr zu bringen, auch für den genannten Fall. Nach der Richtlinie 92/59/EWG muß die Sicherheit eines Produkts, wenn spezielle Rechtsvorschriften auf europäischer oder einzelstaatlicher Ebene fehlen, anhand freiwilliger europäischer Normen oder aber, falls solche nicht existieren, anhand verschiedener anderer Parameter bewertet werden, zu denen auch die Sicherheit gehört, welche die Verbraucher billigerweise erwarten dürfen.

    Freiwillige europäische Normen (EN 28187 und EN 27371, die auf den internationalen Normen ISO 7371 und ISO 8187 beruhen) tragen dem Problem teilweise Rechnung. Den von der Industrie mitgeteilten Informationen zufolge sehen diese Normen vor, daß der ordnungsgemässe Betrieb von Kühlschränken sowie von kombinierten Kühl- und Gefrierschränken auch bei einer Mindestumgebungstemperatur von 10°C überprüft wird. Dies gilt für Geräte, die aufgrund ihrer Nennspannung in die "erweiterte gemässigte" Klimaklasse eingestuft werden, die üblicherweise für Länder gilt, in denen diese Umgebungstemperaturen - und sei es nur in Ausnahmefällen - erreicht werden können. Überdies muß die Bedienungsanleitung genaue Angaben über die Grenzwerte für die Umgebungstemperaturen, für die die Geräte ausgelegt sind, enthalten und darauf hinweisen, daß sich verschiedene Faktoren, darunter die Umgebungstemperatur, auf die Innentemperatur auswirken können.

    Diese Normen wurden vom Europäischen Komitee für Normung (CEN), insbesondere vom technischen Ausschuß TC 44, ausgearbeitet. Die Kommission beabsichtigt, den technischen Ausschuß TC 44 des CEN darum zu bitten, 1998 die Normen zu prüfen; dabei sind die Bedenken zu berücksichtigen, die hinsichtlich des Risikos geäussert wurden, daß Lebensmittel unter bestimmten Bedingungen verderben können.

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