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Document 51998PC0492

Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 975/98 über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen

/* KOM/98/0492 endg. - SYN 98/0270 */

ABl. C 296 vom 24.9.1998, p. 10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51998PC0492

Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 975/98 über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen /* KOM/98/0492 endg. - SYN 98/0270 */

Amtsblatt Nr. C 296 vom 24/09/1998 S. 0010


Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 975/98 über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (98/C 296/06) KOM(1998) 492 endg. - 98/0270(SYN)

(Von der Kommission vorgelegt am 31. August 1998)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 105a Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,

gemäß dem Verfahren des Artikels 189c EG-Vertrag, in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 975/98 des Rates (1) regelt die technischen Merkmale der acht Stückelungen der ersten Serie von Euro-Münzen. Auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 975/98 haben die Münzdirektoren die für die Münzherstellung erforderlichen genaueren Spezifikationen ausgearbeitet.

(2) Nach Prüfung dieser genaueren Spezifikationen hat die Automatenindustrie eine Erhöhung des Gewichts der 50-Cent-Münze gefordert, um eine bessere Unterscheidbarkeit dieser Münze zu gewährleisten und die Betrugsgefahr zu vermindern. Nach Erprobung der Ergebnisse der ersten Produktionsläufe hat die Europäische Blinden-Union die Rändelung der 50- und der 10-Cent-Münze bemängelt, die nicht der Rändelung der Muster entsprach, denen sie bei den Anhörungen vor der Verabschiedung der Verordnung (EG) Nr. 975/98 zugestimmt hatte. Um die Akzeptanz des neuen Münzsystems durch die Verwender zu gewährleisten, scheint es wünschenswert, den Forderungen der Automatenindustrie und der Europäischen Blinden-Union zu entsprechen. Um die Anforderung der Automatenindustrie zu erfuellen, sollte das Gewicht der 50-Cent-Münze von 7 g auf 7,8 g erhöht werden. Um die Anforderung der Europäischen Blinden-Union zu erfuellen und künftige Mißverständnisse auszuschließen, ist es wünschenswert, die Beschreibung der Rändelung der 50-Cent- sowie der 10-Cent-Münze von "grob geriffelt" in "Randprägung mit Feinwellung" zu ändern, da diese Formulierung besser die Rändelung beschreibt, der die Europäische Blinden-Union ursprünglich für die beiden Münzen zugestimmt hatte.

(3) Es ist von wesentlicher Bedeutung, die Änderung der technischen Merkmale auf das Gewicht der 50-Cent-Münze und die Rändelung der 10-Cent- und der 50-Cent-Münze zu beschränken, damit der Zeitplan für die Münzherstellung und die Einführung der Euro-Münzen am 1. Januar 2002 nicht in Frage gestellt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 975/98 wird die Tabelle wie folgt geändert:

(1) Die vierte Zeile wird wie folgt geändert:

a) In der dritten Spalte wird die Zahl "1,69" durch die Zahl "1,88" ersetzt.

b) In der vierten Spalte wird die Zahl "7" durch die Zahl "7,8" ersetzt.

c) In der achten Spalte werden die Worte "grobgeriffelt" durch die Worte "Randprägung mit feiner Wellenstruktur" ersetzt.

(2) In der sechsten Zeile, achte Spalte, werden die Worte "grobgeriffelt" durch die Worte "Randprägung mit feiner Wellenstruktur" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Gemäß dem Vertrag ist diese Verordnung in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, jedoch vorbehaltlich des Artikels 109k Absatz 1 und der Protokolle Nr. 11 und Nr. 12.

(1) ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 6.

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