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Dokument 51998AC0792

    Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angleichung der Rechtsvorschriften betreffend den Schutz von Erfindungen durch Gebrauchsmuster"

    ABl. C 235 vom 27.7.1998, s. 26 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    51998AC0792

    Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angleichung der Rechtsvorschriften betreffend den Schutz von Erfindungen durch Gebrauchsmuster"

    Amtsblatt Nr. C 235 vom 27/07/1998 S. 0026


    Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angleichung der Rechtsvorschriften betreffend den Schutz von Erfindungen durch Gebrauchsmuster" () (98/C 235/06)

    Der Rat beschloß am 13. Januar 1998, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 100 a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen.

    Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Industrie, Handel, Handwerk und Dienstleistungen nahm ihre Stellungnahme am 6. Mai 1998 an. Berichterstatter war Herr Ataíde Ferreira.

    Der Wirtschafts- und Sozialausschuß verabschiedete auf seiner 355. Plenartagung (Sitzung vom 27. Mai 1998) mit 102 gegen 2 Stimmen bei 3 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme.

    1. Hintergrund der Rechtsvorschrift

    1.1. Die vorliegende Stellungnahme befaßt sich mit dem Kommissionsvorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angleichung der Rechtsvorschriften betreffend den Schutz von Erfindungen durch Gebrauchsmuster ().

    1.2. Dieser Vorschlag erfolgte im Anschluß an das Grünbuch "Gebrauchsmusterschutz im Binnenmarkt" () sowie die vom WSA zu diesem Grünbuch abgegebene Stellungnahme ().

    1.3. Es handelt sich also um ein besonders gut durchdachtes Legislativverfahren, an dem die einzelnen zuständigen Instanzen und auch verschiedene an der Materie interessierte Organisationen beteiligt wurden.

    1.4. Der Ausschuß weist bereits an dieser Stelle auf die Bedeutung hin, die dem Gebrauchsmuster für die technische und industrielle Innovation, insbesondere bei den KMU, und damit auch die Entwicklung der Union zukommt.

    2. Der Kommissionsvorschlag - Allgemeine Bemerkungen

    2.1. Der Kommissionsvorschlag beruht zum einen auf einigen allgemeinen Überlegungen und zum anderen auf einer Analyse der derzeitigen Sachlage in bezug auf den Gebrauchsmusterschutz anhand von Untersuchungen, die die Kommission in einigen Mitgliedstaaten durchgeführt hat.

    2.2. Die erste der allgemeinen Überlegungen geht von der Annahme aus, daß in diesem Bereich die "von den Mitgliedstaaten eingeräumten Schutzrechte [...] dazu verwendet werden können, die Verwirklichung des freien Warenverkehrs zu behindern" (), eine Überlegung, die sich auch in den Buchstaben f) und h) von Artikel 3 der Vertrages widerspiegelt, mit denen einer Angleichung der Rechtsvorschriften der Weg geebnet wird.

    2.3. Als gemeinschaftliche Rechtsgrundlage zieht die Kommission für diesen Vorschlag folglich - zu Recht - Artikel 100 a EGV heran.

    2.4. Die Kommission weist ferner auf die Notwendigkeit hin, Maßnahmen zu ergreifen, um "den freien Verkehr der auf diesen sogenannten kleinen Patenten basierenden Waren innerhalb der Gemeinschaft transparenter zu machen und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, die durch die unterschiedlichen oder nicht bestehenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften hervorgerufen werden" (). Darüber hinaus "würde dadurch der rechtliche Rahmen für Unternehmen aus der Gemeinschaft verbessert, die sich für den Weg der Innovation und Anpassung entschieden haben und ihre Wettbewerbsfähigkeit auf den Weltmärkten mit Hilfe des Gebrauchsmusterschutzes stärken wollen, wobei dieser besonders den KMU zugute kommt" ().

    2.5. Aufgrund der durchgeführten Untersuchungen (siehe obige Ziffer 2.1) gelangt die Kommission zu dem Schluß, daß "in der Gemeinschaft [...] ein echter Bedarf an einem Gebrauchsmusterschutz besteht, da sich der Patentschutz für bestimmte Arten von Erfindungen wie beispielsweise technische Erfindungen mit geringerer Erfindungshöhe nicht eignet" ().

    2.6. Der Ausschuß hatte bereits Gelegenheit, sich zu den von der Kommission durchgeführten Studien und Untersuchungen zu äußern und hält an seinen Vorbehalten fest, daß diese "nicht die Aussagekraft haben, die ihnen ihre Verfasser zuzuschreiben scheinen" ().

    2.7. Schon in bezug auf die für dieses Legislativverfahren maßgebliche Grundüberlegung - die im wesentlichen darin besteht, daß es unbedingt notwendig ist, durch Rechtsvorschriften zusätzlich zu dem Patentrecht weitere Möglichkeiten für den Schutz von gewerblichem Eigentum zu schaffen - bekräftigt der Ausschuß die in seiner früheren Stellungnahme vertretene Auffassung, daß "die Lehre, die vielleicht aus der Existenz dieser nationalen Patente von kurzer Dauer zu ziehen ist, [lautet], daß in Europa zuallererst der Patentschutz effizienter (d.h. die Verfahren kürzer und die Kosten geringer) gestaltet werden sollte, bevor man einen zusätzlichen Schutz (Gebrauchsmuster) auf Gemeinschaftsebene schafft" (). In diesem Zusammenhang weist der Ausschuß auf die Bemühungen der Kommission um eine Analyse der Situation in bezug auf den patentrechtlichen Schutz hin (). Desgleichen sollte zur Kenntnis genommen werden, daß bei der Kommission eine Mitteilung zum Gemeinschaftspatent in Vorbereitung ist.

    2.8. Der Ausschuß betont nochmals, daß sich ein das Erfinderpatentrecht ergänzendes System zum Schutz technischer Innovationen in die Strategie der Europäischen Union im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung einfügen muß.

    2.8.1. In diesem Zusammenhang ist es auch notwendig, die entsprechenden Lehren aus den Erfahrungen der großen Konkurrenten der Union zu ziehen, im Vergleich zu denen die Union erheblich im Hintertreffen ist.

    2.8.1.1. Die Erfahrungen Nordamerikas, das keinen Gebrauchsmusterschutz hat, lassen den Schluß zu, daß die Notwendigkeit besteht, "das Patentsystem durch Abbau seiner bekannten Mängel, vor allem der langen Prüfungs- und Zulassungsfristen und der hohen Kosten, wirksamer zu gestalten" ().

    2.8.1.2. Zum anderen belegen die in Japan gemachten Erfahrungen, wie der Ausschuß bereits hervorgehoben hat, daß für das hier erörterte Schutzsystem stets die Anforderung der Dreidimensionalität sowie eine gegenüber dem Patent deutlich kürzere Schutzfrist (sechs statt zwanzig Jahren) gelten müssen.

    2.9. Der Ausschuß weist darauf hin, daß Initiativen zur Angleichung der Rechtsvorschriften in dem hier erörterten Bereich stets aus sich heraus begründet sein müssen und nicht durch den Hinweis auf die Mängel und Widersprüche des Patentverfahrens gerechtfertigt werden dürfen, die innerhalb dieses Verfahrens selbst korrigiert bzw. ausgemerzt werden müssen; die Kommission bekundet im Grünbuch über das Gemeinschaftspatent übrigens auch die Absicht, in dieser Richtung tätig zu werden.

    2.10. Zu den aus sich heraus überzeugenden Gründen gehört die gegenwärtige Sachlage in bezug auf den Schutz gewerblichen Eigentums und den rechtlichen Schutz gegen Nachahmungen sowie indirekt auch in bezug auf die notwendige Stärkung von Innovation und Entwicklung auf Gemeinschaftsebene, vor allem wenn man berücksichtigt, daß im internationalen Gesamtbild die Produktionszyklen und die Lebensdauer von Erfindungen immer kürzer werden.

    2.11. Der Ausschuß macht überdies darauf aufmerksam, daß sämtliche Vorschläge zur Angleichung der Bestimmungen für dieses Rechtsinstrument mit einer Angleichung der Fristen und Verfahren einhergehen müssen, da sich die Harmonisierung der eigentlichen Materie sonst als wirkungslos erweisen wird.

    3. Der Kommissionsvorschlag - Die vorgeschlagene Rechtsetzungsoption

    3.1. Die Kommission hatte im Grünbuch () die verschiedenen Alternativen zur Rechtsangleichung aufgezeigt und war zu dem Schluß gelangt, daß hierfür vier Möglichkeiten zur Verfügung stehen:

    3.1.1. die Angleichung der nationalen Schutzsysteme und die Einführung eines Schutzsystems in denjenigen Ländern, in denen es ein solches Instrument noch nicht gibt;

    3.1.2. die gegenseitige Anerkennung des nationalen Schutzes durch die Mitgliedstaaten im Anschluß an diese Angleichung;

    3.1.3. auf dem Wege einer Verordnung die Neuschaffung eines gemeinschaftlichen Schutzrechts, das den nationalen Schutzsystemen übergeordnet ist;

    3.1.4. eine Kombination der verschiedenen Möglichkeiten, insbesondere die Angleichung der nationalen Schutzrechte durch eine Richtlinie in Verbindung mit der Neuschaffung eines einheitlichen Schutzrechts in Form einer Verordnung.

    3.2. Der Ausschuß stellt fest, daß sich die Kommission in der hier erörterten Initiative auf das erste dieser Ziele (siehe 3.1.1) beschränkt, indem sie darauf hinweist, daß "die Harmonisierung [...] die Koexistenz gleichwertiger nationaler Gebrauchsmusterrechte [ermöglicht]" und daß "der Anmelder [...] daher sicher sein [kann], ein gleichwertiges Schutzrecht in den anderen Mitgliedstaaten vorzufinden, und [...] sich nicht mehr mit unterschiedlichen Rechtsvorschriften auseinandersetzen [muß]" (); der Ausschuß weist allerdings darauf hin, daß die Anmelder für jedes Land, in dem sie ihre Erfindung als Gebrauchsmuster geschützt sehen möchten, einen separaten Antrag stellen müssen.

    3.3. Der Ausschuß vertritt die Auffassung, daß das angestrebte Ziel nur dann erreicht werden kann, wenn gleichzeitig ein System der gegenseitigen Anerkennung des nationalen Schutzes durch die Mitgliedstaaten geschaffen wird. Nach Ansicht des Ausschusses ist es von entscheidender Bedeutung, daß das Projekt zur Harmonisierung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften "als nächste Stufe nach einer wirksamen Harmonisierung eine solche der gegenseitigen Anerkennung der einzelstaatlichen Vorschriften" () vorsieht.

    3.4. Der Ausschuß ist darüber hinaus der Meinung, daß im Rahmen der allgemeinen Überlegungen zwei Punkte, auf die er bereits in seiner früheren Stellungnahme zu diesem Thema aufmerksam gemacht hatte, stärkere Berücksichtigung finden müssen.

    3.4.1. Hierbei handelt es sich zunächst einmal um die Tatsache, "daß es sich bei einigen der nationalen Systeme (des belgischen, niederländischen und französischen), die das Grünbuch unter dem Begriff 'Gebrauchsmuster` subsumiert, in Wirklichkeit um nichts anderes handelt als Patente ohne Prüfung (der Neuheit und Erfindungstätigkeit) und damit im wesentlichen um Patente, die einfach (ohne die gebotene vorherige Prüfung) eingetragen werden, nur daß sie eine kürzere Geltungsdauer haben als Patente" (), daß dabei jedoch die Bedingungen für die Schutzfähigkeit der Erfindungen weitgehend denen für den patentrechtlichen Schutz entsprechen.

    3.4.1.1. Der Ausschuß betont diesbezüglich nochmals, daß der Gebrauchsmusterschutz als eigenständiges Instrument individuell gestaltet werden und sich in den Gesamtrahmen für den Schutz von gewerblichem Eigentum einfügen muß; er darf kein Notbehelf sein, um Mängel des Patentverfahrens (in bezug auf die Kosten oder die Langwierigkeit) wettzumachen.

    3.4.2. Zweitens weist der Ausschuß darauf hin, daß die Ziele des hier erörterten Legislativvorschlags - Dynamisierung des Binnenmarktes und Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen - mit derartigen Mitteln nicht erreicht werden können, sondern tiefgreifendere und vor allem auch umfangreichere legislative Angleichungen erfordern.

    3.4.3. Nach Ansicht des Ausschusses ist es deshalb von entscheidender Bedeutung, daß bei sämtlichen Maßnahmen, die in diesem Bereich ergriffen werden, die wesentlichen Erfordernisse in verschiedenster Hinsicht berücksichtigt werden müssen:

    3.4.3.1. in bezug auf den Anwendungsbereich dieses Schutzinstruments: Gebrauchsmuster müssen als das geeignetste Verfahren zum Schutz von Erfindungen mit niedrigerer Erfindungshöhe angesehen werden;

    3.4.3.2. in bezug auf das Verfahren: der Schutz durch Gebrauchsmuster muß schnell und kostengünstig erreicht werden können, da das Niveau des auf diesem Wege gewährten Schutzes kein langwieriges und kostspieliges Verfahren rechtfertigt;

    3.4.3.3. in bezug auf die Rechtssicherheit: der Schutzumfang sowohl gegenüber Nachahmern als auch gegenüber gutgläubigen Dritten muß klar definiert sein.

    4. Der Kommissionsvorschlag - Besondere Bemerkungen

    4.1. Artikel 1

    Die Kommission definiert zunächst die Gebrauchsmuster als "eingetragene Rechte, die ihren Inhabern einen ausschließlichen Schutz für technische Erfindungen gewähren" (), und führt anschließend die Bezeichnungen auf, unter denen dieser Sachverhalt in den einzelnen Mitgliedstaaten bekannt ist.

    4.1.1. Der Ausschuß weist darauf hin, daß sich hinter diesem scheinbar einheitlichen Sachverhalt so viele verschiedene Sachlagen verbergen, daß sie - wie die Kommission selbst einräumt - zu drei verschiedenen Gruppen zusammengefaßt werden müssen; dieser Umstand macht bereits deutlich, daß eine umfassende und eindeutige Definition der betreffenden Bestimmungen notwendig ist. Deshalb sollten die unter Artikel 1 aufgeführten Bezeichnungen lediglich als erläuternder Anhang beigefügt werden und damit zur Klarstellung der anzugleichenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften dienen, nicht aber als Definition für das vorgeschlagene Rechtsinstrument.

    4.1.2. Darüber hinaus macht der Ausschuß darauf aufmerksam, daß die vorgeschlagene Definition nicht sehr umfassend ist, und empfiehlt daher für den Fall, daß sie weiterhin in Artikel 1 beibehalten wird, die Begriffe "erfinderische Tätigkeit" und "gewerbliche Anwendbarkeit" unmittelbar in den Wortlaut mit aufzunehmen, da dies - wie die Kommission übrigens in Artikel 3 des Vorschlags selbst anerkennt - die für das vorgeschlagene Rechtsinstrument eigentlich maßgeblichen Sachverhalte sind.

    4.2. Artikel 4

    Der Ausschuß ist der Ansicht, daß der für Artikel 4 Buchstabe d) vorgeschlagene Wortlaut zu weitgefaßt ist und deshalb in Übereinstimmung mit den für das Gemeinschaftspatent verabschiedeten Rechtsvorschriften ausschließlich auf die Computerprogramme als solche beschränkt werden sollte.

    4.3. Artikel 5

    Was die Forderung der "Neuheit" angeht, stellt der Ausschuß fest, daß sich die Kommission bemüht, für die Definition den Stand der Technik zugrundezulegen (absolute Neuheit) und diese Definition durch klare und präzise Begriffe anwendbar zu machen.

    4.4. Artikel 6

    Im Hinblick auf die Anforderung der "erfinderischen Tätigkeit", deren Erfuellung ebenfalls am Stand der Technik gemessen wird, stellt der Ausschuß fest, daß für die Erteilung eines Gebrauchsmusters eine "besondere Funktionstüchtigkeit" und ein "praktischer oder gewerblicher Vorteil" zur Auflage gemacht werden; es muß also unbedingt darauf hingewiesen werden, daß es hierbei vor allem um den Schutz von Erfindungen geht, die für wichtige praktische Anwendungen insbesondere in den Bereichen Maschinenbau, Elektroindustrie, Feinmechanik und Optik sowie in der Automobilindustrie gedacht sind. Die Kommission sollte sich um eine Formulierung dieses Kriteriums bemühen, durch die die Rechtssicherheit sowohl für den Antragsteller als auch für die betroffenen Dritten bestmöglich gewährleistet wird.

    4.4.1. Der Ausschuß unterstreicht daher, daß der Gebrauchsmusterschutz von der Erfuellung dreier wesentlicher Anforderungen abhängig gemacht werden muß:

    4.4.1.1. der Anforderung der Neuheit in Sinne einer absoluten Neuheit im Vergleich zum Stand der Technik;

    4.4.1.2. der Anforderung der gewerblichen Anwendbarkeit im weitesten Sinne;

    4.4.1.3. der Anforderung der erfinderischen Tätigkeit, im Hinblick sowohl auf die besondere Funktionstüchtigkeit (vereinfachte Verwendung oder Handhabung) als auch den praktischen oder gewerblichen Vorteil.

    4.5. Artikel 8

    Bei dem vorgeschlagenen Wortlaut wird nach Ansicht des Ausschusses die Notwendigkeit übersehen, die Zahlung einer Gebühr für die in Artikel 19 vorgesehene Verlängerung des Gebrauchsmusters festzulegen.

    4.6. Artikel 10

    Nach Ansicht des Ausschusses ist es unbedingt notwendig, zusätzlich zu der Angabe, wie das Recht erlangt wurde, auch die Angabe der Laufzeit des erworbenen Rechts verbindlich vorzuschreiben, sofern dieses zeitlich befristet ist.

    4.7. Artikel 12

    Der Ausschuß hält es für angebracht, den Anmeldern für die Beschreibung der Erfindung besondere Sorgfalt zur Auflage zu machen, da diese Beschreibung einem (mit dem Stand der Technik vertrauten) Fachmann der betreffenden Branche die Möglichkeit geben muß, zu prüfen, ob die betreffende Erfindung praktisch anwendbar ist (siehe Artikel 24).

    4.8. Artikel 13

    In bezug auf die Zahl der Gebrauchsmusteransprüche betont der Ausschuß, daß die Gelegenheit zu einer "Begrenzung der Zahl der Ansprüche" (), die die Kommission selbst als angebracht bezeichnet hat, verpaßt wurde. Darüber hinaus ist er der Auffassung, daß die Kommission klären muß, ob die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die Zahl der Ansprüche, die angemeldet werden können, zu begrenzen, oder ob die einzige Möglichkeit, die Erfuellung der vagen Forderung von Artikel 13 - "in Anbetracht der Art der Erfindung auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken" - sicherzustellen, in der Beanstandung überzogener Ansprüche durch Dritte besteht.

    4.9. Artikel 16

    Obwohl der Recherchenbericht als fakultative Möglichkeit für den Anmelder vorgesehen ist, ist der Ausschuß der Auffassung, daß klar festgelegt werden muß, unter welchen Umständen der Anmelder einen Recherchenbericht beantragen kann; es muß nämlich ausgeschlossen werden, daß die Möglichkeit derartiger Recherchenberichte vor allem von den wirtschaftlich stärksten Anmeldern genutzt wird; überdies muß vermieden werden, daß diese Berichte - um das System nicht lahmzulegen - nur in Ausnahmefällen erstellt werden.

    4.9.1. Im übrigen sollte nach Ansicht des Ausschusses stärker auf das Konzept gesetzt werden, daß die Mitgliedstaaten in ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die Erstellung eines Recherchenberichts in den Fällen verbindlich vorschreiben, in denen Rechtsmittel zur Geltendmachung der mit dem Gebrauchsmuster verbundenen Rechte eingelegt werden; es ist somit gerechtfertigt, diesen Recherchenbericht nicht nur als fakultative Möglichkeit vorzusehen, sondern verbindlich vorzuschreiben.

    4.10. Artikel 17 und 18

    Der Ausschuß ist der Auffassung, daß die Bestimmungen über die Prioritätsrechte und die interne Priorität, da sie sich auf die Rechtswirkungen einer Anmeldung und nicht auf die Anmeldung selbst beziehen, nicht in den Kapiteln über die Gebrauchsmusteranmeldung oder die Rechtswirkungen des Gebrauchsmusters, sondern in einem separaten Kapitel behandelt werden sollten.

    4.10.1. Es handelt sich ja hierbei de facto um eine der wichtigsten Auswirkungen des Richtlinienvorschlags, da dem Anmelder eines Gebrauchsmusters ein Prioritätsrecht für die Anmeldung eines Gebrauchsmusters für dieselbe Erfindung in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten eingeräumt wird.

    4.11. Artikel 19

    Die befürwortete Schutzdauer erscheint angesichts der von der Kommission vorgelegten Daten über die Lebensdauer der Erfindungen zu lang, insbesondere da diese Schutzdauer unabhängig von der gewerblichen Verwertung der Erfindung gilt; es sollte indessen berücksichtigt werden, daß die Angleichung in bestimmten Mitgliedstaaten zu einer Verkürzung der Schutzdauer führt.

    4.11.1. Dieser Sachverhalt könnte insofern als besonders bedenklich betrachtet werden, als der Anmelder problemlos zwei Verlängerungen von jeweils zwei Jahren nacheinander beantragen könnte, bis zu einer Laufzeit von insgesamt zehn Jahren. Nach Auffassung des Ausschusses sollte erwogen werden, den Mitgliedstaaten zur Auflage zu machen, für eine Verlängerung nach dem sechsten Jahr höhere Gebühren zu verlangen.

    4.12. Artikel 20

    Was die ausschließlichen Rechte aus einem Gebrauchsmuster angeht, so erscheinen sowohl ihr Umfang als auch die hierfür geltenden rechtlichen Beschränkungen angemessen, wobei jedoch die vorgesehene Möglichkeit, daß die Mitgliedstaaten zusätzliche Beschränkungen festlegen können, sicherlich in gewissem Maße den Zielen des Richtlinienvorschlags zuwiderlaufen könnte.

    4.13. Artikel 21

    Was die gemeinschaftsweite (und nicht internationale!) Erschöpfung der Rechte angeht, so hat der Ausschuß keinerlei Einwände, da der vorgeschlagene Wortlaut mit der einschlägigen Rechtsprechung der Gemeinschaft im Einklang steht.

    4.14. Artikel 22

    Die Regelung, der zufolge die Mitgliedstaaten vorsehen können, daß nach der Erteilung eines Patents für die gleiche Erfindung die Wirkung des Gebrauchsmusters nicht eintritt, sollte nach Auffassung des Ausschusses von der Kommission als verbindlich vorgeschrieben werden.

    4.14.1. Nur auf diese Weise könnte eine tatsächliche Angleichung gewährleistet werden, da dieser Legislativvorschlag nicht nur Auswirkungen in bezug auf den doppelten Schutz hat (siehe z. B. die Bestimmungen hinsichtlich der Prioritätsrechte).

    4.14.2. Überdies erscheint es angemessen, den Anmelder dazu zu "zwingen", sich auf den patentrechtlichen Schutz zu beschränken, zumal die höheren Kosten des Patentverfahrens durch die besonderen Vorteile dieser Form des Schutzes, insbesondere in bezug auf die Rechtssicherheit, aufgewogen werden.

    4.15. Artikel 23

    Der Ausschuß vertritt die Auffassung, daß die Liste der Erlöschensgründe für Gebrauchsmuster aus den in der vorhergehenden Ziffer angeführten Gründen um den Fall ergänzt werden sollte, daß für die gleiche Erfindung ein Patent erteilt wird. Darüber hinaus ist er der Auffassung, daß die Nichtentrichtung der fälligen Gebühren nicht als Erlöschensgrund gelten sollte, sondern lediglich als Nichterfuellung der Voraussetzungen für die Erteilung des Gebrauchsmusters. In diesem Zusammenhang schlägt der Ausschuß jedoch vor, in die Liste der in Artikel 8 Absatz 2 aufgeführten Gebühren auch die Gebühren für Verlängerungen aufzunehmen.

    4.16. Artikel 24

    Der Ausschuß ist zwar mit den in der vorgeschlagenen Formulierung zum Ausdruck kommenden Grundüberlegungen einverstanden, empfiehlt der Kommission jedoch, an diesem Artikel redaktionelle Änderungen vorzunehmen, insbesondere an den Absätzen, in denen die Gründe für einen Antrag auf Nichtigerklärung des Gebrauchsmusters dargelegt werden.

    4.17. Artikel 25

    Bezüglich der Fristen für die Umsetzung der Richtlinie weist der Ausschuß nachdrücklich darauf hin, daß die Umsetzung in jedem Fall von der notwendigen Angleichung des Patentschutzes abhängig gemacht werden muß, da dies offensichtlich der springende Punkt dieser gesamten Problematik ist.

    5. Schlußfolgerungen

    5.1. Gebrauchsmuster sind ein geeignetes Instrument zum Schutz von gewerblichem Eigentum und tragen als solches zur Entwicklung der Europäischen Union bei, da sie die Investitionstätigkeit in den Bereichen Forschung und Entwicklung fördern.

    5.2. Das Nebeneinanderbestehen verschiedener einzelstaatlicher Systeme zum Schutz von gewerblichem Eigentum durch Gebrauchsmuster kann der Verwirklichung des freien Warenverkehrs entgegenstehen und zu Wettbewerbsverzerrungen führen.

    5.3. Gebrauchsmuster sind für den Schutz nicht patentierbarer Erfindungen ideal geeignet und daher ein Rechtsinstrument, das insbesondere den KMU zugutekommt.

    5.4. Die Initiative der Kommission ist ein geeignetes Mittel zur Erreichung der angestrebten Ziele; wie in der vorliegenden Stellungnahme dargelegt wurde, sollte sie jedoch noch technisch ausgefeilt werden.

    5.5. Darüber hinaus sollte die hier erörterte Initiative in Verbindung mit den Rechtsetzungsinitiativen im Bereich des Patentschutzes betrachtet werden, da diese beiden Schutzsysteme miteinander verknüpft sind.

    Brüssel, den 27. Mai 1998.

    Der Präsident des Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Tom JENKINS

    () ABl. C 36 vom 3.2.1998, S. 13.

    () KOM(97) 691 endg., ABl. C 36 vom 3.2.1998.

    () KOM(95) 370 endg.

    () ABl. C 174 vom 17.6.1996.

    () KOM(97) 691 endg., ABl. C 36 vom 3.2.1998, S. 3, Ziffer 3.

    () KOM(97) 691 endg., ABl. C 36 vom 3.2.1998, S. 4, Ziffer 6.

    () ABl. C 174 vom 17.6.1996, Ziffer 5.5.

    () ABl. C 174 vom 17.6.1996, Ziffer 5.3.3.

    () KOM(97) 314 endg. - "Grünbuch über das Gemeinschaftspatent und das Patentschutzsystem in Europa" - sowie die diesbezügliche Stellungnahme des WSA - ABl. C 129 vom 27.4.1998.

    () ABl. C 174 vom 17.6.1996, Ziffer 2.8.

    () KOM(95) 370 endg., S. VI ff.

    () KOM(97) 691 endg., ABl. C 36 vom 3.2.1998, Ziffer 10.

    () ABl. C 174 vom 17.6.1996, Ziffer 6.11.

    () ABl. C 174 vom 17.6.1996, Ziffer 5.3.1.

    () KOM(97) 691 endg., ABl. C 36 vom 3.2.1998, S. 3, Ziffer 1.

    () KOM(95) 370 endg., S. 78, Absatz 1.

    Začiatok