EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 91998E000190

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 190/98 von Cristiana MUSCARDINI an den Rat. Doppelte Staatsbürgerschaft für Italiener in Belgien

ABl. C 196 vom 22.6.1998, p. 120 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

European Parliament's website

91998E0190

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 190/98 von Cristiana MUSCARDINI an den Rat. Doppelte Staatsbürgerschaft für Italiener in Belgien

Amtsblatt Nr. C 196 vom 22/06/1998 S. 0120


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0190/98 von Cristiana Muscardini (NI) an den Rat (6. Februar 1998)

Betrifft: Doppelte Staatsbürgerschaft für Italiener in Belgien

Das Abkommen von Straßburg vom 6. Mai 1963 regelt die Fälle von doppelter Staatsbürgerschaft und verfügt praktisch die Wiedererlangung der Staatsangehörigkeit, auch wenn diese freiwillig aufgegeben wurde, indem es festlegt, daß die verschiedenen in internationalen Abkommen vorgesehenen Grundsätze unberührt bleiben.

So hat das Protokoll des Abkommens von Straßburg beispielsweise den Abkommen zwischen Italien und Frankreich bzw. Italien und den Niederlanden Gültigkeit verliehen, die eine doppelte Staatsbürgerschaft ermöglichen.

Um die Hindernisse für die Freizuegigkeit zu beseitigen und die Freizuegigkeit der Bürger zu verwirklichen, wird der Rat ersucht, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, so daß das Protokoll von Straßburg auf alle europäischen Staaten, in denen viele italienische Bürger leben, ausgeweitet werden kann.

Ferner wird er insbesondere in Anbetracht der grossen in Belgien ansässigen italienischen Gemeinschaft ersucht, das Protokoll von Straßburg dringend auf die Beziehungen zwischen Belgien und Italien auszuweiten, um es den in Belgien ansässigen Italienern, die eine Wiedereinbürgerung in Italien wünschen, zu ermöglichen, die italienische Staatsangehörigkeit unter Beibehaltung der belgischen, die sie aufgrund der freiwilligen Einbürgerung erlangt haben, wiederzuerlangen.

Antwort (7. April 1998)

Der Rat weist die Frau Abgeordnete darauf hin, daß es Sache jedes Mitgliedstaates ist, die Regeln für die Zuerkennung der Staatsangehörigkeit festzulegen. In diesem Zusammenhang sei an die Erklärung Nr. 2 im Anhang zur Schlussakte des Vertrags über die Europäische Union erinnert, wonach "bei Bezugnahmen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten die Frage, welchem Mitgliedstaat eine Person angehört, allein durch Bezug auf das innerstaatliche Recht des betreffenden Mitgliedstaats geregelt wird. Die Mitgliedstaaten können zur Unterrichtung in einer Erklärung gegenüber dem Vorsitz angeben, wer für die Zwecke der Gemeinschaft als ihr Staatsangehöriger anzusehen ist, und ihre Erklärung erforderlichenfalls ändern.".

Top