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Document 91997E004169

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 4169/97 von Eryl McNALLY an die Kommission. SKY-Satellitenübertragung in der EU

ABl. C 196 vom 22.6.1998, p. 91 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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91997E4169

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 4169/97 von Eryl McNALLY an die Kommission. SKY-Satellitenübertragung in der EU

Amtsblatt Nr. C 196 vom 22/06/1998 S. 0091


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-4169/97 von Eryl McNally (PSE) an die Kommission (21. Januar 1998)

Betrifft: SKY-Satellitenübertragung in der EU

Laut Aussagen der Satellitenfernsehgesellschaft SKY ist es britischen Bürgern, die im Vereinigten Königreich für das SKY-Fernsehen Gebühren gezahlt haben, aufgrund britischer Urheberrechte verboten, dieses Programm zu empfangen, wenn sie andere Länder der Europäischen Union besuchen bzw. in diesen wohnen. Infolgedessen sind viele britische Bürger, die in anderen EU-Ländern wohnen bzw. diese besuchen dazu gezwungen, entweder auf SKY zu verzichten oder unerlaubterweise die SKY-Karte mit ins Ausland zu nehmen und bei SKY eine britische Adresse anzugeben. In keinem anderen Land der EU gibt es Beschränkungen für die Nutzung der Sender; und sie sind in allen europäischen Ländern verfügbar.

Was kann die Kommission tun, um sicherzustellen, daß die britischen Teilnehmer des SKY-Satellitenfernsehens in den Genuß derselben Rechte und Bedingungen wie ihre europäischen Mitbürger kommen?

Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission (24. Februar 1998)

Der Kommission ist bekannt, daß der Empfang bestimmter Satellitenfernsehdienste in der Gemeinschaft hauptsächlich aus urheberrechtlichen Gründen beschränkt ist. Dies gilt nicht nur für den vom Herrn Abgeordneten erwähnten Fernsehsender, sondern auch für andere Fernsehsender in anderen Mitgliedstaaten.

Die Kommission hat bereits diese Fälle geprüft, in denen der Verbraucher in der Auswahl der Fernsehprogramme beschränkt ist, kam aber zu dem Schluß, daß sie nicht tätig werden kann, weil offensichtlich keine Verletzung des Gemeinschaftsrechts vorliegt.

Der Empfang bestimmter Fernsehsatellitensender ist nicht nur aufgrund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften über Fernsehdienstleistungen beschränkt, sondern hängt von kaufmännischen Entscheidungen ab, die von den Fernsehbetreibern getroffen werden und die in erster Linie auf die Nutzungsvereinbarungen mit den Inhabern der Rechte für die Ausstrahlung ihrer Werke zurückzuführen sind. Somit liegt kein Verstoß gegen Binnenmarktvorschriften vor.

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