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Document 91997E004079

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 4079/97 von Georg JARZEMBOWSKI an die Kommission. Bodenverkehrsdienste

ABl. C 196 vom 22.6.1998, p. 72 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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91997E4079

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 4079/97 von Georg JARZEMBOWSKI an die Kommission. Bodenverkehrsdienste

Amtsblatt Nr. C 196 vom 22/06/1998 S. 0072


SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-4079/97 von Georg Jarzembowski (PPE) an die Kommission (18. Dezember 1997)

Betrifft: Bodenverkehrsdienste

Der Rat hat mit Beschluß vom 15. Oktober 1996 die Richtlinie 96/67/EG ((ABl. L 272 vom 25.10.1996, S. 36.)) über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft erlassen. Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie in den Mitgliedstaaten betrug gemäß Artikel 23 der Richtlinie ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Diese Frist ist am 26.10.1997 abgelaufen Ziel der Richtlinie ist es, nach Jahrzehnten der monopolartigen Stellung der Flughäfen, die Bodenabfertigungsdienste dem Wettbewerb zu öffnen und auch neuen Anbietern den Marktzugang zu ermöglichen.

Vor diesem Hintergrund stelle ich der Kommission folgende Fragen:

1. Welche Mitgliedstaaten haben die Richtlinie rechtzeitig bzw. bis heute in nationales Recht umgesetzt?

2. Hat die Kommission bereits geprüft, ob die Umsetzungsakte der Mitgliedstaaten, die die Richtlinie bereits umgesetzt haben, materiell mit den Vorgaben der Richtlinie übereinstimmen? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nein, bis wann wird sie dies tun?

3. Haben die Mitgliedstaaten, die die Richtlinie nicht fristgerecht umgesetzt haben, der Kommission bereits mitgeteilt, bis wann sie diese umsetzen wollen? (Bitte ggf. Angabe der Daten nach Mitgliedstaaten geordnet)

4. Was unternimmt die Kommission, um die Umsetzung von Ländern einzufordern, die die Richtlinie noch nicht umgesetzt haben?

5. In welcher Weise können betroffene Unternehmen nach dem Fristablauf direkt Ansprüche aus der Richtlinie gegen die Staaten geltend machen, die noch nicht umgesetzt haben?

Antwort von Herrn Kinnock im Namen der Kommission (16. Februar 1998)

Die Umsetzung der Richtlinie 96/67/EG über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft in innerstaatliches Recht sollte zum 25. Oktober 1997 abgeschlossen werden. Da die Kommission innerhalb der vorgesehenen Frist keinerlei Mitteilungen über entsprechende einzelstaatliche Rechtsvorschriften erhalten hatte, wurden allen Mitgliedstaaten am 29. Dezember 1997 Fristsetzungsschreiben zugesandt.

Vier Mitgliedstaaten (Deutschland, Frankreich, Finnland und das Vereinigte Königreich) haben die Richtlinie mittlerweile umgesetzt. Die meisten anderen Mitgliedstaaten (Belgien, Niederlande, Luxemburg, Irland, Dänemark, Schweden, Griechenland und Österreich) haben die Richtlinie zwar noch nicht umgesetzt, die Kommission jedoch bereits davon in Kenntnis gesetzt, daß dies im ersten Quartal des Jahres 1998 geschehen soll. Die Antworten der übrigen Mitgliedstaaten stehen noch aus.

Während des Umsetzungsprozesses wird die Kommission kontinuierlich über die geplanten Rechtsvorschriften informiert und kann sich zu deren Angemessenheit und Korrektheit äussern.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes können sich Unternehmen in Ermangelung von fristgemäß erlassenen Umsetzungsmaßnahmen eines Mitgliedstaates unmittelbar auf die Bestimmungen einer Gemeinschaftsrichtlinie berufen, sofern diese Bestimmungen klar, eindeutig und unbedingt sowie nicht von weiteren Maßnahmen der Gemeinschaft oder der einzelstaatlichen Behörden abhängig sind. Darüber hinaus können Unternehmen -unter bestimmten Bedingungen - von dem betreffenden Mitgliedstaat eine Entschädigung für die Schäden verlangen, die ihnen aus der nicht fristgemässen Umsetzung einer Gemeinschaftsrichtlinie entstanden sind.

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