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Document 91997E004073

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 4073/97 von Riccardo NENCINI an die Kommission. Versicherungen

ABl. C 196 vom 22.6.1998, p. 70 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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91997E4073

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 4073/97 von Riccardo NENCINI an die Kommission. Versicherungen

Amtsblatt Nr. C 196 vom 22/06/1998 S. 0070


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-4073/97 von Riccardo Nencini (PSE) an die Kommission (14. Januar 1998)

Betrifft: Versicherungen

Die Gesellschaft Fondiaria assicurazioni führt einen Betriebsumstellungsplan durch, von dem die Netze der Fondiaria assicurazioni selbst, der Milani assicurazioni, der Polaris und der Previdente betroffen sind. Die Umstellung hat die Streichung einer nicht näher bestimmten, aber auf jeden Fall sehr hohen Zahl von - direkten und indirekten - Arbeitsplätzen zur Folge.

Die Fondiaria entzog nicht nur den Versicherungsvertretern ihre Vollmacht, sondern kündigte auch Versicherungspolicen ihrer Kunden, was zu Verwirrung bei den Versicherungsnehmern und erheblichen Störungen führte.

Gedenkt die Kommission zu überprüfen, ob die oben genannte Gesellschaft gegen Bestimmungen der Antitrust-Gesetzgebung und des Konsumentenrechts verstossen hat?

Antwort von Herrn Van Miert im Namen der Kommission (9. März 1998)

Aufgrund der ihr vorliegenden Angaben ist die Kommission nicht zu der Ansicht gelangt, daß die Umstrukturierung der Fondiaria-Gruppe eine Wettbewerbsverfälschung im Sinne der Artikel 85 bis 94 EG-Vertrag bewirkt.

Die Frage im Zusammenhang mit den Rechten der Verbraucher ist nicht ohne weiteres zu beantworten. Während normalerweise der allgemeine Grundsatz "pacta sunt servanda" gilt, mag er unter besonderen Umständen nicht zur Anwendung gelangen. Entsprechende Vertragsklauseln können als mißbräuchlich im Sinne der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ((ABl. L 95 vom 21.4.1993. )) betrachtet werden, was aber ohne eingehende Prüfung nicht nachweisbar ist. In jedem Fall ist es nicht Sache der Kommission festzustellen, ob Unternehmen die einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie befolgen.

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