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Document 91997E004039

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 4039/97 von María SORNOSA MARTÍNEZ an die Kommission. Gefährdung der Saladares de Agua Amarga in Alicante

ABl. C 196 vom 22.6.1998, p. 66 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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91997E4039

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 4039/97 von María SORNOSA MARTÍNEZ an die Kommission. Gefährdung der Saladares de Agua Amarga in Alicante

Amtsblatt Nr. C 196 vom 22/06/1998 S. 0066


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-4039/97 von María Sornosa Martínez (GÜ/NGL) an die Kommission (14. Januar 1998)

Betrifft: Gefährdung der Saladares de Agua Amarga in Alicante

Die Saladares de Agua Amarga bilden ein einzigartiges Ökosystem, das alle Bedingungen des Übereinkommens von Ramsar erfuellt, dem Spanien beigetreten ist. Diese Naturlandschaft besitzt einen hohen kulturellen, wissenschaftlichen und Erholungswert, dessen Verlust unersetzlich wäre. Die Saladares bilden eine in sich geschlossene Landschaft mit fossilen Dünen und Wanderdünen und einer Küstenmorphologie aus Abriebplattformen und Riffen und damit einen unersetzlichen Lebensraum für eine vielfältige Fauna.

Im Laufe der Jahre wurde das Gebiet durch städtebauliche Maßnahmen in Mitleidenschaft gezogen, die seine Erhaltung und seine Wiederherstellung als Feuchtgebiet gefährden.

1994 wurde vom Stadtrat von Alicante einstimmig die Durchführung einer Machbarkeitsstudie für die Einstufung dieses Feuchtgebiets als Schutzgebiet beschlossen. Als Voraussetzung für die Einstufung als geschütztes Feuchtgebiet ist gemäß Artikel 15 Abs. 2 des Gesetzes 11/94 vom 27. Dezember 1994 über Naturschutzgebiete der Autonomen Region Valencia eine Änderung des Allgemeinen Flächennutzungsplans für Städtische Gebiete (Plan General de Ordenación Urbana - PGOU) durch den Stadtrat von Alicante erforderlich, die nun schon seit geraumer Zeit fällig ist.

1. Kann die Kommission dem Stadtrat von Alicante die Anwendung der Richtlinie 92/43/EWG ((ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7. )) des Rates vom 21. März 1992 sowie die Notwendigkeit der Einhaltung des Übereinkommens von Ramsar nahelegen, gemäß dessen Artikel 1 Brackwasser- und Salzwasserflächen als Feuchtgebiete gelten?

2. Kann die Kommission, falls ihrer Empfehlung nicht nachgekommen wird, gemäß der Richtlinie 92/43/EWG einen Sachverständigen benennen, der in das Gebiet entsandt wird, um dessen Eignung für eine Einstufung als Naturschutzgebiet im Sinne dieser Richtlinie zu beurteilen?

3. Welche Maßnahmen plant die Kommission im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden, um die noch ausstehenden Einstufungen von Naturlandschaften als Naturschutzgebiete zu beschleu-nigen?

Antwort von Frau Bjerregaard im Namen der Kommission (18. Februar 1998)

1. Die Kommission kann sich nicht an den Stadtrat von Alicante wenden, um ihm die Anwendung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ((ABL. L 206 vom 22.7.1992. )) nahezulegen, da in solchen Angelegenheiten nicht die örtlichen Behörden, sondern immer die Regierung der Mitgliedstaaten Ansprechpartner der Kommission ist.

Die Kommission hat gegenüber den Mitgliedstaaten keinerlei Handhabe, die Anwendung des Übereinkommens von Ramsar, dem die Gemeinschaft nicht beigetreten ist, durchzusetzen.

2. Da Spanien die Liste mit Vorschlägen für Naturschutzgebiete im Mittelmeerraum noch nicht übermittelt hat, lassen sich keine Aussagen darüber machen, ob das betreffende Gebiet in den Vorschlag aufgenommen wurde.

Zusammen mit den Mitgliedstaaten und unabhängigen Sachverständigen prüft die Kommission in speziellen Sitzungen die Listen der Naturschutzgebiete, die von den Mitgliedstaaten zur Aufnahme in das Netz Natura 2000 vorgeschlagen wurden.

Aufgrund der grossen Zahl an Vorschlägen (mehrere Tausende) kann nicht jedes Gebiet vor Ort auf seine Eignung hin beurteilt werden.

3. In Anbetracht der Verzögerungen bei der Übersendung der Listen hat die Kommission gegen Spanien ein Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichteinhaltung der Richtlinie 92/43/EWG eingeleitet.

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