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Document 91997E002729(01)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 2729/97 von Marianne THYSSEN an die Kommission. Ausgleichsregelung zugunsten niederländischer Tankstellenbetreiber an der belgischen und der deutschen Grenze (ERGAENZENDE ANTWORT)

ABl. C 196 vom 22.6.1998, p. 1 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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91997E2729(01)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 2729/97 von Marianne THYSSEN an die Kommission. Ausgleichsregelung zugunsten niederländischer Tankstellenbetreiber an der belgischen und der deutschen Grenze (ERGAENZENDE ANTWORT)

Amtsblatt Nr. C 196 vom 22/06/1998 S. 0001


SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2729/97 von Marianne Thyssen (PPE) an die Kommission (30. Juli 1997)

Betrifft: Ausgleichsregelung zugunsten niederländischer Tankstellenbetreiber an der belgischen und der deutschen Grenze

Wie zu erfahren ist, tritt ab heute, 23.7.1997, für niederländische Tankstellenbetreiber an der belgischen und der deutschen Grenze eine Regelung in Kraft, durch die ihnen die Verluste ausgeglichen werden, die sie erleiden, weil das niederländische Benzin durch Steuererhöhung teurer geworden ist.

Steht diese Regelung, die nicht flächendeckend auf das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats Niederlande anwendbar, sondern auf die Grenzzonen beschränkt ist, in Einklang mit dem EU-Wettbewerbsrecht?

Ergänzende Antwort von Herrn Van Miert im Namen der Kommission (16. Februar 1998)

Ergänzend zu ihrer Antwort vom 11. September 1997 ((ABl. C 82 vom 17.3.1998, S. 133. )) kann die Kommission nunmehr folgende Zusatzinformationen vorlegen.

Die niederländischen Behörden haben am 18. August 1997 eine Beihilfe (N 588/97) für niederländische Tankstellen in der Nähe der deutschen Grenze angemeldet. Beihilfefähig sind natürliche oder juristische Personen, Personengesellschaften oder Kommanditgesellschaften, für deren Rechnung eine oder mehrere Tankstellen betrieben werden, und ihre Nachfolger. Dadurch sollen die Betreiber dieser Tankstellen einen Ausgleich für den angeblichen Umsatzrückgang infolge der Erhöhung der Verbrauchsteuer auf Leichtöl, die am 1. Juli 1997 in den Niederlanden in Kraft trat, erhalten. Die Laufzeit der Beihilfe ist auf höchstens drei Jahre, d.h. bis 1. Juli 2000 begrenzt.

Die Kommission erbat am 22. September 1997 weitere Auskünfte, um zu prüfen: (i) inwiefern die angemeldeten Maßnahmen den Wettbewerb in anderen Mitgliedstaaten, insbesondere Deutschland und Belgien, verfälschen dürften und (ii) ob die Beihilfe kumulierende Wirkung haben könnte. Ausserdem ist zu bezweifeln, daß diese Verträge mit der Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinbezugsvereinbarungen ((ABl. L 173 vom 30.6.1983. )) im Einklang stehen. Die niederländischen Behörden übermittelten ihre Antwort am 30. Oktober 1997. Die Kommission bat die niederländische Regierung am 17. Dezember 1997 erneut um weitere Angaben, da die im Schreiben der Kommission vom 22. September 1997 enthaltenen Fragen nicht zufriedenstellend beantwortet worden waren. Zur Zeit kann die Kommission kein Stellung beziehen, sie muß erst die Antwort der niederländischen Regierung auf ihr Schreiben vom 17. Dezember 1997 abwarten.

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