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Dokuments 91997E003639

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3639/97 von David MARTIN an die Kommission. Primaten als Labortiere

    ABl. C 187 vom 16.6.1998., 34. lpp. (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Eiropas Parlamenta tīmekļvietnē

    91997E3639

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3639/97 von David MARTIN an die Kommission. Primaten als Labortiere

    Amtsblatt Nr. C 187 vom 16/06/1998 S. 0034


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3639/97 von David Martin (PSE) an die Kommission (13. November 1997)

    Betrifft: Primaten als Labortiere

    Kann die Kommission präzisieren, wie sie Artikel 7.3, 2. Absatz, der Richtlinie 86/609/EWG ((ABl. L 358 vom 18.12.1986, S. 1 )) ("Versuche an Tieren, die aus der Natur entnommen worden sind, dürfen nur durchgeführt werden, soweit Versuche an anderen Tieren für den verfolgten Zweck nicht ausreichen") auslegt, und erläutern, wie sie diese Bestimmung im Entwurf der Erklärung über die Gemeinschaftspolitik zur Verwendung von Primaten als Labortiere zu erfuellen beabsichtigt?

    Antwort von Frau Bjerregaard im Namen der Kommission (19. Dezember 1997)

    Die Frage des Herrn Abgeordneten betrifft die Verwendung von Primaten (ausser dem Menschen) als Labortiere und die Auslegung von Artikel 7(3) Absatz 2 der Richtlinie 86/609/EWG zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere. Gemäß Artikel 164 des EG-Vertrags sichert der Gerichtshof die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung des Vertrags; somit obliegt die Auslegung dem Gerichtshof.

    Unter diesem Vorbehalt ergibt sich für die Kommission jedoch aus den Artikeln 7(3), 19(4) und 21 der Richtlinie, daß eine der Grundlagen der Richtlinie die Verwendung von Zuchttieren bei Versuchen ist.

    In Artikel 7(3) Absatz 1 heisst es: "Ist ein Versuch unumgänglich, so muß die Auswahl der entsprechenden Tierart sorgfältig getroffen und, soweit erforderlich, gegenüber der Behörde begründet werden. Bieten sich mehrere Versuchsverfahren an, so ist dasjenige Verfahren auszuwählen, bei dem die geringstmögliche Anzahl von Tieren verwendet wird, bei dem sinnesphysiologisch am wenigsten entwickelte Tiere verwendet werden, die geringsten Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhaften Schäden auftreten und die Wahrscheinlichkeit am grössten ist, daß zufriedenstellende Ergebnisse erzielt werden."

    Gemäß Artikel 7(3) Absatz 2 dürfen "Versuche an Tieren, die aus der Natur entnommen worden sind, nur durchgeführt werden, soweit Versuche an anderen Tieren für den verfolgten Zweck nicht ausreichen."

    Gemäß Artikel 19(4) darf eine "Verwendereinrichtung nur Tiere verwenden, die aus Zucht- oder Liefereinrichtungen stammen, es sei denn, die Behörde hat eine allgemeine oder besondere Genehmigung nach von ihr festgesetzten Bedingungen erteilt. Gezuechteten Tieren ist stets der Vorzug zu geben."

    Gemäß Artikel 21 müssen für Versuchszwecke bestimmte Primaten (ausser dem Menschen) gezuechtete Tiere sein, es sei denn, die Behörde hat eine allgemeine oder besondere Ausnahme nach von ihr festgesetzten Bedingungen zugelassen.

    Daraus ergibt sich, daß im Rahmen dieser Richtlinie Versuche mit Primaten (ausser dem Menschen), die aus der Natur entnommen worden sind, nur durchgeführt werden dürfen, wenn keine Möglichkeit besteht, die Versuche mit sinnesphysiologisch weniger entwickelten Tieren durchzuführen, Versuche mit Primaten, die nicht aus der Natur entnommen worden sind, für den verfolgten Zweck nicht ausreichen würden und eine allgemeine oder besondere Ausnahmegenehmigung nach von der Behörde festgesetzten Bedingungen erteilt wurde.

    Dies bedeutet, daß ein Mitgliedstaat, der einen Versuch mit Primaten (ausser dem Menschen), die aus der Natur entnommen worden sind, zulässt, der angesichts des verfolgten Zwecks auch mit anderen Tieren als Primaten, die aus der Natur entnommen worden sind, durchgeführt werden könnte, Artikel 7(3) Absatz 2 der Richtlinie verletzen würde. Das gleiche gilt für Versuche mit Primaten, die aus der Natur entnommen worden sind, wenn nicht wissenschaftlich nachgewiesen werden kann, daß angesichts des verfolgten Zwecks ein Versuch mit Primaten, die nicht aus der Natur entnommen worden sind, nicht ausreichen würde.

    Im Zusammenhang mit der Frage des Herrn Abgeordneten, in welcher Weise die Kommission Artikel 7(3) Absatz 2 der Richtlinie 86/609/EWG in dem Entwurf einer Erklärung über die Gemeinschaftspolitik im Bereich der Verwendung von Primaten als Labortiere zu berücksichtigen gedenkt, verweist die Kommission den Herrn Abgeordneten auf die Antwort auf seine schriftliche Anfrage E-3641/97 ((ABl. C 158 vom 25.5.1998, S. 166. )).

    Augša