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Dokuments 91997E003638

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3638/97 von Christof TANNERT an die Kommission. EU-weite Anerkennung der Ausbildung in sozialpädagogischen und sozialpflegerischen Berufen im Land Berlin

    ABl. C 187 vom 16.6.1998., 33. lpp. (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Eiropas Parlamenta tīmekļvietnē

    91997E3638

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3638/97 von Christof TANNERT an die Kommission. EU-weite Anerkennung der Ausbildung in sozialpädagogischen und sozialpflegerischen Berufen im Land Berlin

    Amtsblatt Nr. C 187 vom 16/06/1998 S. 0033


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3638/97 von Christof Tannert (PSE) an die Kommission (13. November 1997)

    Betrifft: EU-weite Anerkennung der Ausbildung in sozialpädagogischen und sozialpflegerischen Berufen im Land Berlin

    Der Senat von Berlin plant ein Gesetz über die staatliche Anerkennung in sozialpädagogischen und sozialpflegerischen Berufen in Berlin (Sozialberufe-Anerkennungsgesetz SozBAG). Danach ist beabsichtigt, in der Ausbildung (bislang dreijähriges Studium und Berufspraktikum) von Sozialarbeitern und Sozialpädagogen für eine Übergangszeit bis längstens 31.12.2006 die bisherige Dauer des Berufspraktikums von bisher zwölf Monaten um ein halbes Jahr auf sechs Monate zu verkürzen.

    Kann die Europäische Kommission mitteilen, ob aufgrund der vorgesehenen verkürzten Ausbildungszeit, statt 12 nur noch sechs Monate Praktikum, eine EU-weite Anerkennung der Ausbildung in sozialpädagogischen und sozialpflegerischen Berufen im Land Berlin noch gegeben ist?

    Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission (6. Januar 1998)

    Der Herr Abgeordnete bringt in seiner Anfrage ein Problem zur Sprache, das entsprechend bereits in der schriftlichen Anfrage E-1936/97 ((ABl. C 21 vom 22.1.1998, S. 122. )) aufgeworfen wurde. Die Anerkennung der Diplome zur Ausübung des Berufs des Sozialpädagogen oder Sozialpflegers fällt in den Mitgliedstaaten, in denen diese Berufe reglementiert sind, unter die Gemeinschaftsrichtlinien, mit denen das allgemeine System der Anerkennung der Abschlüsse eingeführt wurde. Je nach Bildungsniveau gilt die Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen ((ABl. L 19 vom 24.1.1989. )), oder die Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG ((ABl. L 209 vom 24.7.1992. )).

    Es steht jedem Mitgliedstaat frei, das für die Ausübung des Berufs eines Sozialpädagogen oder Sozialpflegers erforderliche Ausbildungsniveau in seinem Hoheitsgebiet festzulegen. Mit den genannten Richtlinien wurden die Ausbildungsgänge nicht harmonisiert, sondern es wurde ein Anerkennungssystem eingeführt, mit dem ein Abschluß, der in einem Mitgliedstaat Zugang zu einem bestimmten Beruf verschafft, anerkannt werden muß, damit dieser Beruf in einem anderen Mitgliedstaat ausgeuebt werden kann, und dies trotz der Unterschiede zwischen den Bildungssystemen. Die genannten Abschlüsse können nach den Verfahren der Richtlinie 92/51/EWG anerkannt werden. Dieser Richtlinie zufolge können die Mitgliedstaaten bei zeitlich oder inhaltlich wesentlichen Unterschieden zwischen der vom Antragsteller absolvierten Ausbildung und der in dem Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildung einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung vorschreiben. Es kann also sein, daß in einigen Fällen wegen der nunmehr kürzeren Ausbildungszeit in Deutschland und der im Aufnahmemitgliedstaat vorgeschriebenen Dauer die Anwendung einer dieser Ausgleichsmaßnahmen gerechtfertigt ist.

    Augša