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Document 91997E003770

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3770/97 von Cristiana MUSCARDINI an die Kommission. Zugang zum Anwaltsberuf

ABl. C 174 vom 8.6.1998, p. 122 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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91997E3770

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3770/97 von Cristiana MUSCARDINI an die Kommission. Zugang zum Anwaltsberuf

Amtsblatt Nr. C 174 vom 08/06/1998 S. 0122


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3770/97 von Cristiana Muscardini (NI) an die Kommission (21. November 1997)

Betrifft: Zugang zum Anwaltsberuf

Seit der Liberalisierung des Anwaltsberufes in Europa besteht das grosse Risiko eines systematischen Mißbrauchs, da frischgebackene Universitätsabsolventen der Rechtswissenschaften versuchen könnten, die Zulassung in einem Staat zu erhalten, in dem die Bedingungen für den Zugang zum Anwaltsberuf einfacher sind, und dann in die Anwaltschaft eines anderen Staates mit strengeren Zugangsbestimmungen überzuwechseln.

Angesichts dieses Risikos reagieren die Mitgliedstaaten mit übertriebenen Schutzbestimmungen, indem sie zum Beispiel die ausdrücklich vorgesehenen Prüfungen, durch die die Zulassung als Anwalt im Herkunftsstaat auch im Gastland Gültigkeit erlangt, extrem schwierig oder kompliziert gestalten.

Sollte die Kommission nicht eine Richtlinie ausarbeiten, in der gemeinsame Bestimmungen zur Standardisierung der Prüfungen für "Wanderanwälte" formuliert und für alle Migliedstaaten einheitliche Kriterien für die Verfahren zur Feststellung der Befähigung als Anwalt festgelegt werden?

Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission (6. Januar 1998)

Nach Auffassung der Kommission enthalten die Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen ((ABl. L 19 vom 24.1.1989. )), und die künftige Richtlinie des Parlaments und des Rates, die darauf abzielt, die ständige Ausübung des Anwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem der Befähigungsnachweis ausgestellt wurde, zu erleichtern, ausreichende Bestimmungen für die Erleichterung der Niederlassung von Anwälten im Binnenmarkt. Die Kommission beabsichtigt nicht, eine Richtlinie vorzuschlagen, um die Eignungsprüfung zu vereinheitlichen, die im Rahmen der Richtlinie 89/48/EWG grundsätzlich von den Mitgliedstaaten gefordert werden kann. Sie wird allerdings weiterhin dafür Sorge tragen, daß die Eignungsprüfung von den Mitgliedstaaten nicht als unverhältnismässiges Hemmnis des Niederlassungsrechts der Anwälte verwendet wird.

Gemäß der neuen Richtlinie des Parlaments und des Rates darf die Eignungsprüfung nicht als Voraussetzung für die Niederlassung von Anwälten gefordert werden, die eine Zulassung für die Ausübung des Berufs in einem anderen Mitgliedstaat besitzen. Diese Richtlinie garantiert das Recht auf Niederlassung mit der ursprünglichen Berufsbezeichnung auf der Grundlage der von dem Herkunftsmitgliedstaat gewährten Zulassung und ohne Überprüfung der beruflichen Befähigungen; sie enthält Bestimmungen für den Zugang zur Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats aufgrund einer beruflichen Praxis im Aufnahmemitgliedstaat.

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