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Document 91997E003754

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3754/97 von Robert EVANS an die Kommission. Griechische Verordnungen betreffend nicht- griechische Autobesitzer in Griechenland

ABl. C 174 vom 8.6.1998, p. 118 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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91997E3754

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3754/97 von Robert EVANS an die Kommission. Griechische Verordnungen betreffend nicht- griechische Autobesitzer in Griechenland

Amtsblatt Nr. C 174 vom 08/06/1998 S. 0118


SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3754/97 von Robert Evans (PSE) an die Kommission (17. November 1997)

Betrifft: Griechische Verordnungen betreffend nicht-griechische Autobesitzer in Griechenland

Kann sich die Kommission zu den Verpflichtungen äussern, die die griechische Regierung nicht-griechischen Fahrzeughaltern in Griechenland vorschreibt, und angeben, ob diese Verpflichtungen eine Diskriminierung darstellen?

Bewohner meines Wahlkreises haben mir Einzelheiten der Verpflichtungen erläutert, die sie zu erfuellen haben, um in Griechenland ein Fahrzeug zu führen und um zu vermeiden, daß sie Einkommensteuer zahlen müssen. Dieser Prozeß beinhaltet die Überweisungen beträchtlicher Geldbeträge auf ein griechisches Bankkonto, die Vorlage einer Wohnsitzbescheinigung der Steuerbehörde im VK sowie die Vorlage einer jährlichen Steuererklärung mit einer "einheitlichen Bescheinigung über den Devisenumtausch", die von der griechischen Bank auszustellen ist.

Ist die Kommission nicht auch der Auffassung, daß dies für nicht-griechische Bürger eine unangemessene Belastung darstellt?

Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission (6. Januar 1998)

Der Kommission ist bekannt, daß nach griechischem Steuerrecht der Besitz eines Kraftfahrzeugs gegebenenfalls ein Kriterium für die Bestimmung des steuerpflichtigen Einkommens einer Person ist. In diesem Zusammenhang können die griechischen Steuerbehörden ausländische Steuerpflichtige, die ein in Griechenland zugelassenes Fahrzeug besitzen, auffordern, ihre Einkünfte nachzuweisen.

Die Kommission ist der Auffassung, daß diese Maßnahmen dazu dienen, Steuerhinterziehungen zu bekämpfen, und daß im übrigen auch andere Mitgliedstaaten ähnliche Maßnahmen anwenden. Nach den der Kommission vorliegenden Informationen gelten die fraglichen Maßnahmen im Prinzip in gleicher Weise für griechische und ausländische Staatsangehörige und sind folglich nicht von vornherein diskriminierend.

Falls der Herr Abgeordnete die Kommission jedoch eingehender über die Fälle informiert, mit denen er befasst wurde, ist sie bereit, sie gründlicher zu prüfen.

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