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Document 91997E003703(01)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3703/97 von Marjo MATIKAINEN- KALLSTRÖM an die Kommission. Verbot der Verwendung von Asbest (ERGAENZENDE ANTWORT)

ABl. C 174 vom 8.6.1998, p. 104 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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91997E3703(01)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3703/97 von Marjo MATIKAINEN- KALLSTRÖM an die Kommission. Verbot der Verwendung von Asbest (ERGAENZENDE ANTWORT)

Amtsblatt Nr. C 174 vom 08/06/1998 S. 0104


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3703/97 von Marjo Matikainen-Kallström (PPE) an die Kommission (19. November 1997)

Betrifft: Verbot der Verwendung von Asbest

Internationale Untersuchungen belegen, daß Asbest ein sehr gefährlicher Stoff ist. An den durch Asbest verursachten Krankheiten, insbesondere an Lungenkrebs, werden im kommenden Jahrhundert jährlich mehr als 10.000 Personen sterben. Asbest kann vollständig durch andere Stoffe ersetzt werden, mit denen dieselben Eigenschaften auf bedeutend gesündere Art erreicht werden.

Der Neueinsatz von Asbest ist schon in den Ländern Nordeuropas, in Deutschland, in den Niederlanden und in Frankreich verboten. Die Europäische Kommission hat jedoch aus verschiedenen Gründen mit dem Verbot der Verwendung von Asbest gezögert. Falls die Kommission die Neuverwendung von Asbest weiter zulässt, kann mit nationalen Entscheidungen eine Einfuhr von Anlagen und Maschinen, die eine Asbestgefahr darstellen, nicht mehr verhindert werden.

In welcher Phase befindet sich die Vorbereitung der Richtlinie über ein Verbot der Neuverwendung von Asbest? Dieser Beschluß ist insbesondere wegen der Gefährlichkeit von Asbest sehr dringend. Im übrigen benutzen einige Hersteller wegen Wettbewerbsvorteilen Asbest anstelle ungefährlicher aber teurerer Ersatzstoffe. Sind die eigenen schlechten Erfahrungen der Kommission mit der Gefährlichkeit von Asbest nicht dazu angetan, schnellere Beschlüsse zu begünstigen?

Ergänzende Antwort von Herrn Bangemann im Namen der Kommission (16. Januar 1998)

Die Kommission hegt ähnliche Befürchtungen wie der Herr Abgeordnete, was die Gesundheitsschädlichkeit von Asbest anbelangt.

Sämtliche Arten von Asbest sind in der Gemeinschaft als Karzinogene der Kategorie 1 (d.h. nachweislich bei Menschen krebserregend) eingestuft. Seit Mitte der 80er Jahre reguliert die Gemeinschaft das Inverkehrbringen und die Verwendung von Asbest. Mit Ausnahme einer Asbestart sind sämtliche Asbestfasern inzwischen ganz verboten. Die einzige nicht verbotene Asbestfaser, Chrysotil, ist erheblichen Beschränkungen unterworfen. Vierzehn Chrysotil enthaltene Produktkategorien sind ebenfalls verboten.

Neben diesen Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Asbest enthaltenden Produkten wird die Gefährdung von Arbeitnehmern durch Asbest und die Freisetzung von Asbestfasern in die Umwelt in der Gemeinschaft streng überwacht.

Trotz der bisher erzielten Fortschritte teilt die Kommission die Meinung des Herrn Abgeordneten, daß es an der Zeit ist, den derzeitigen Stand der Rechtsvorschriften gemeinschaftsweit zu überprüfen. Acht Mitgliedstaaten, darunter Finnland, haben inzwischen einzelstaatliche Beschränkungen für die Verwendung von Chrysotilasbest eingeführt, die über die gültigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft hinausgehen. In den vergangenen 18 Monaten hat die Kommission verschiedene Studien in Auftrag gegeben und mehrere Sitzungen mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten und anderen Beteiligten abgehalten.

In der jüngsten Studie werden die vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse über Gefährlichkeit und Risiken von Chrysotil bewertet. Dort heisst es, daß inzwischen für fast alle Erzeugnisse, in denen Chrysotil derzeit verwendet wird, unbedenklichere Alternativen vorhanden sind.

Daher beabsichtigt die Kommission, auf der Grundlage des vorhandenen Wissens über die Gesundheitsrisiken ein gemeinschaftsweites Verbot von Chrysotilasbest mit bestimmten Ausnahmen vorzuschlagen. Dieser vorläufige Standpunkt wurde den Mitgliedstaaten und der Industrie am 9. Dezember 1997 auf einer Arbeitsgruppensitzung vorgelegt. Eine qualifizierte Mehrheit befürwortet den Standpunkt im Prinzip, doch sind weitere Gespräche nötig, um eine Einigung über eine akzeptable Liste von Ausnahmen erzielen zu können. Die Einzelheiten des Kommissionsvorschlags werden teilweise vom Ergebnis einer weiteren Studie über die technischen und wirtschaftlichen Auswirkungen eines Verbots von Asbest abhängen. Diese Studie soll planmässig Ende März 1998 abgeschlossen werden. Ein entsprechender förmlicher Richtlinienvorschlag wird kurz darauf vorgelegt.

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