Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 51998PC0150

    Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Koordinierung der Hilfe für die beitrittswilligen Länder im Rahmen der Heranführungsstrategie

    /* KOM/98/0150 endg. - CNS 98/0094 */

    ABl. C 140 vom 5.5.1998, p. 26 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    51998PC0150

    Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Koordinierung der Hilfe für die beitrittswilligen Länder im Rahmen der Heranführungsstrategie /* KOM/98/0150 endg. - CNS 98/0094 */

    Amtsblatt Nr. C 140 vom 05/05/1998 S. 0026


    Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Koordinierung der Hilfe für die beitrittswilligen Länder im Rahmen der Heranführungsstrategie (98/C 140/06) KOM(1998) 150 endg. - 98/0094(CNS)

    (Von der Kommission vorgelegt am 19. März 1998)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Der Europäische Rat von Luxemburg hat sich für eine deutliche Erhöhung der Heranführungshilfe ausgesprochen, die in Ergänzung des Phare-Programms Hilfen für die Landwirtschaft und die Strukturanpassung umfassen wird.

    Mit der Verordnung (EG) Nr. . . ./. . . über die Hilfe für die beitrittswilligen Länder im Rahmen der Heranführungsstrategie werden Beitrittspartnerschaften gegründet, die einen einheitlichen Rahmen für die Programmierung der Prioritäten und der finanziellen Mittel der Heranführungshilfe bilden.

    Mit der Verordnung (EG) Nr. . . ./. . . wird ein Instrument für die Landwirtschaft geschaffen, das vor allem für die Modernisierung der Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe, die Verbesserung der Verarbeitungs- und Vertriebsstrukturen, die Entwicklung von Kontrolltätigkeiten sowie die Entwicklung des ländlichen Raums eingesetzt wird.

    Das mit der Verordnung (EG) Nr. . . ./. . . eingerichtete strukturpolitische Instrument nachstehend SIVB genannt, zielt darauf ab, Maßnahmen in den Bereichen Verkehrsinfrastruktur und Umwelt zu finanzieren.

    Die Interventionen des Phare-Programms, geschaffen mit der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 753/96, konzentrieren sich künftig auf die wesentlichen Prioritäten für die Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstands, das sind die Stärkung der Verwaltungsstrukturen und der Verwaltungskapazität in den beitrittswilligen Ländern, sowie auf Investitionen, die diesen Ländern eine möglichst rasche Anwendung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften ermöglichen sollen.

    Es muß sichergestellt werden, daß die Gemeinschaftsinterventionen im Rahmen der drei Instrumente zur Vorbereitung auf den Beitritt eine optimale Wirkung auf die Wirtschaft haben.

    Unter Beachtung der Besonderheit jedes der genannten Instrumente ist es angezeigt, die Koordinierung der Interventionen dieser Instrumente untereinander und mit den Finanzierungen der Europäischen Investitionsbank, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der anderen Finanzinstrumente der Gemeinschaft und anderer Internationaler Finanzinstitutionen sicherzustellen.

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Koordination und die Kohärenz der Unterstützung, die im Rahmen der Heranführungshilfe aus dem Phare-Programm, dem Instrument für die Landwirtschaft und dem strukturpolitischen Instrument zur Verfügung gestellt wird, werden nach Maßgabe dieser Verordnung gewährleistet.

    Artikel 2

    Die Maßnahmen zur Verbesserung der Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe sowie der Verarbeitung und des Vertriebs der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und der Fischereierzeugnisse werden aus dem mit der Verordnung (EG) Nr. . . ./. . . eingerichteten Fonds für die Landwirtschaft zur Vorbereitung auf den Beitritt finanziert. Aus diesem Fonds werden auch die integrierten Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums finanziert, darunter Maßnahmen zugunsten der ländlichen Infrastruktur und Umweltmaßnahmen in der Landwirtschaft.

    Artikel 3

    Mit dem durch die Verordnung (EG) Nr. . . ./. . . geschaffenen strukturpolitischen Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt werden Vorhaben in den folgenden Bereichen finanziert:

    - Umweltmaßnahmen, die den begünstigten Ländern die Angleichung ihrer Gesetze an die Anforderungen der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Umweltbereich und an die Ziele der Beitrittspartnerschaften ermöglichen.

    - Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen, die auf die Förderung eines nachhaltigen Verkehrs abzielen und vor allem Vorhaben von gemeinsamem Interesse entsprechend den Kriterien der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie Maßnahmen, die den begünstigten Ländern die Erreichung der Ziele der Beitrittspartnerschaften ermöglichen. Dazu zählen auch der Verbund und die Interoperabilität der nationalen Netze untereinander sowie der nationalen Netze mit den transeuropäischen Netzen, einschließlich der Zugang zu diesen Netzen.

    Artikel 4

    (1) Die Finanzhilfen im Rahmen des Phare-Programms konzentrieren sich auf die wesentlichen Prioritäten im Zusammenhang mit der Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstands, das sind die Stärkung der Verwaltungsstrukturen und der Verwaltungskapazität in den beitrittswilligen Ländern, sowie die Investitionen, mit Ausnahme der in den Artikeln 1 und 2 oben genannten Investitionen.

    (2) Investitionen in den Bereichen Umwelt und Verkehr, die für die Durchführung integrierter Programme für die Umstrukturierung der Industrie sowie die Entwicklung der Regionen und des ländlichen Raums unverzichtbar sind, können aufgrund dieser Verordnung jedoch ebenfalls berücksichtigt werden.

    Artikel 5

    Jede der im Rahmen der Heranführungshilfe zu finanzierenden Aktionen und Maßnahmen kann nur aus einem der in dieser Verordnung vorgesehenen Instrument gefördert werden.

    Artikel 6

    Die Finanzierung der in dieser Verordnung vorgesehenen Aktionen oder Maßnahmen muß unter Beachtung der in den Beitrittspartnerschaften vorgesehenen Bedingungen und der einschlägigen Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 3906/89, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 753/96, der Verordnungen (EG) Nr. . . ./. . . (Landwirtschaft) und (EG) Nr. . . ./. . . (SIVB) sowie der vorliegenden Verordnung erfolgen.

    Artikel 7

    Damit mit den Gemeinschaftsinterventionen im Rahmen der drei in dieser Verordnung vorgesehenen Instrumente eine optimale Wirkung auf die Wirtschaft erzielt wird, ist die systematische Beteiligung der begünstigten Staaten an der Finanzierung der Investitionen erforderlich.

    Artikel 8

    Die aus den Instrumenten der Artikel 2, 3 und 4 finanzierten Aktionen oder Maßnahmen werden gemäß den Bestimmungen der einschlägigen Verordnung über die jeweiligen Instrumente beschlossen.

    Um die Koordinierung der Interventionen im Rahmen dieser Verordnung zu gewährleisten, wird bei der Kommission ein Koordinierungsausschuß eingesetzt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

    Die EIB benennt einen Vertreter in diesen Ausschuß, der an der Abstimmung nicht teilnimmt.

    Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage, gegebenenfalls durch eine Abstimmung, festsetzen kann.

    Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.

    Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

    Bei den zu betreffenden Maßnahmen zur Koordinierung handelt es sich vor allem um die Festlegung der allgemeinen Leitlinien und die mehrjährige Planung der Heranführungshilfe.

    Die Stellungnahmen des Ausschusses werden den in den Verordnungen (EWG) Nr. 3906/89, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 753/96, (EG) Nr. . . ./. . . und (EG) Nr. . . ./. . . vorgesehenen Ausschüssen zur Kenntnis gebracht.

    Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

    Artikel 9

    Die Kommission sorgt für die Koordinierung und die Kohärenz der Interventionen, die im Rahmen dieser Verordnung aus dem Gemeinschaftshaushalt durchgeführt werden, sowie für die Koordinierung und die Kohärenz dieser Interventionen mit denen der Europäischen Investitionsbank und anderer Finanzinstrumente der Gemeinschaft sowie denen der Internationalen Finanzinstitutionen.

    Artikel 10

    (1) Die Kommission führt die Gemeinschaftshilfe unter Wahrung der Transparenz sowie gemäß der Haushaltsordnung der Gemeinschaft und den für jedes Instrument vorgesehenen Bestimmungen, Verfahren und Modalitäten durch.

    (2) Die Heranführungshilfe deckt auch die Ausgaben für die Überwachung, die Kontrolle und die Evaluierung der durchgeführten Interventionen.

    (3) In den Finanzierungsbeschlüssen sowie in allen dazugehörigen Verträgen oder Durchführungsinstrumenten wird ausdrücklich vorgesehen, daß die Kommission und der Rechnungshof bei Bedarf Kontrollen vor Ort durchführen können.

    Artikel 11

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2000.

    Top