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Document 51998PC0171(01)

    Vorschlag Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette

    /* KOM/98/0171 endg. - CNS 98/0098 */

    ABl. C 136 vom 1.5.1998, p. 20 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    51998PC0171(01)

    Vorschlag Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette /* KOM/98/0171 endg. - CNS 98/0098 */

    Amtsblatt Nr. C 136 vom 01/05/1998 S. 0020


    Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (98/C 136/08) KOM(1998) 171 endg. - 98/0098(CNS)

    (Von der Kommission vorgelegt am 19. März 1998)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Kommission hat dem Rat und dem Europäischen Parlament im Februar 1997 eine Mitteilung über den Sektor Oliven und Olivenöl vorgelegt, in der sie zu dem Schluß kommt, daß die gegenwärtige gemeinsame Marktorganisation für Fette reformiert werden muß. Diese Mitteilung sowie die darin enthaltenen Alternativen für eine Reform wurden innerhalb der Organe der Gemeinschaft erörtert. Es bestand Einigkeit über die Notwendigkeit einer Reform. Für eine Entscheidung über die optimale Vorgehensweise bedarf es jedoch zuverlässigerer Angaben insbesondere über die Zahl der Ölbäume in der Gemeinschaft, über die Flächen der Olivenhaine und über die Erträge. In Anbetracht des für die Sammlung und Analyse dieser Daten notwendigen Zeitraums hat die Kommission sich verpflichtet, im Laufe des Jahres 2000 einen Vorschlag für eine Reform vorzulegen, die ab dem Wirtschaftsjahr 2001/2002 Anwendung finden soll.

    Die Erfahrung hat gezeigt, daß kurzfristig bestimmte Anpassungen der gegenwärtigen Marktorganisation erforderlich sind, um die Schwierigkeiten der Marktteilnehmer des Sektors zu verringern, die Kontrollen auf der Ebene der einzelstaatlichen Verwaltungen zu verbessern und einen optimalen Schutz des Gemeinschaftshaushalts sicherzustellen. Daher müssen die gegenwärtige gemeinsame Marktorganisation entsprechend angepaßt sowie die betreffenden Preise und Beträge für die Wirtschaftsjahre 1998/1999 bis 2000/2001 festgesetzt werden.

    Artikel 5 der Verordnung Nr. 136/66/EWG (1) sieht eine pauschal festgesetzte Erzeugungsbeihilfe für die Erzeuger vor, deren durchschnittliche Erzeugung 500 kg nicht übersteigt. Mit dieser Maßnahme sollte insbesondere der Verwaltungsaufwand bei der Kontrolle des Beihilfeanspruchs verringert werden. Die verschiedenen Änderungen dieser Regelung und insbesondere der Anstieg des an die Kleinerzeuger gezahlten Teils der Ausgaben sowie die Anhebung des Beihilfeniveaus haben die doppelte Beihilferegelung jedoch zu einer Betrugsquelle werden lassen. Die Bestimmungen, die speziell die Beihilfe für Kleinerzeuger betreffen, sind daher zu streichen.

    Der Stabilisierungsmechanismus für die Erzeugungsbeihilfe basiert zur Zeit auf einer garantierten Hoechstmenge für die gesamte Gemeinschaft. Es ist zweckmäßig, diese garantierte Hoechstmenge zu erhöhen, um insbesondere der Entwicklung der Erzeugung Rechnung zu tragen.

    Um eine verantwortungsbewußte Erzeugung in allen Erzeugermitgliedstaaten zu fördern, ist die garantierte Hoechstmenge auf die Erzeugermitgliedstaaten aufzuteilen. Diese Aufteilung sollte im wesentlichen auf den Erzeugungen in einem repräsentativen Zeitraum basieren, wobei Jahre mit außergewöhnlich hoher oder niedriger Erzeugung außer acht zu lassen sind. Es empfiehlt sich jedoch, die besondere Aufteilung der bislang den Kleinerzeugern gewährten Beihilfen und die Erzeugungskapazitäten der Olivenhaine in Spanien und Portugal zu berücksichtigen.

    Damit auch künftig eine gewisse Solidarität zwischen den Erzeugern in der Europäischen Union gewahrt wird, sind Überschreitungen der garantierten einzelstaatlichen Hoechstmengen bis zur Gesamthöchstmenge gegebenenfalls durch in den anderen Mitgliedstaaten verfügbare Mengen auszugleichen.

    Die Erzeugungsbeihilfe wird an die Ölerzeuger gezahlt. Diese müssen unbeschadet der verschiedenen Kürzungen und Abschläge, die in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind, die gesamte Beihilfe erhalten.

    Die Verbrauchsbeihilfe ist auf dem gegenwärtigen Niveau praktisch unwirksam, kann aber auch nicht aufgestockt werden, ohne gleichzeitig das Betrugsrisiko zu erhöhen. Sie wurde in der Vergangenheit ohne negative Auswirkungen auf den Olivenölverbrauch in der Gemeinschaft bereits erheblich gesenkt. Ihr Wegfall würde es ermöglichen, die Erzeugungsbeihilfenregelung insbesondere durch die in der Verordnung (EWG) Nr. 2262/84 des Rates (2) vorgesehenen Kontrollstellen strenger zu kontrollieren. Daher ist die Verordnung (EG) Nr. 3089/78 des Rates vom 19. Dezember 1978 über die allgemeinen Durchführungsvorschriften für die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl (3) aufzuheben.

    Die Bestimmungen zur Förderung des Olivenölverbrauchs in den Mitgliedstaaten und in Drittländern sollten beibehalten, präzisiert und verstärkt werden. Da diese Maßnahmen auf ein besseres Marktgleichgewicht abzielen, gelten die mit ihnen verbundenen Ausgaben als Intervention im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (4). Diese Bestimmungen erfordern gewisse technische Anpassungen der Verordnung (EWG) Nr. 1970/80 des Rates (5). Diese Verordnung ist aufzuheben und ihre Bestimmungen sind nach den entsprechenden Änderungen in die Verordnung 136/66/EWG aufzunehmen.

    Die Interventionsregelung stellt einen Produktionsanreiz dar, was die Stabilität des Marktes gefährdet. Das Ziel der Regulierung des Olivenölangebots läßt sich nur erreichen, wenn die Interventionsankäufe eingestellt werden und ein System von Verträgen über private Lagerhaltung durch die anerkannten Erzeugerorganisationen und ihre Vereinigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 952/97 des Rates (6) an ihre Stelle tritt. Bezugnahmen auf den Interventionspreis sind daher zu streichen oder zu ersetzen.

    Im Anhang der Verordnung Nr. 136/66/EWG wird bei der Definition der Kategorien von nativem Olivenöl auf eine organoleptische Bewertung Bezug genommen, deren Wert auf einer bestimmten Methode basiert. Die Methoden der sensorischen Analyse wurden vor kurzem verbessert, wobei natürlich dennoch weiterhin die Gefahr einer gewissen Subjektivität besteht. Die betreffende Definition ist dahingehend zu ändern, daß gegebenenfalls auf die leistungsfähigsten Analysemethoden Bezug genommen wird.

    Um die Kenntnisse über die Erzeugung von Olivenöl sowie die Kontrollen bei den Erzeugern zu verbessern, ist in den Wirtschaftsjahren 1998/1999 bis 2000/2001 besonderes Augenmerk auf die Arbeiten an der Ölkartei zu richten. Unter Berücksichtigung der gesammelten Erfahrungen empfiehlt es sich, die für andere Kulturen im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems angewandte Methodik auch für die Ölkartei anzuwenden. Daher muß die Kommission die zu treffenden Maßnahmen sowie die bei der Einrichtung eines Geographischen Informationssystems einzuhaltenden Modalitäten und Kriterien, erforderlichenfalls in Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 154/75 (7) und von der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 (8) festlegen.

    Die für die Reform in Betracht gezogenen Alternativen können die Erzeuger zu Neuanpflanzungen von Ölbäumen veranlassen. Diese Neuanpflanzungen würden das künftige Gleichgewicht auf diesem bereits jetzt durch einen Überschuß gekennzeichneten Markt erheblich gefährden. Um diesem Risiko entgegenzuwirken, müssen Neuanpflanzungen in diesem Stadium von jeder künftigen Beihilferegelung ausgeschlossen werden, sofern sie nicht Teil eines von der Kommission genehmigten Programms sind. Wegen des Zeitraums zwischen der Vorlage des Kommissionsvorschlags und seiner Genehmigung müssen auch die Anpflanzungen ausgeschlossen werden, die ab dem Monat nach dem Zeitpunkt der Benachrichtigung der Marktteilnehmer über die diesbezüglichen Absichten der Kommission angelegt wurden.

    Die Reform des Olivenölsektors ist notwendig, weil es nicht möglich ist, bestimmte Maßnahmen der Verordnung Nr. 136/66/EWG langfristig beizubehalten. Trotz der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Übergangsbestimmungen sind die betreffenden Maßnahmen infolgedessen mit Wirkung vom 1. November 2001 aufzuheben -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung Nr. 136/66/EWG wird wie folgt geändert:

    1. In Artikel 2a Absatz 2 wird der Begriff "Interventionspreis" durch folgende Formulierung ersetzt:

    "Erzeugerrichtpreis, vermindert um die Erzeugungsbeihilfe sowie einen Betrag, der unter Berücksichtigung der Marktschwankungen und der Kosten für die Verbringung des Olivenöls von den Erzeugergebieten in die Verbrauchsgebiete festgesetzt wird,".

    2. Artikel 4 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 4

    (1) Es wird ein Erzeugerrichtpreis für die gesamte Gemeinschaft eingeführt.

    Dieser Preis wird auf der Großhandelsstufe für gewöhnliches natives Olivenöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von 3,3 g je 100 g festgesetzt.

    (2) Für die Wirtschaftsjahre 1998/1999 bis 2000/2001 wird der Erzeugerrichtpreis gemäß Absatz 1 auf 383,77 ECU/100 kg festgesetzt.

    (3) Sofern der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit nichts anderes beschließt, läuft das Wirtschaftsjahr für Olivenöl vom 1. November eines Jahres bis zum 31. Oktober des Folgejahres."

    3. Artikel 5 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 5

    (1) Es wird eine Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl eingeführt. Diese Beihilfe soll dazu beitragen, den Erzeugern ein angemessenes Einkommen zu sichern.

    Die Beihilfe wird Olivenölerzeugern je nach der tatsächlich erzeugten Menge Olivenöl gewährt.

    Unbeschadet der verschiedenen Kürzungen, die in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind, ist die gesamte Beihilfe an die Olivenölerzeuger zu zahlen.

    (2) Für die Wirtschaftsjahre 1998/1999 bis 2000/2001 wird der Einheitsbetrag der Erzeugungsbeihilfe gemäß Absatz 1 auf 142,20 ECU/100 kg festgesetzt.

    (3) Die Hoechstmenge Olivenöl, für die die Beihilfe gemäß Absatz 1 gewährt wird, beträgt 1 562 400 Tonnen je Wirtschaftsjahr. Diese garantierte Hoechstmenge wird wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt (garantierte einzelstaatliche Menge):

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (4) Liegt in einem Wirtschaftsjahr die tatsächliche Erzeugung in einigen Mitgliedstaaten unter ihrer jeweiligen garantierten einzelstaatlichen Menge, so wird die Summe der nicht ausgeschöpften Mengen proportional zu deren garantierten einzelstaatlichen Mengen auf die übrigen Mitgliedstaaten aufgeteilt.

    Der Betrag der Beihilfe gemäß Absatz 2 wird in den Mitgliedstaaten gewährt, in denen die tatsächliche beihilfefähige Erzeugung höchstens der - gegebenenfalls gemäß Unterabsatz 1 erhöhten - garantierten einzelstaatlichen Menge entspricht.

    In den übrigen Mitgliedstaaten wird zur Bestimmung des zu gewährenden Beihilfeeinheitsbetrags ein Koeffizient auf den Betrag gemäß Absatz 2 angewandt. Dieser Koeffizient wird bestimmt, indem die - gegebenenfalls gemäß Unterabsatz 1 erhöhte - garantierte einzelstaatliche Menge des betreffenden Mitgliedstaats durch die tatsächliche beihilfefähige Erzeugung dividiert wird.

    (5) Im Hinblick auf die Kontrollen zur Bestimmung der beihilfefähigen Mengen werden die Oliven- und Olivenölerträge für jedes Wirtschaftsjahr nach homogenen Erzeugungsgebieten festgesetzt.

    (6) Die anerkannten Erzeugerorganisationen oder ihre anerkannten Vereinigungen können an den Arbeiten zur Bestimmung der tatsächlichen Erzeugung gemäß Absatz 4 sowie zur Festsetzung der Erträge gemäß Absatz 5 beteiligt werden.

    (7) Ein bestimmter Prozentsatz der allen oder einem Teil der Erzeuger gewährten Erzeugungsbeihilfe wird für die Finanzierung von Aktionen auf regionaler Ebene zur Verbesserung der Qualität der Ölerzeugung und zur Verringerung ihrer Auswirkungen auf die Umwelt in den Erzeugermitgliedstaaten verwendet.

    Für die Wirtschaftsjahre 1998/1999 bis 2000/2001 wird der Prozentsatz gemäß Unterabsatz 1 auf 1,4 % der den Olivenölerzeugern gewährten Erzeugungsbeihilfe festgesetzt.

    (8) Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel fest.

    (9) Die Erträge gemäß Absatz 5 und die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 38 dieser Verordnung und gegebenenfalls nach dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates festgelegt."

    4. Die Artikel 5a, 7 und 8 werden gestrichen.

    5. Artikel 11 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 11

    (1) Die Gemeinschaft kann direkt oder indirekt Informationsmaßnahmen sowie andere Maßnahmen durchführen, um den Verbrauch von in der Gemeinschaft erzeugtem Olivenöl in den Mitgliedstaaten und in Drittländern zu fördern.

    Zu den Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 können gehören:

    a) Verbreitung der vorhandenen Kenntnisse insbesondere über den Nährwert von Olivenöl;

    b) Marktstudien, mit dem Ziel, einen größeren Markt für Olivenöl zu erschließen;

    c) Werbe-, PR- und Verkaufsförderungsmaßnahmen für Olivenöl, mit besonderem Hinweis auf seine Qualität, sowie für Erzeugnisse, die mit Olivenöl zubereitet werden;

    d) Forschungsarbeiten, insbesondere zur wissenschaftlichen Untersuchung der Ernährungseigenschaften von Olivenöl;

    e) Studien zur Bewertung der Ergebnisse von Verkaufsförderungskampagnen.

    (2) Die Kommission übermittelt dem Rat das Aktionsprogramm, das sie im Laufe des oder der kommenden Wirtschaftsjahre durchzuführen beabsichtigt. Bei der Aufstellung dieses Programms kann die Kommission insbesondere auf Marktforschung und Werbung spezialisierte Stellen sowie Forschungsinstitute zu Rate ziehen.

    (3) Die in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen werden von der Kommission nach Anhörung des Verwaltungsausschusses für Fette nach dem Verfahren des Artikels 39 beschlossen.

    (4) Die in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen können zu 100 % von der Gemeinschaft finanziert werden und gelten als Interventionen im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70.

    (5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 38 erlassen."

    6. In Artikel 11a erhält Unterabsatz 1 folgende Fassung:

    "Die Mitgliedstaaten ergreifen, soweit sie betroffen sind, die notwendigen Maßnahmen, um Verstöße gegen die Beihilferegelung gemäß Artikel 5 zu ahnden. Melden die in der Verordnung (EWG) Nr. 2262/84 vorgesehenen Kontrollstellen einen Verstoß, so beschließen die Mitgliedstaaten innerhalb von zwölf Monaten nach der Meldung über die weitere Vorgehensweise."

    7. Artikel 12 wird gestrichen.

    8. Artikel 12a erhält folgende Fassung:

    "Artikel 12a

    Bei schweren Marktstörungen in bestimmten Regionen der Gemeinschaft kann nach dem Verfahren des Artikels 38 beschlossen werden, die anerkannten Erzeugerorganisationen oder ihre Vereinigungen im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 952/97 zum Abschluß von Verträgen über die Lagerhaltung für das von ihnen vermarktete Olivenöl zu ermächtigen."

    9. Artikel 20 Absatz 2 wird gestrichen.

    10. In Artikel 20a werden der letzte Unterabsatz von Absatz 2 sowie Absatz 4 gestrichen.

    11. Artikel 20d Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    "1. Ein bestimmter Prozentsatz des Betrags der Erzeugungsbeihilfe, die den anerkannten Erzeugerorganisationen und Vereinigungen gemäß dieser Verordnung gezahlt wird, wird einbehalten. Der diesem Prozentsatz entsprechende Betrag soll zur Finanzierung der Kosten von Tätigkeiten gemäß Artikel 5 Absatz 6 und Artikel 20c beitragen.

    Für die Wirtschaftsjahre 1998/1999 bis 2000/ 2001 wird der Prozentsatz der Erzeugungsbeihilfe gemäß Unterabsatz 1 auf 0,8 % festgesetzt."

    12. Artikel 20d Absatz 3 wird gestrichen.

    13. Nummer 1 des Anhangs erhält folgende Fassung:

    "1. Natives Olivenöl:

    Öle, die aus der Frucht des Ölbaums ausschließlich durch mechanische oder sonstige physikalische Verfahren unter Bedingungen, insbesondere unter Temperaturbedingungen gewonnen werden, die nicht zu einer Verschlechterung des Öls führen, und die keine andere Behandlung erfahren haben als Waschung, Dekantierung, Zentrifugierung und Filtrierung, ausgenommen Öle, die durch Lösungsmittel oder durch Wiederveresterungsverfahren gewonnen werden, sowie jede Mischung mit Ölen anderer Art.

    Native Olivenöle werden in folgende Güteklassen und Bezeichnungen eingeteilt:

    a) natives Olivenöl extra:

    Natives Olivenöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 1 g je 100 g sowie den sonstigen für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen;

    b) natives Olivenöl (die Bezeichnung 'fein' ist auf der Erzeugungs- und Großhandelsstufe zulässig):

    Natives Olivenöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 2 g je 100 g sowie den sonstigen für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen;

    c) gewöhnliches natives Olivenöl:

    Natives Olivenöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 3,3 g je 100 g sowie den sonstigen für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen;

    d) Lampantöl:

    Natives Olivenöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von mehr als 3,3 g je 100 g und/oder den sonstigen für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen."

    Artikel 2

    (1) Abweichend von der Verordnung (EWG) Nr. 154/75 sind die Arbeiten an der Ölkartei auf die Einrichtung, die Aktualisierung und die Anwendung eines Geographischen Informationssystems (GIS) in den Wirtschaftsjahren 1998/1999 bis 2000/2001 ausgerichtet.

    Das GIS wird auf der Grundlage der Daten der Ölkartei eingerichtet. Die ergänzenden Daten werden den mit den Beihilfeanträgen eingereichten Anbaumeldungen entnommen. Die Informationen des GIS werden auf der Grundlage von informatisierten Luftaufnahmen lokalisiert.

    (2) Die Mitgliedstaaten überprüfen, ob die Informationen, die aus den Anbaumeldungen hervorgehen, mit den im GIS enthaltenen Informationen übereinstimmen. Sollte keine Übereinstimmung bestehen, so führt der Mitgliedstaat Überprüfungen und Vor-Ort-Kontrollen durch.

    Die Kommission legt die Modalitäten und die Kriterien für die Übereinstimmung gemäß Unterabsatz 1 sowie die zulässigen Toleranzmargen fest. Sie legt außerdem die Modalitäten und die Intensität der Überprüfungen und der Vor-Ort-Kontrollen fest, die in den drei Wirtschaftsjahren von 1998/1999 bis 2000/2001 durchzuführen sind.

    (3) Sollten sich bei den Überprüfungen und Kontrollen gemäß Absatz 2 die Daten in den Anbaumeldungen insbesondere hinsichtlich der Zahl der Ölbäume als unrichtig erweisen, so wendet der Mitgliedstaat gemäß den von der Kommission festzulegenden Modalitäten und Kriterien je nach Größenordnung der festgestellten Unterschiede für ein oder mehrere Wirtschaftsjahre folgende Maßnahmen an:

    - eine Verringerung der beihilfefähigen Olivenölmenge oder

    - den Ausschluß der betreffenden Ölbäume von der Beihilfegewährung.

    (4) Die Kommission erläßt die zu treffenden Maßnahmen sowie die gemäß diesem Artikel festzulegenden Modalitäten, Kriterien oder Intensitäten für die Wirtschaftsjahre 1998/1999 bis 2000/2001 nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG.

    (5) Die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen gelten abweichend von denen der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 in bezug auf die Anbauanmeldungen und ihren Zusammenhang mit der Beihilfe.

    Artikel 3

    (1) Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung 136/66/EWG die notwendigen Maßnahmen treffen, um einen reibungslosen Übergang von der für das Wirtschaftsjahr 1997/1998 geltenden Regelung und auf die Regelung sicherzustellen, die sich aus den mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Maßnahmen ergibt.

    (2) Der Rat beschließt auf einen im Laufe des Jahres 2000 vorzulegenden Vorschlag der Kommission Maßnahmen zur Ersetzung der durch die Verordnung Nr. 136/66/EWG errichteten gemeinsamen Marktorganisation für Fette ab dem 1. November 2001.

    Artikel 4

    Für zusätzliche Ölbäume und die entsprechenden Flächen, die nach dem 1. Mai 1998 bepflanzt wurden oder deren Anbau zu einem noch festzusetzenden Zeitpunkt nicht gemeldet war, wird im Rahmen der ab dem 1. November 2001 geltenden gemeinsamen Marktorganisation für Fette keine Erzeugungsbeihilfe gezahlt.

    Jedoch können

    - im Rahmen der Umstellung eines bereits bestehenden Olivenhains angepflanzte zusätzliche Ölbäume oder

    - Neuanpflanzungen

    auf Flächen, die in einem von der Kommission genehmigten Programm vorgesehen sind, in noch zu bestimmenden Grenzen berücksichtigt werden.

    Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG erlassen.

    Artikel 5

    Die Artikel 5, 11a, 12a, 13 und 20a der Verordnung Nr. 136/66/EWG werden mit Wirkung vom 1. November 2001 aufgehoben.

    Die Verordnungen (EWG) Nr. 3089/78 und (EWG) Nr. 1970/80 werden aufgehoben.

    Artikel 6

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 1. November 1998.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    (1) ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1581/96 (ABl. L 206 vom 16.8.1996, S. 11).

    (2) ABl. L 208 vom 3.8.1984, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2599/97 (ABl. L 351 vom 23.12.1997, S. 17).

    (3) ABl. L 369 vom 29.12.1978, S. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1582/96 (ABl. L 206 vom 16.8.1996, S. 13).

    (4) ABl. L 94 vom 28.4.1970, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95 (ABl. L 125 vom 8.6.1995, S. 1).

    (5) ABl. L 192 vom 26.7.1980, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1651/86 (ABl. L 145 vom 30.5.1986, S. 10).

    (6) ABl. L 142 vom 2.6.1997, S. 30.

    (7) ABl. L 19 vom 24.1.1975, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3788/85 (ABl. L 367 vom 31.12.1985, S. 1).

    (8) ABl. L 208 vom 3.8.1984, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 636/95 (ABl. L 67 vom 25.3.1995, S. 1).

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