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Document 91997E003022

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3022/97 von Amedeo AMADEO an die Kommission. Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Honig

ABl. C 117 vom 16.4.1998, p. 129 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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91997E3022

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3022/97 von Amedeo AMADEO an die Kommission. Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Honig

Amtsblatt Nr. C 117 vom 16/04/1998 S. 0129


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3022/97 von Amedeo Amadeo (NI) an die Kommission (1. Oktober 1997)

Betrifft: Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Honig

Die Kommission hat einem "Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen für Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Honig" (Dok. KOM(96)596 end - 96/0282 CNS) ((ABl. C 378 vom 13.12.1996, S. 20. )) vorgelegt.

Die für diesen Sektor vorgesehen Mittel sind unzureichend. Ist die Kommission daher bereit, den Vorschlag um die Einführung einer symbolischen Unterstützung je Bienenstock sowohl für haupt- als auch für nebenberufliche Bienenzuechter zu ergänzen?

Gemeinsame Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission auf die Schriftlichen Anfragen E-3019/97, E-3020/97, E-3021/97 und E-3022/97 (29. Oktober 1997)

Zunächst möchte die Kommission den Herrn Abgeordneten darauf aufmerksam machen, daß die Verordnung (EG) Nr. 1221/97 des Rates mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen für Maßnamen zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Honig ((ABl. L 173 vom 1.7.1997. )) am 25. Juni 1997 erlassen wurde.

Diese Verordnung sieht unter den vorrangigen Maßnahmen auch die technische Hilfe für die Bienenzuechter vor, was auch die Ausbildung von an der Bienenzucht interessierten Junglandwirten beinhalten kann. Ziel der Verordnung ist die Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen von Honig; es handelt sich also nicht um ein Programm zur Tilgung von Krankheiten. Vielmehr sieht die Verordnung eine Beteiligung der Gemeinschaft an den nationalen Programmen vor und gilt im Prinzip unterschiedslos für alle Bienenzuechter.

Bezueglich der Einfuhren und der Qualitätskriterien für in der Gemeinschaft in den Verkehr gebrachten Honig gilt die Richtlinie 74/409/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend Honig ((ABl. L 221 vom 12.8.1974. )). Ein Vorschlag zur Änderung dieser Richtlinie wird derzeit von Parlament und Rat geprüft.

Gemäß der Richtlinie 89/397/EWG des Rates über die amtliche Lebensmittelüberwachung ((ABl. L 186 vom 30.6.1989. )) unterliegt Honig aus Drittländern den gleichen Überwachungsvorschriften wie in der Gemeinschaft erzeugter Honig. Es ist Sache der einzelstaatlichen Behörden, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Überwachung in Übereinstimmung mit der genannten Richtlinie durchgeführt werden kann.

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