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Document 91997E002128
WRITTEN QUESTION No. 2128/97 by Hiltrud BREYER to the Council. Novel food regulation No 258/97 - Reporting
SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 2128/97 von Hiltrud BREYER an den Rat. "Novel-Food"-Verordnung (EG) Nr. 258/97 - Anmeldung
SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 2128/97 von Hiltrud BREYER an den Rat. "Novel-Food"-Verordnung (EG) Nr. 258/97 - Anmeldung
ABl. C 82 vom 17.3.1998, p. 32
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 2128/97 von Hiltrud BREYER an den Rat. "Novel-Food"-Verordnung (EG) Nr. 258/97 - Anmeldung
Amtsblatt Nr. C 082 vom 17/03/1998 S. 0032
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2128/97 von Hiltrud Breyer (V) an den Rat (24. Juni 1997) Betrifft: "Novel-Food"-Verordnung (EG) Nr. 258/97 - Anmeldung 1. Fallen neue oder veränderte Produkte, die nicht nach der Novel-Food-Verordnung (EG) Nr. 258/97 ((ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1. )) genehmigt werden müssen, unter eine Anmeldungspflicht? 2. Falls dies nicht der Fall ist: wie werden nationale und EU-Behörden von deren Markteinführung in Kenntnis gesetzt? 3. Wie können diese Behörden prüfen, ob für solche Produkte eine Kennzeichnungspflicht entsprechend der Novel-Food-Verordnung besteht? Gemeinsame Antwort auf die Schriftlichen Anfragen E-2126/97, E-2128/97 und E-2130/97 (20. Oktober 1997) Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung 258/97 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten sieht eine Abweichung von dem in dieser Verordnung vorgesehenen Genehmigungsverfahren vor, wenn Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten nach der verfügbaren und allgemein anerkannten wissenschaftlichen Befunden oder aufgrund einer Stellungnahme einer der zuständigen Stellen hinsichtlich ihrer Zusammensetzung, ihres Nährwerts' etc. den bestehenden Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten im wesentlichen gleichwertig sind. Gegebenenfalls kann nach dem Verfahren des Artikels 13 festgelegt werden, ob die genannte Abweichung für ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat gilt. Die Modalitäten der Mitteilung über diese Produkte sind in Artikel 5 der Verordnung festgelegt.