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Document 51997PC0528

    Vorschlag für einen Beschluß des Rates angenommene gemeinsame Maßnahme zur Aufstellung eines Austausch-, Ausbildungs- und Kooperationsprogramms für Personen, die für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität zuständig sind (Falcone)

    /* KOM/97/0528 endg. */

    ABl. C 352 vom 20.11.1997, p. 7–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    51997PC0528

    Vorschlag für einen Beschluß des Rates angenommene gemeinsame Maßnahme zur Aufstellung eines Austausch-, Ausbildungs- und Kooperationsprogramms für Personen, die für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität zuständig sind (Falcone) /* KOM/97/0528 endg. */

    Amtsblatt Nr. C 352 vom 20/11/1997 S. 0007


    Vorschlag für einen Beschluß des Rates - angenommene gemeinsame Maßnahme zur Aufstellung eines Austausch-, Ausbildungs- und Kooperationsprogramms für Personen, die für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität zuständig sind (FALCONE) (97/C 352/05) KOM(97) 528 endg.

    (Von der Kommission vorgelegt am 21. Oktober 1997)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe b) und Artikel K.8 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Anbetracht der Tatsache, daß die Mitgliedstaaten die Bekämpfung der organisierten Kriminalität in allen ihren Formen als Angelegenheit von gemeinsamem Interesse betrachten,

    unter Berücksichtigung der Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Amsterdam vom Juni 1997, mit denen der von der hochrangigen Gruppe "Organisierte Kriminalität" ausgearbeitete Aktionsplan zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (1) angenommen wurde, und die auch in die Entschließung des Rates zur Festlegung der Prioritäten für die Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres für den Zeitraum vom 1. Juli 1998 bis zum 30. Juni 2000 Eingang gefunden haben,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Problematik in den Bereichen Prävention und Strafverfolgung erfordert einen koordinierten, fachübergreifenden Lösungsansatz sowohl für die Gesetzgebung als auch für die operative Ebene.

    Das Programm muß in erster Linie Maßnahmen zur Umsetzung und Weiterverfolgung des Aktionsplans zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität vorsehen.

    Die Aufstellung eines Rahmens für die Förderung von Maßnahmen, welche die Umsetzung des Aktionsprogramms erleichtern (fachübergreifende Begegnungen und Austauschmaßnahmen, Forschungen, Untersuchungen sowie konkrete europaweite Projekte für die zuständigen Personen) kann dazu beitragen, daß die Bekämpfung der organisierten Kriminalität leichter und effizienter wird und die Hindernisse für eine verstärkte Zusammenarbeit (insbesondere der Zoll-, Polizei- und Justizbehörden) der Mitgliedstaaten in diesem Bereich abgebaut werden können.

    Aufgrund der Synergieeffekte, die sich beim Austausch der von den Mitgliedstaaten gemachten einschlägigen Erfahrungen ergeben und wegen der zu erwartenden Einsparungen und der kumulativen Wirkung der geplanten Maßnahmen lassen sich diese Ziele wirksamer auf Unions- als auf einzelstaatlicher Ebene erreichen.

    Diese gemeinsame Maßnahme berührt nicht die Zuständigkeiten der Gemeinschaft und somit auch nicht laufende oder künftige Gemeinschaftsmaßnahmen in den Bereichen des Aktionsplans.

    Da jedoch Strafverfolgungs- und justitielle Aspekte im Rahmen dieses Programms berücksichtigt werden können, wenn es sich dabei um eine Ergänzung der Gemeinschaftsmaßnahmen handelt, ist für die Durchführung des Programms ein umfassender Ansatz für die Bekämpfung des organisierten Verbrechens, einschließlich der Wirtschaftskriminalität, des Betrugs, der Korruption und der Geldwäsche, zu wählen.

    Diese gemeinsame Maßnahme darf sich mit anderen Programmen nach Titel VI nicht überschneiden. Daher sind bei der jährlichen Festlegung der vorrangigen Ziele dieser Programme spezifische Maßnahmen zur Umsetzung des Aktionsplans zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität auszuschließen.

    Diese gemeinsame Maßnahme berührt nicht die geltenden Verfahrensregeln im Bereich der Zusammenarbeit der Zoll-, Polizei- und Justizbehörden.

    Der Vorsitz hat das Europäische Parlament gemäß Artikel K.6 des Vertrags über die Europäische Union gehört -

    HAT FOLGENDE GEMEINSAME MASSNAHME ANGENOMMEN:

    Artikel 1

    (1) Für den Zeitraum 1997-2001 wird ein Programm zur Förderung koordinierter Initiativen, genannt "FALCONE", festgelegt, das für Personen bestimmt ist, die für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität zuständig sind, und das die Umsetzung und Weiterverfolgung des Aktionsplans gegen die organisierte Kriminalität erleichtern soll.

    (2) Für die Zwecke dieser gemeinsamen Maßnahme sind unter "Personen, die für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität zuständig sind" folgende Personengruppen zu verstehen, sofern sie eine entsprechende Zuständigkeit gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften haben: Richter, Staatsanwälte, Angehörige von Polizei- und Zolldiensten, Beamte, Angehörige von öffentlichen Dienststellen, die für Steuerfragen, für die Aufsicht über Finanzinstitute und die Überwachung der öffentlichen Auftragsvergabe sowie für die Bekämpfung von Betrug und Korruption zuständig sind, und Vertreter von Berufen, die von der Umsetzung bestimmter Empfehlungen des obengenannten Aktionsplans betroffen sein können.

    (3) Das Programm umfaßt Maßnahmen in den folgenden Bereichen:

    - Aus- und Fortbildung;

    - praktische Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität;

    - Programme für Praktika, Veranstaltung von Begegnungen und Seminaren;

    - Forschung, einschlägige Studien einschließlich Durchführbarkeitsstudien und Bewertung;

    - Verbreitung und Austausch von Informationen;

    - sonstige Maßnahmen, die zur Umsetzung des Aktionsplans zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität beitragen können.

    (4) Die Förderung von Maßnahmen im Rahmen dieses Programms schließt eine Förderung durch andere Programme nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union oder andere Finanzierungsprogramme der Gemeinschaft (ausgenommen Gemeinschaftsprogramme zur Heranführung beitrittswilliger Länder an die Europäische Union) aus.

    Artikel 2

    Vorbehaltlich der Regelungen nach Artikel 1 Absatz 4 können im Bereich der Aus- und Fortbildung Vorhaben mit folgender Zielsetzung berücksichtigt werden:

    - Kenntnis der einschlägigen Regelungen und Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten sowie der Verfahren und Methoden für die verschiedenen Aspekte der Bekämpfung der organisierten Kriminalität, auf die das Aktionsprogramm abstellt, in den Bereichen Prävention und Strafverfolgung;

    - Ausarbeitung didaktischer Module für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, Austauschaktionen, Praktika, Konferenzen oder Seminare, die im Rahmen des Programms veranstaltet werden.

    Artikel 3

    Im Bereich der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten können Maßnahmen - einschließlich Vorbereitungsarbeiten und vorübergehende Abstellung von Sachverständigen - Berücksichtigung finden, die in Absprache zwischen den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Personengruppen durchgeführt werden und auf die Durchführung operativer Vorhaben wie gemeinsame Ermittlungen und Überwachungsaktionen - gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Europol-Drogenstelle (EDU) - zur Bekämpfung der verschiedenen Formen der organisierten Kriminalität abzielen.

    Ebenso berücksichtigt werden kann die im Aktionsplan gegen die organisierte Kriminalität vorgesehene Entsendung von Sachverständigen für die gegenseitige Bewertung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität.

    Artikel 4

    Im Bereich der Praktika, Austauschaktionen, Begegnungen und Seminare können Maßnahmen mit folgender Zielsetzung berücksichtigt werden:

    - Veranstaltung von Besuchen und Praktika begrenzter Dauer bei öffentlichen Einrichtungen, denen besondere Aufgaben bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität übertragen wurden;

    - Veranstaltung von Seminaren zu spezifischen Aspekten der organisierten Kriminalität.

    Artikel 5

    Im Bereich der Durchführbarkeitsstudien und Forschungen können Vorhaben mit folgender Zielsetzung berücksichtigt werden:

    - Festlegung gemeinsamer Standards und Methoden mit dem Ziel, die Erkennung organisierter Kriminalität und die Datensammlung zu erleichtern;

    - Durchführung wissenschaftlicher, technischer oder vergleichender Forschungsarbeiten über spezifische Aspekte der Bekämpfung der organisierten Kriminalität oder die Koordinierung der einschlägigen Forschungsarbeiten;

    - Vergleich und Bewertung der Instrumente, die direkt oder indirekt für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität eingesetzt werden können (Vorbeugung, Strafverfolgung, Ahndung), um zu prüfen, inwieweit gemeinsame Politiken zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität oder Angleichungs- oder Harmonisierungsmaßnahmen als langfristiges Ziel der Union erwogen werden können;

    - Vergleich und Bewertung der Methoden, die von den operativen Stellen (Polizei, Zoll, Staatsanwaltschaften) bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität eingesetzt werden, mit dem Ziel Verbesserungsmöglichkeiten zu ermitteln und die betreffenden Methoden gegebenenfalls anzugleichen.

    Artikel 6

    Im Rahmen der Informationsverbreitung kommen folgende Vorhaben in Betracht:

    - Beitrag zur Einrichtung eines Netzes von Kontaktstellen, die die Verbreitung und den Austausch von Informationen und die Zusammenarbeit zwischen allen Beteiligten erleichtern sollen (Datensammlung- und auswertung, Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden, integrierte fachübergreifende Teams);

    - Hilfe bei der Einrichtung von Datenbanken oder Telematiknetzen für den Informationsaustausch über die Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität und die einschlägigen Gerichtsurteile, mit dem Ziel, die Arbeit der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Personen zu erleichtern;

    - Verbreitung von Informationen über die Maßnahmen gemäß Artikel 2, 4 und, soweit angemessen, gemäß Artikel 3.

    Artikel 7

    (1) Vorhaben, für die Gemeinschaftsmittel gewährt werden, müssen von europäischem Interesse sein und mehr als einen Mitgliedstaat einbeziehen.

    (2) Projektträger können öffentliche oder private Einrichtungen, unter anderem auch Forschungsinstitute, sein.

    (3) Für die Auswahl der zu finanzierenden Vorhaben gelten insbesondere folgende Kriterien:

    - Grad der Übereinstimmung der erfaßten Themen mit den in Angriff genommenen oder geplanten Arbeiten im Rahmen der vom Rat festgelegten mehrjährigen Prioritäten für die Zusammenarbeit in den Bereichen Inneres und Justiz;

    - Beitrag zur Ausarbeitung oder Durchführung von Rechtsakten, die im Rahmen von Titel VI des Vertrags noch zu erlassen bzw. bereits erlassen sind;

    - wechselseitige Ergänzung der einzelnen Vorhaben;

    - Zahl und Art der einbezogenen Behörden oder Personengruppen;

    - Art der Einrichtung, die Projektträger ist;

    - Grad der Vorbereitung der Teilnehmer;

    - Möglichkeit, die erzielten Ergebnisse zum weiteren Ausbau der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu nutzen.

    (4) An diesen Vorhaben können Verantwortliche aus beitrittswilligen Ländern beteiligt werden, um sie mit dem Besitzstand der Union auf diesem Gebiet vertraut zu machen und sie bei der Vorbereitung auf den Beitritt zu unterstützen, oder auch Verantwortliche aus anderen Drittländern, wenn dies den Zielen der Vorhaben dient.

    Artikel 8

    Die Finanzierungsbeschlüsse und entsprechenden Verträge sehen die Überwachung und Finanzkontrolle durch die Kommission sowie Prüfungen durch den Rechnungshof vor.

    Artikel 9

    (1) Zuschußfähig sind alle Arten von Ausgaben, die unmittelbar mit der Durchführung der Maßnahmen zusammenhängen und innerhalb eines bestimmten, vertraglich festgelegten Zeitraums getätigt wurden.

    (2) Die Förderung aus dem Gemeinschaftshaushalt darf 80 v. H. der Kosten der Maßnahmen nicht überschreiten.

    (3) Die Kosten für Dolmetscher und Übersetzungen, für Datenverarbeitung, Material und Zubehör können nur insoweit in die Förderung einbezogen werden, wie sie für die Durchführung der Maßnahme erforderlich sind. Sie dürfen nur zu höchstens 50 v. H. des Zuschusses finanziert werden; dieser Satz beträgt 80 v. H. in den Fällen, in denen dies aufgrund der Art der Maßnahme unerläßlich ist.

    (4) Die Ausgaben für die Bereitstellung von Räumen und öffentlichen Einrichtungen sowie für die Gehälter von Staatsbeamten und Bediensteten öffentlich-rechtlicher Einrichtungen dürfen nur insoweit in die Förderung einbezogen werden, wie sie Verwendungen oder Aufgaben entsprechen, die über ihre Verwendung bzw. Tätigkeit im einzelstaatlichen Rahmen hinausreichen und spezifisch mit der Durchführung dieser gemeinsamen Maßnahme zusammenhängen.

    Artikel 10

    (1) Die Kommission ist für die Durchführung der in dieser gemeinsamen Maßnahme vorgesehenen Aktionen verantwortlich und legt die Durchführungsmodalitäten, insbesondere die Zuschußkriterien, fest.

    (2) Sie arbeitet jährlich mit Unterstützung von Sachverständigen aus den einschlägigen Berufskreisen den Entwurf eines Jahresprogramms zur Durchführung dieser gemeinsamen Maßnahme hinsichtlich der thematischen Prioritäten und der Aufteilung der verfügbaren Mittel auf die verschiedenen Tätigkeitsbereiche aus.

    (3) Sie nimmt jährlich eine Bewertung der Maßnahmen zur Durchführung des Programms im vergangenen Jahr vor.

    Artikel 11

    (1) Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus einem Vertreter je Mitgliedstaat zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

    (2) Die Kommission unterbreitet dem Ausschuß den Entwurf des Jahresprogramms nach Artikel 10 Absatz 2 mit Vorschlägen für die Durchführungsmodalitäten und die Bewertung der Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme einstimmig innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab. Der Vorsitzende kann diese Frist aus Gründen der Dringlichkeit verkürzen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

    Ergeht keine befürwortende Stellungnahme innerhalb der festgesetzten Frist, so zieht die Kommission ihren Vorschlag zurück oder unterbreitet dem Rat einen Vorschlag; der Rat faßt binnen zwei Monaten einen einstimmigen Beschluß.

    Artikel 12

    (1) Die Vorhaben, für die eine Finanzierung beantragt wird, werden der Kommission innerhalb einer in dem Jahresprogramm nach Artikel 10 Absatz 2 festgelegten Frist zur Prüfung unterbreitet.

    (2) Die Kommission prüft die ihr vorgelegten Vorhaben mit Unterstützung der in Artikel 10 Absatz 2 genannten Sachverständigen.

    (3) Für Finanzierungen mit einem Volumen von weniger als 50 000 ECU unterbreitet der Vertreter der Kommission dem in Artikel 11 Absatz 1 genannten Ausschuß einen Entwurf. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf mit der in Artikel K.4 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrags vorgesehenen Mehrheit innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit festsetzen kann. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

    Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.

    Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

    (4) Für Finanzierungen mit einem Volumen von mehr als 50 000 ECU unterbreitet die Kommission dem in Artikel 11 Absatz 1 genannten Ausschuß die Liste der Vorhaben, die ihr im Rahmen des Jahresprogramms vorgelegt wurden. Die Kommission bezeichnet die Vorhaben, die sie berücksichtigt, und begründet ihre Entscheidung. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu den verschiedenen Vorhaben mit der in Artikel K.4 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrags vorgesehenen Mehrheit binnen zwei Monaten ab. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. Ergeht keine befürwortende Stellungnahme innerhalb der festgesetzten Frist, so zieht die Kommission das (die) betreffend(e) Vorhaben zurück oder unterbreitet es (sie) zusammen mit der etwaigen Stellungnahme des Ausschusses dem Rat; dieser faßt binnen zwei Monaten mit der in Artikel K.4 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrags vorgesehenen Mehrheit einen Beschluß.

    Artikel 13

    (1) Die im Programm vorgesehenen und aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften finanzierten Maßnahmen werden von der Kommission gemäß der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1977 (2) verwaltet.

    (2) Bei ihren Finanzierungsvorschlägen nach Artikel 12 und bei den Bewertungen nach Artikel 10 läßt sich die Kommission von den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, insbesondere der Sparsamkeit und des Kosten-Nutzen-Verhältnisses, nach Artikel 2 der Haushaltsordnung leiten.

    Artikel 14

    (1) Die Kommission sorgt dafür, daß das Programm durch unabhängige, nicht an dem Programm beteiligte Sachverständige bewertet wird.

    (2) Die Kommission erstellt jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die durchgeführten Maßnahmen und ihre Bewertungen, den sie dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt. Der erste Bericht wird spätestens am Ende des Jahres, in dem sämtliche für dieses Jahr vorgesehene Maßnahmen abgeschlossen wurden, vorgelegt.

    Artikel 15

    Diese gemeinsame Maßnahme tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

    Sie hat eine Geltungsdauer von fünf Jahren und kann danach verlängert werden.

    Sie wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

    (1) ABl. C 251 vom 15. 8. 1997.

    (2) ABl. L 356 vom 31. 12. 1977, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2335/95 (ABl. L 240 vom 7. 10. 1995, S. 12).

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