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Dokument 51997PC0324(01)

    Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur vorläufigen Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Senegal über die Fischerei vor der senegalesischen Küste für die Zeit vom 1. Mai 1997 bis zum 30. April 2001

    /* KOM/97/0324 endg. */

    ABl. C 267 vom 3.9.1997, p. 17–19 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    51997PC0324(01)

    Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur vorläufigen Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Senegal über die Fischerei vor der senegalesischen Küste für die Zeit vom 1. Mai 1997 bis zum 30. April 2001 /* KOM/97/0324 endg. */

    Amtsblatt Nr. C 267 vom 03/09/1997 S. 0017


    Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur vorläufigen Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Senegal über die Fischerei vor der senegalesischen Küste für die Zeit vom 1. Mai 1997 bis zum 30. April 2001 (97/C 267/03) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(97) 324 endg. - 97/0179 (CNS)

    (Von der Kommission vorgelegt am 26. Juni 1997)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Senegal über die Fischerei vor der senegalesischen Küste (1), insbesondere auf Artikel 17,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Gemeinschaft und die Republik Senegal haben Verhandlungen aufgenommen, um die Änderungen oder Zusätze festzulegen, die nach Auslaufen des letzten Protokolls in das Abkommen über die Fischerei vor der senegalesischen Küste eingefügt werden sollen.

    Im Anschluß an diese Verhandlungen wurde am 26. März 1997 ein neues Protokoll paraphiert.

    In diesem Protokoll werden den Fischern der Gemeinschaft Fangmöglichkeiten in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Senegals in der Zeit vom 1. Mai 1997 bis zum 30. April 2001 eingeräumt.

    Für eine rasche Wiederaufnahme der Fischereitätigkeiten der Gemeinschaftsschiffe ist es unerläßlich, das neue Protokoll so bald wie möglich anzuwenden. Daher haben die beiden Vertragsparteien ein Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des paraphierten Protokolls ab 1. Mai 1997 paraphiert. Es empfiehlt sich, das Abkommen in Form eines Briefwechsels vorbehaltlich einer endgültigen Entscheidung gemäß Artikel 43 des EG-Vertrags abzuschließen.

    Der Schlüssel für die Aufteilung der Fangmöglichkeiten für die Thunfisch- und die Schleppnetzfischerei auf die Mitgliedstaaten ist anhand der traditionellen Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Rahmen des Fischereiabkommens festzulegen.

    Anhang I Abschnitt C enthält für die Gemeinschaftsreeder eine Verpflichtung zur Anlandung von Thunfisch im Senegal. In diesem Zusammenhang ist ein Schlüssel für die Aufteilung der Direktanlandungen auf die Thunfischfänger der Frosterflotte festzulegen -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Senegal über die Fischerei vor der senegalesischen Küste für die Zeit vom 1. Mai 1997 bis zum 30. April 2001 wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

    Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt.

    Artikel 2

    Die in Artikel 1 des Protokolls festgelegten Fangmöglichkeiten für die Thunfisch- und Schleppnetzfischerei werden nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Artikel 3

    Die in Anhang I Abschnitt C des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Senegal über die Fischerei vor der senegalesischen Küste für die Zeit vom 1. Mai 1997 bis zum 30. April 2001 vorgesehene Verpflichtung zur Direktanlandung von Thunfisch wird durch die Reeder der Gemeinschaft anhand des folgenden Verteilungsschlüssels erfuellt:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Artikel 4

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen in Form eines Briefwechsels für die Gemeinschaft rechtsverbindlich zu unterzeichnen.

    (1) ABl. L 226 vom 29. 8. 1980, S. 7.

    ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fischereirechte und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Republik Senegal und der Europäischen Gemeinschaft über die Fischerei vor der senegalesischen Küste für die Zeit vom 1. Mai 1997 bis zum 30. April 2001

    A. Schreiben der Republik Senegal

    Herr . . .,

    unter Bezugnahme auf das am 26. März 1997 paraphierte Protokoll zur Festlegung der Fischereirechte und des finanziellen Ausgleichs für die Zeit vom 1. Mai 1997 bis zum 30. April 2001 beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Regierung von Senegal bereit ist, dieses Protokoll mit Wirkung vom 1. Mai 1997 bis zu seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 8 vorläufig anzuwenden, sofern die Europäische Gemeinschaft hierzu ebenfalls bereit ist.

    In diesem Fall wird davon ausgegangen, daß eine erste Rate in Höhe von 25 % des in Artikel 3 des Protokolls vorgesehenen finanziellen Ausgleichs vor dem 31. Juli 1997 gezahlt wird.

    Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung bestätigen würden.

    Genehmigen Sie, Herr . . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

    Für die Regierung der Republik Senegal

    B. Schreiben der Gemeinschaft

    Herr . . .,

    ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

    "Unter Bezugnahme auf das am 26. März 1997 paraphierte Protokoll zur Festlegung der Fischereirechte und des finanziellen Ausgleichs für die Zeit vom 1. Mai 1997 bis zum 30. April 2001 beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Regierung von Senegal bereit ist, dieses Protokoll mit Wirkung vom 1. Mai 1997 bis zu seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 8 vorläufig anzuwenden, sofern die Europäische Gemeinschaft hierzu ebenfalls bereit ist.

    In diesem Fall wird davon ausgegangen, daß eine erste Rate in Höhe von 25 % des in Artikel 3 des Protokolls vorgesehenen finanziellen Ausgleichs vor dem 31. Juli 1997 gezahlt wird.

    Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung bestätigen würden."

    Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung zu bestätigen.

    Genehmigen Sie, Herr . . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

    Im Namen des Rates der Europäischen Union

    Fuq