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Document 51997AG0804(01)

    GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 28/97 vom Rat festgelegt am 17. Juni 1997 im Hinblick auf den Erlaß der Richtlinie 97/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen

    ABl. C 237 vom 4.8.1997, p. 1–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    51997AG0804(01)

    GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 28/97 vom Rat festgelegt am 17. Juni 1997 im Hinblick auf den Erlaß der Richtlinie 97/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen

    Amtsblatt Nr. C 237 vom 04/08/1997 S. 0001


    GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 28/97 vom Rat festgelegt am 17. Juni 1997 im Hinblick auf den Erlaß der Richtlinie 97/. . ./EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom . . . über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (97/C 237/01)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

    gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Zu den im Vertrag festgelegten Zielen der Gemeinschaft gehört es, die Grundlagen für einen immer engeren Zusammenschluß der europäischen Völker zu schaffen, engere Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zu fördern und durch gemeinsames Handeln den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt der Länder der Gemeinschaft zu fördern, indem die Europa trennenden Schranken beseitigt werden. Zu diesem Zweck sieht der Vertrag die Errichtung eines Binnenmarkts vor, was die Beseitigung der Hindernisse für den freien Warenverkehr umfaßt; er sieht ferner die Errichtung eines Systems vor, das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts vor Verfälschungen schützt. Die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (nachstehend "Muster" genannt) würde diese Ziele fördern.

    (2) Die Unterschiede in dem von den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gebotenen rechtlichen Schutz von Mustern wirken sich unmittelbar auf die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts mit Bezug auf Waren aus, bei denen Muster verwendet werden. Solche Unterschiede können zu einer Verzerrung des Wettbewerbs im Binnenmarkt führen.

    (3) Daher ist im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts die Angleichung der Gesetze der Mitgliedstaaten zum Schutz von Mustern notwendig.

    (4) Es ist wichtig, dabei die Lösungen und Vorteile zu berücksichtigen, die das Gemeinschaftsmustersystem den Unternehmen bieten wird, die Rechte an Mustern erwerben wollen.

    (5) Es ist nicht notwendig, die Gesetze der Mitgliedstaaten zum Schutz von Mustern vollständig anzugleichen. Es ist ausreichend, wenn sich die Angleichung auf diejenigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften beschränkt, die sich am unmittelbarsten auf das Funktionieren des Binnenmarkts auswirken. Bestimmungen über Sanktionen und Rechtsbehelfe sowie Vollzugsbestimmungen sollten Sache des innerstaatlichen Rechts bleiben. Die Ziele dieser beschränkten Annäherung lassen sich nicht ausreichend verwirklichen, wenn die Mitgliedstaaten für sich allein handeln.

    (6) Folglich sollte es den Mitgliedstaaten weiterhin freistehen, Verfahrensvorschriften für die Eintragung, die Verlängerung der Schutzfrist und die Nichtigerklärung von Rechten an Mustern sowie Bestimmungen über die Rechtswirkung der Nichtigkeit zu erlassen.

    (7) Diese Richtlinie schließt nicht aus, daß auf die Muster Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft Anwendung finden, die einen anderen Schutz als den durch die Eintragung oder Bekanntmachung des Musters erworbenen Schutz gewähren, wie die Vorschriften über nicht eingetragene Rechte an Mustern, Marken, Patente und Gebrauchsmuster, unlauteren Wettbewerb oder zivilrechtliche Haftung.

    (8) Solange das Urheberrecht nicht harmonisiert ist, ist es wichtig, den Grundsatz der Kumulation des Schutzes nach dem einschlägigen Recht für den Schutz eingetragener Muster und nach dem Urheberrecht festzulegen, während es den Mitgliedstaaten freigestellt bleibt, den Umfang des urheberrechtlichen Schutzes und die Voraussetzungen festzulegen, unter denen dieser Schutz gewährt wird.

    (9) Für die Verwirklichung der Ziele des Binnenmarkts ist es erforderlich, daß die Bedingungen für die Erlangung eines eingetragenen Rechts an einem Muster in allen Mitgliedstaaten identisch sind. Zu diesem Zweck ist es notwendig, eine einheitliche Definition des Begriffs des Musters und der Erfordernisse im Hinblick auf Neuheit und Eigenart aufzustellen, denen eingetragene Rechte an Mustern entsprechen müssen.

    (10) Für die Erleichterung des freien Warenverkehrs ist es wesentlich, daß eingetragene Rechte an Mustern dem Rechtsinhaber in allen Mitgliedstaaten grundsätzlich einen gleichwertigen Schutz gewähren.

    (11) Der Schutz von Mustern wird durch Eintragung für diejenigen Merkmale eines Musters eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon begründet, die in einer Anmeldung sichtbar wiedergegeben und der Öffentlichkeit durch Bekanntmachung oder Einsichtnahme zugänglich gemacht worden sind.

    (12) Der Schutz sollte sich weder auf Bauelemente erstrecken, die während der bestimmungsgemäßen Verwendung eines Erzeugnisses nicht sichtbar sind, noch auf Merkmale eines Bauelements, die unsichtbar sind, wenn das Bauelement eingebaut ist, oder die selbst nicht die Voraussetzungen der Neuheit oder Eigenart erfuellen. Merkmale eines Musters, die aus diesen Gründen vom Schutz ausgenommen sind, sollten bei der Beurteilung, ob andere Merkmale des Musters die Schutzvoraussetzungen erfuellen, nicht herangezogen werden.

    (13) Die Eigenart eines Musters sollte danach beurteilt werden, inwieweit sich der Gesamteindruck, den der Anblick des Musters beim informierten Benutzer hervorruft, vom vorbestehenden Formschatz deutlich unterscheidet, und zwar unter Berücksichtigung der Art des Erzeugnisses, bei dem das Muster benutzt wird oder in das es aufgenommen wird, und insbesondere des jeweiligen Industriesektors und des Grades der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Musters.

    (14) Technologische Innovationen sollten nicht durch einen rechtlichen Schutz des Musters für ausschließlich technisch bedingte Merkmale behindert werden. Dies setzt jedoch nicht voraus, daß ein Muster einen ästhetischen Gehalt aufweisen sollte. Ebensowenig sollte die Interoperabilität von Erzeugnissen unterschiedlichen Fabrikats dadurch behindert werden, daß sich der Schutz auf das Design mechanischer Verbindungselemente erstreckt. Merkmale eines Musters, die aus diesen Gründen vom Schutz ausgenommen sind, sollten bei der Beurteilung, ob andere Merkmale des Musters die Schutzvoraussetzungen erfuellen, nicht herangezogen werden.

    (15) Abweichend hiervon können die mechanischen Verbindungselemente von Kombinationsteilen ein wichtiges Element der innovativen Merkmale von Kombinationsteilen bilden und einen wesentlichen Aktivposten für das Marketing darstellen und sollten daher schutzfähig sein.

    (16) Es besteht kein Recht an einem Muster, wenn es gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt. Diese Richtlinie stellt jedoch keine Harmonisierung der nationalen Begriffe der öffentlichen Ordnung oder der guten Sitten dar.

    (17) Für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts ist es entscheidend, die durch eingetragene Rechte an Mustern verliehene Schutzdauer zu vereinheitlichen.

    (18) Diese Richtlinie läßt die Anwendbarkeit der Wettbewerbsregeln der Artikel 85 und 86 des Vertrags unberührt.

    (19) Für etliche Industriesektoren ist die rasche Annahme dieser Richtlinie dringend geworden. Derzeit läßt sich eine vollständige Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Benutzung geschützter Muster zur Eingliederung der Reparatur eines komplexen Erzeugnisses im Hinblick auf die Wiederherstellung dessen ursprünglicher Erscheinungsform dann nicht durchführen, wenn das Erzeugnis, in das das Muster aufgenommen ist oder bei dem es benutzt wird, Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, von dessen Erscheinungsform das geschützte Muster abhängt. Ein erster Schritt auf dem Weg zu einem gewissen Grad der Angleichung in diesem Bereich wird durch die horizontale Anwendung dieser Richtlinie auf die Erfordernisse zum Schutz von Mustern erzielt werden. Der Umstand, daß die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Benutzung geschützter Muster für eine derartige Raparatur komplexer Erzeugnisse nicht vollständig angeglichen sind, sollte der Angleichung anderer einzelstaatlicher Vorschriften des Rechts zum Schutz von Mustern, die das Funktionieren des Binnenmarkts ganz unmittelbar berühren, nicht entgegenstehen. Daher können die Mitgliedstaaten Bestimmungen beibehalten oder einführen, die die Benutzung eines geschützten Musters zur Ermöglichung einer solchen Reparatur eines komplexen Erzeugnisses berühren. Fünf Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist legt die Kommission einen Bericht vor, in dem die Auswirkungen dieser Richtlinie auf die Industrie der Gemeinschaft, die Verbraucher, den Wettbewerb und das Funktionieren des Binnenmarkts untersucht werden. Nach Vorlage ihres Berichts wird die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die zur Vollendung des Binnenmarkts in bezug auf Bauelemente von komplexen Erzeugnissen notwendigen Änderungen dieser Richtlinie sowie etwaige weitere von ihr für erforderlich gehaltene Änderungen vorschlagen.

    (20) Die Sachgründe für die Zurückweisung der Eintragung in den Mitgliedstaaten, die eine Sachprüfung der Anmeldungen vor ihrer Eintragung vorsehen, und die Sachgründe für die Nichtigkeit eingetragener Rechte an Mustern in allen Mitgliedstaaten müssen erschöpfend aufgezählt werden -

    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1 Begriffe

    Im Sinne dieser Richtlinie

    a) ist ein "Muster oder Modell" (nachstehend "Muster" genannt) die Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt;

    b) ist ein "Erzeugnis" jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschließlich - unter anderem - von Einzelteilen, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden sollen, Verpackung, Ausstattung, graphischen Symbolen und typographischen Schriftbildern; ein Computerprogramm gilt jedoch nicht als "Erzeugnis";

    c) ist ein "komplexes Erzeugnis" ein Erzeugnis aus mehreren Bauelementen, die sich ersetzen lassen, so daß das Erzeugnis auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann.

    Artikel 2 Anwendungsbereich

    (1) Diese Richtlinie gilt für:

    a) die bei den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten eingetragenen Rechte an Mustern;

    b) die beim Benelux-Musteramt eingetragenen Rechte an Mustern;

    c) die mit Wirkung für einen Mitgliedstaat international registrierten Rechte an Mustern;

    d) die Anmeldungen der unter den Buchstaben a), b) und c) genannten Rechte an Mustern.

    (2) Im Sinne dieser Richtlinie schließt die Eintragung eines Musters auch die an die Hinterlegung anschließende Bekanntmachung eines Musters durch ein Amt für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaats ein, in dem durch eine solche Bekanntmachung ein Recht an einem Muster begründet wird.

    Artikel 3 Schutzvoraussetzugnen

    (1) Die Mitgliedstaaten schützen Muster durch Eintragung und gewähren den Inhabern von Mustern nach Maßgabe dieser Richtlinie ausschließliche Rechte.

    (2) Ein Muster wird durch ein Musterrecht geschützt, wenn es neu ist und Eigenart hat.

    (3) Das Muster, das bei einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in dieses Erzeugnis eingefügt wird, gilt nur dann als neu und hat nur dann Eigenart,

    a) wenn billigerweise davon ausgegangen werden kann, daß das Bauelement trotz des Umstands, daß es in das komplexe Erzeugnis eingefügt worden ist, bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung sichtbar bleibt, und

    b) soweit diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfuellen.

    (4) "Bestimmungsgemäße Verwendung" im Sinne des Absatzes 3 Buchstabe a) bedeutet jegliche Verwendung außer Instandhaltung, Wartung oder Reparatur.

    Artikel 4 Neuheit

    Ein Muster gilt als neu, wenn der Öffentlichkeit vor dem Tag der Anmeldung des Musters zur Eintragung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag kein identisches Muster zugänglich gemacht worden ist. Muster gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden.

    Artikel 5 Eigenart

    (1) Ein Muster hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Muster bei diesem Benutzer hervorruft, das der Öffentlichkeit vor dem Tag seiner Anmeldung zur Eintragung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, am Prioritätstag zugänglich gemacht worden ist.

    (2) Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Musters berücksichtigt.

    Artikel 6 Offenbarung

    (1) Im Sinne der Artikel 4 und 5 gilt ein Muster als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn es nach der Eintragung oder auf sonstige Weise bekanntgemacht, ausgestellt, im Verkehr verwendet oder aus anderen Gründen offenbar wurde, es sei denn, daß dies den in der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Sektors im normalen Geschäftsverlauf nicht vor dem Tag der Anmeldung zur Eintragung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, am Prioritätstag bekannt sein konnte. Ein Muster gilt jedoch nicht als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn es lediglich einem Dritten unter der ausdrücklichen oder stillschweigenden Bedingung der Vertraulichkeit offenbart wurde.

    (2) Eine Offenbarung bleibt bei der Anwendung der Artikel 4 und 5 unberücksichtigt, wenn ein Muster, für das der Schutz eingetragener Rechte an Mustern eines Mitgliedstaats in Anspruch genommen wird, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird

    a) durch den Entwerfer oder seinen Rechtsnachfolger oder durch einen Dritten als Folge von Informationen oder Handlungen des Entwerfers oder seines Rechtsnachfolgers und

    b) während der zwölf Monate vor dem Tag der Anmeldung oder, wenn Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag.

    (3) Absatz 2 gilt auch dann, wenn das Muster als Folge einer mißbräuchlichen Handlung gegen den Entwerfer oder seinen Rechtsnachfolger der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde.

    Artikel 7 Durch ihre technische Funktion bedingte Muster und Muster von Verbindungselementen

    (1) Ein Recht an einem Muster besteht nicht an Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind.

    (2) Ein Recht an einem Muster besteht nicht an Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die zwangsläufig in ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen nachgebildet werden müssen, damit das Erzeugnis, in das das Muster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, mit einem anderen Erzeugnis mechanisch zusammengebaut oder verbunden oder in diesem, an diesem oder um dieses herum angebracht werden kann, so daß beide Erzeugnisse ihre Funktion erfuellen.

    (3) Ungeachtet des Absatzes 2 besteht ein Recht an einem Muster unter den in den Artikeln 4 und 5 festgelegten Voraussetzungen an einem Muster, das dem Zweck dient, den Zusammenbau oder die Verbindung einer Vielzahl von untereinander austauschbaren Teilen innerhalb eines modulären Systems zu ermöglichen.

    Artikel 8 Muster, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen

    Es besteht kein Recht an einem Muster, wenn es gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt.

    Artikel 9 Schutzumfang

    (1) Der Umfang des Schutzes aus einem Recht an einem Muster erstreckt sich auf jedes Muster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt.

    (2) Bei der Beurteilung des Schutzumfangs wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Musters berücksichtigt.

    Artikel 10 Schutzdauer

    Nach Eintragung wird ein Muster, das die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 2 erfuellt, für einen oder mehrere Zeiträume von fünf Jahren, beginnend mit dem Tag der Anmeldung, als Muster geschützt. Die Schutzfrist kann auf Antrag des Rechtsinhabers um einen oder mehrere Zeiträume von je fünf Jahren bis zu einer Gesamtlaufzeit von 25 Jahren ab dem Tag der Anmeldung verlängert werden.

    Artikel 11 Nichtigkeitsgründe und Eintragungshindernisse

    (1) Ein Muster wird von der Eintragung ausgeschlossen, oder das Recht an einem Muster wird, wenn das Muster eingetragen worden ist, für nichtig erklärt,

    a) wenn das Muster kein Muster im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) ist oder

    b) wenn es die Schutzvoraussetzungen der Artikel 3 bis 8 nicht erfuellt oder

    c) wenn der Anmelder oder der Inhaber des Rechts an einem Muster nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats nicht dazu berechtigt ist oder

    d) wenn das Muster mit einem früheren Muster kollidiert, das der Öffentlichkeit nach dem Tag der Anmeldung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, nach dem Prioritätstag zugänglich gemacht wurde und das durch ein eingetragenes Gemeinschaftsmuster oder eine Anmeldung als Gemeinschaftsmuster oder ein Recht des betreffenden Mitgliedstaats an einem Muster oder die Anmeldung eines solchen Rechts von einem Tag an geschützt ist, der vor dem erwähnten Tag liegt.

    (2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß ein Muster von der Eintragung ausgeschlossen oder, wenn es eingetragen ist, für nichtig erklärt wird,

    a) wenn in einem späteren Muster ein Zeichen mit Unterscheidungskraft verwendet wird und das Gemeinschaftsrecht oder das einzelstaatliche Recht des betreffenden Mitgliedstaats, dem das Zeichen unterliegt, den Inhaber des Zeichens dazu berechtigt, diese Verwendung zu untersagen, oder

    b) wenn das Muster eine unerlaubte Benutzung eines Werks darstellt, das nach dem Urheberrecht des betreffenden Mitgliedstaats geschützt ist, oder

    c) wenn das Muster eine mißbräuchliche Benutzung eines der in Artikel 6b der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums aufgeführten Zeichen oder von Abzeichen, Emblemen und Wappen darstellt, die nicht in Artikel 6b der genannten Übereinkunft erfaßt sind und die für den betreffenden Mitgliedstaat von öffentlichem Interesse sind.

    (3) Der in Absatz 1 Buchstabe c) vorgesehene Grund darf ausschließlich von der Person geltend gemacht werden, die nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats Anspruch auf das Recht an einem Muster hat.

    (4) Die in Absatz 1 Buchstabe d) und in Absatz 2 Buchstaben a) und b) vorgesehenen Gründe dürfen ausschließlich vom Anmelder oder vom Inhaber des kollidierenden Rechts geltend gemacht werden.

    (5) Der in Absatz 2 Buchstabe c) vorgesehene Grund darf ausschließlich von Personen oder Rechtsträgern geltend gemacht werden, die von der Benutzung betroffen sind.

    (6) Die Absätze 4 und 5 berühren nicht die Freiheit der Mitgliedstaaten vorzusehen, daß die in Absatz 1 Buchstabe d) und in Absatz 2 Buchstabe c) vorgesehenen Gründe von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats auch von Amts wegen geltend gemacht werden können.

    (7) Wenn gemäß Absatz 1 Buchstabe b) oder Absatz 2 ein Muster von der Eintragung ausgeschlossen oder das Recht an einem Muster für nichtig erklärt worden ist, kann das Muster eingetragen oder das Recht an einem Muster beibehalten werden, und zwar in einer geänderten Form, sofern dann die Schutzvoraussetzungen erfuellt werden und das Muster seine Identität behält. Eintragung oder Beibehaltung in einer geänderten Form können die Eintragung in Verbindung mit einem teilweisen Verzicht des Inhabers des Rechts an einem Muster oder die Aufnahme einer Gerichtsentscheidung über die teilweise Nichtigkeit des Rechts an einem Muster in das Musterregister einschließen.

    (8) Jeder Mitgliedstaat kann vorsehen, daß abweichend von den Absätzen 1 bis 7 die Eintragungshindernisse oder Nichtigkeitsgründe, die in diesem Staat vor dem Tag gegolten haben, an dem die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Bestimmungen in Kraft treten, auf die Anmeldungen von Mustern, die vor diesem Tag eingereicht worden sind, sowie auf die entsprechenden Eintragungen Anwendung finden.

    (9) Ein Recht an einem Muster kann auch noch nach seinem Erlöschen oder nach dem Verzicht darauf für nichtig erklärt werden.

    Artikel 12 Rechte aus dem Muster

    (1) Die Eintragung eines Musters gewährt seinem Inhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Die erwähnte Benutzung schließt insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr oder die Benutzung eines Erzeugnisses, in das das Muster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, oder den Besitz des Erzeugnisses zu den genannten Zwecken ein.

    (2) Soweit nach dem Recht eines Mitgliedstaats die in Absatz 1 genannten Handlungen vor dem Tag, an dem die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Bestimmungen in Kraft treten, nicht verhindert werden konnten, können die Rechte aus dem Muster nicht geltend gemacht werden, um eine Fortsetzung solcher Handlungen durch eine Person, die mit diesen Handlungen vor diesem Tag begonnen hat, zu verhindern.

    Artikel 13 Beschränkung der Rechte aus dem Muster

    (1) Die Rechte aus einem Muster nach seiner Eintragung erstrecken sich nicht auf

    a) Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden;

    b) Handlungen zu Versuchszwecken;

    c) die Wiedergabe zum Zweck der Zitierung oder zum Zweck der Lehre, vorausgesetzt, solche Handlungen sind mit den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs vereinbar, beeinträchtigen die normale Verwertung des Musters nicht über Gebühr und die Quelle wird angegeben.

    (2) Die Rechte aus einem Muster nach seiner Eintragung erstrecken sich ferner nicht auf

    a) Einrichtungen in Schiffen und Luftfahrzeugen, die in einem anderen Land zugelassen sind und vorübergehend in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gelangen;

    b) die Einfuhr von Ersatzteilen und Zubehör für die Reparatur solcher Fahrzeuge in den betreffenden Mitgliedstaat;

    c) die Durchführung von Reparaturen an solchen Fahrzeugen.

    Artikel 14 Übergangsbestimmungen

    Solange nicht auf Vorschlag der Kommission gemäß Artikel 18 Änderungen dieser Richtlinie angenommen worden sind, können die Mitgliedstaaten Vorschriften über die Benutzung eines geschützten Musters zur Ermöglichung der Reparatur eines komplexen Erzeugnisses im Hinblick auf die Wiederherstellung dessen ursprünglicher Erscheinungsform dann beibehalten oder einführen, wenn das Erzeugnis, in das das Muster aufgenommen ist oder bei dem es benutzt wird, Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, von dessen Erscheinungsform das geschützte Muster abhängt.

    Artikel 15 Erschöpfung der Rechte

    Die Rechte aus einem Muster nach seiner Eintragung erstrecken sich nicht auf Handlungen, die ein Erzeugnis betreffen, in das ein unter den Schutzumfang des Rechts an einem Muster fallendes Muster eingefügt oder bei dem es verwendet wird, wenn das Erzeugnis vom Inhaber des Rechts an einem Muster oder mit seiner Zustimmung in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht worden ist.

    Artikel 16 Verhältnis zu anderen Formen des Schutzes

    Diese Richtlinie läßt Vorschriften des Gemeinschaftsrechts oder des Rechts des betreffenden Mitgliedstaats über nicht eingetragene Rechte an Mustern, Marken oder andere Zeichen mit Unterscheidungskraft, Patente und Gebrauchsmuster, Schriftbilder, zivilrechtliche Haftung und unlauteren Wettbewerb unberührt.

    Artikel 17 Verhältnis zum Urheberrecht

    Das nach Maßgabe dieser Richtlinie durch ein in einem oder mit Wirkung für einen Mitgliedstaat eingetragenes Recht an einem Muster geschützte Muster ist auch nach dem Urheberrecht dieses Staates von dem Zeitpunkt an schutzfähig, an dem das Muster geschaffen oder in irgendeiner Form festgelegt wurde. In welchem Umfang und unter welchen Bedingungen ein solcher Schutz gewährt wird, wird einschließlich der erforderlichen Gestaltungshöhe von dem einzelnen Mitgliedstaat festgelegt.

    Artikel 18 Revision

    Fünf Jahre nach Ablauf der in Artikel 19 genannten Umsetzungsfrist legt die Kommission einen Bericht vor, in dem die Auswirkungen dieser Richtlinie auf die Industrie der Gemeinschaft, die Verbraucher, den Wettbewerb und das Funktionieren des Binnenmarkts untersucht werden. Sie wird dem Europäischen Parlament und dem Rat die zur Vollendung des Binnenmarkts in bezug auf Bauelemente von komplexen Erzeugnissen notwendigen Änderungen dieser Richtlinie sowie etwaige weitere von ihr für erforderlich gehaltene Änderungen vorschlagen.

    Artikel 19 Umsetzung

    (1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum . . . (4*) nachzukommen, in Kraft.

    Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 20 Inkrafttreten

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Artikel 21 Adressaten

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu . . .

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    (1) ABl. Nr. C 345 vom 23. 12. 1993, S. 14, und ABl. Nr. C 142 vom 14. 5. 1996, S. 7.

    (2) ABl. Nr. C 388 vom 31. 12. 1994, S. 9, und ABl. Nr. C 110 vom 2. 5. 1995, S. 12.

    (3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 12. Oktober 1995 (ABl. Nr. C 287 vom 30. 10. 1995, S. 157), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 17. Juni 1997, Beschluß des Europäischen Parlaments vom . . . (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (4*) Drei Jahre nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

    BEGRÜNDUNG DES RATES

    I. EINLEITUNG

    1. Die Kommission hat am 3. Dezember 1993 einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Rechtsschutz von Mustern unterbreitet, der sich auf Artikel 100a des EG-Vertrags stützt (1).

    2. Das Europäische Parlament hat seine Stellungnahme in erster Lesung am 12. Oktober 1995 abgegeben (2). Im Anschluß an diese Stellungnahme hat die Kommission am 14. März 1996 einen geänderten Vorschlag unterbreitet (3). Der Wirtschafts- und Sozialausschuß hat am 6. Juli 1994 eine erste Stellungnahme (4) und am 22. Februar 1995 eine zusätzliche Stellungnahme (5) abgegeben.

    3. Der Rat hat seinen gemeinsamen Standpunkt gemäß Artikel 189b des Vertrags am 17. Juni 1997 festgelegt.

    II. ZIELSETZUNG

    4. Ziel des Kommissionsvorschlags ist es, für einen wirksamen rechtlichen Schutz von Mustern in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft Sorge zu tragen, die rechtlichen Hindernisse für den freien Verkehr von Waren, bei deren Herstellung Muster verwendet werden, abzubauen und ein System des fairen Wettbewerbs im Rahmen des Binnenmarktes zu errichten.

    III. GEMEINSAMER STANDPUNKT

    Erwägungsgründe

    5. Der Rat hat verschiedene Erwägungsgründe eingefügt, gestrichen oder geändert, insbesondere um Änderungen von Artikeln Rechnung zu tragen.

    Artikel des Vorschlags

    Artikel 1

    6. Das Europäische Parlament hat vorgeschlagen, in die Definition des Begriffs "Muster" unter Buchstabe a) die nähere Bestimmung "äußerlich sichtbar" einzufügen (Änderung 2); die Kommission hat diese Änderung in ihren geänderten Vorschlag übernommen. Der Rat hielt diese Änderung der Begriffsbestimmung für "Muster" im Gegensatz zu der entsprechenden Änderung in Artikel 3 Absatz 3 (siehe Nummer 10) für unnötig und für potentiell verwirrend, insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit, die Innenseite eines Behälters durch ein Musterrecht zu schützen. Er zog es daher vor, anstelle dieser Änderung einen neuen Erwägungsgrund (Erwägungsgrund 11 des gemeinsamen Standpunkts) einzufügen, nach dem die Merkmale eines Musters, das geschützt werden soll, in der Anmeldung sichtbar wiedergegeben werden müssen.

    7. Der Rat schloß sich dem geänderten Vorschlag der Kommission an und fügte unter Buchstabe a) das Wort "insbesondere" ein, um klarzustellen, daß die Aufzählung der Merkmale nicht erschöpfend ist; außerdem nahm er das Merkmal "Oberflächenstruktur" in die Aufzählung auf.

    8. Aus Gründen der Klarheit hat der Rat eine Definition des Begriffs "komplexes Erzeugnis" aufgenommen (Buchstabe c)).

    Artikel 2

    9. Der Rat hat diesem Artikel entsprechend dem geänderten Vorschlag der Kommission einen Absatz 2 angefügt, in dem klargestellt wird, daß die Richtlinie auch Muster in Mitgliedstaaten betrifft, die nicht über ein förmliches System für die Eintragung verfügen, sondern in denen die Bekanntmachung ein Recht an einem Muster begründet. Der Rat hat diese Bestimmung klarer formuliert.

    Artikel 3

    10. Der Rat hat (mit einigen redaktionellen Änderungen) dem Vorschlag des Europäischen Parlaments (Änderung 3) zugestimmt, den die Kommission in ihren geänderten Vorschlag übernommen hatte und nach dem Bauelemente eines komplexen Erzeugnisses nur dann einen Schutz genießen, wenn sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung sichtbar bleiben. Bei der Definition der "bestimmungsgemäßen Verwendung" hat der Rat auf die seines Erachtens zu strikte Einschränkung verzichtet, die sich durch die Formulierung "Verwendung durch den Endnutzer" ergab, da mit dieser Definition hauptsächlich bezweckt wird, jegliche Art der Verwendung außer Instandhaltung, Wartung oder Reparatur zu erfassen.

    Artikel 4

    11. Der Rat hat diesem Artikel in der im geänderten Vorschlag der Kommission enthaltenen Fassung zugestimmt (siehe auch Nummern 14 und 15).

    Artikel 5

    12. Der Rat hat dem in den geänderten Vorschlag der Kommission übernommenen Vorschlag des Europäischen Parlaments (Änderung 5) zugestimmt, die Schwelle für die Schutzgewährung durch Streichung des Wortes "wesentlich" im ursprünglichen Kommissionsvorschlag zu senken. Der Rat hat sich auch der Meinung der Kommission angeschlossen, daß Absatz 2 des ursprünglichen Kommissionsvorschlags durch die Streichung des Wortes "wesentlich" überfluessig geworden ist, da dieser Absatz ursprünglich die Wirkung der hohen Schwelle abmildern sollte. Der Rat hat in diesem Zusammenhang auch einen neuen Erwägungsgrund (Erwägungsgrund 13 des gemeinsamen Standpunkts) hinzugefügt, nach dem die Beurteilung der Eigenart eines Musters der Art des betreffenden Erzeugnisses, dem Industriesektor, zu dem es gehört, und dem Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Musters Rechnung tragen muß.

    13. Anstelle der Bestimmung, daß bei der Beurteilung der Eigenart den Gemeinsamkeiten mehr Gewicht beigemessen wird als den Unterschieden (Artikel 5 Absatz 3 des ursprünglichen Kommissionsvorschlags), hat das Europäische Parlament vorgeschlagen, daß beiden dasselbe Gewicht beigemessen wird (Änderung 6). Die Kommission hat dieser Änderung in ihrem geänderten Vorschlag (Artikel 5 Absatz 2) grundsätzlich zugestimmt, hielt es aber für unnötig, dies ausdrücklich auszuführen. Der Rat hat sich der Kommission in diesem Punkt angeschlossen.

    Artikel 6

    14. Der Rat hat dem Ansatz des geänderten Vorschlags der Kommission zugestimmt, Artikel 4 Absatz 2 des ursprünglichen Vorschlags als neuen Absatz 1 in Artikel 6 aufzunehmen, so daß die Bestimmung nun nicht nur für Artikel 4 gilt, sondern auch für den geänderten Artikel 5.

    15. Der Rat hat in diesem neuen Absatz 1 auch der vom Europäischen Parlament für den ursprünglichen Artikel 4 Absatz 2 vorgeschlagenen Änderung (Änderung 4) zugestimmt, die die Kommission inhaltlich in ihren geänderten Vorschlag übernommen hatte.

    16. Der Rat hat der klareren Formulierung der Absätze 2 und 3 (Absätze 1 und 2 des ursprünglichen Kommissionsvorschlags) im geänderten Vorschlag der Kommission zugestimmt; es wird nun klar zwischen einer Offenbarung als Folge einer mißbräuchlichen Handlung eines Dritten (neuer Absatz 3) und anderen Fällen einer unschädlichen Offenbarung (neuer Absatz 2) unterschieden.

    17. Der Rat hat im neuen Absatz 3 die Bestimmung gestrichen, nach der die mißbräuchliche Offenbarung dennoch neuheitsschädlich wäre, wenn sie ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder ein eingetragenes Muster in dem betreffenden Mitgliedstaat zur Folge gehabt hätte. Nach Auffassung des Rates sollte die Person, der das Recht an einem Muster eigentlich zusteht, im Fall einer Eintragung des betreffenden Musters durch einen Dritten, der für die mißbräuchliche Offenbarung verantwortlich ist, nicht schlechtergestellt werden, als wenn dies nicht der Fall gewesen wäre.

    Artikel 7

    18. Der Rat hat der von der Kommission in ihrem geänderten Vorschlag vorgeschlagenen klareren Formulierung des Artikels 7 Absatz 1 zugestimmt.

    19. Der Rat hat dem geänderten Vorschlag der Kommission für Artikel 7 Absatz 2 zugestimmt, der die vom Europäischen Parlament vorgeschlagene Änderung (Änderung 7) mit einigen redaktionellen Änderungen enthält.

    20. Der Rat hat den Wortlaut des Artikels 7 Absatz 3 vereinfacht.

    Artikel 8

    21. Der Rat hat der Änderung des Wortlauts dieses Artikels gemäß dem geänderten Vorschlag der Kommission zugestimmt.

    Artikel 9

    22. Der Rat hat dem in den geänderten Vorschlag der Kommission übernommenen Vorschlag des Europäischen Parlaments (Änderung 8) zugestimmt, in Artikel 9 Absatz 1 des ursprünglichen Kommissionsvorschlags die Worte "im wesentlichen" zu streichen; dies steht mit der Änderung des Artikels 5 Absatz 1 (siehe Nummer 12) in Einklang.

    23. Der Rat hat dem geänderten Vorschlag der Kommission auch hinsichtlich der Ersetzung des Wortes "ähnlichen" durch die Formulierung "keinen anderen" in Artikel 9 Absatz 1 zugestimmt. Damit soll vermieden werden, daß durch unterschiedliche Auslegungen der Konzepte "ähnlich sein" und "nicht anders sein" eine Grauzone entsteht, in der ein Muster für ein eigenständiges Schutzrecht gemäß Artikel 5 Absatz 1 in Frage käme und gleichzeitig eine Verletzung eines älteren Musters nach Artikel 9 Absatz 1 darstellen würde. Dies wurde durch die Verwendung des Wortes "unterscheidet" in Artikel 5 Absatz 1 und der Worte "keinen anderen" in Artikel 9 Absatz 1 vermieden.

    24. Der Rat ist hinsichtlich der vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen Änderung des Artikels 9 Absatz 2 (Änderung 9) dem geänderten Vorschlag der Kommission gefolgt; hierfür gelten die gleichen Gründe wie für die entsprechende Bestimmung des Artikels 5 (siehe Nummer 13).

    Artikel 10

    25. Der Rat hat den Wortlaut dieses Artikels dahin gehend klargestellt, daß jeder Mitgliedstaat selbst bestimmen kann, ob der Rechtsinhaber nach jedem Fünfjahreszeitraum eine Verlängerung des Schutzes beantragen muß oder ob er von vornherein einen Schutz für mehrere Fünfjahreszeiträume beantragen kann.

    Artikel 11

    26. Die Kommission hat in ihrem geänderten Vorschlag drei Gründe in die Liste der Nichtigkeitsgründe und Eintragungshindernisse aufgenommen, die in einigen Mitgliedstaaten gelten (Absatz 1 Buchstaben e), f) und g) des geänderten Vorschlags). Der Rat stimmte zwar zu, daß dem betreffenden Mitgliedstaat gestattet werden sollte, diese Gründe im Rahmen der Richtlinie beizubehalten, hielt es aber nicht für erforderlich, alle Mitgliedstaaten dazu zu verpflichten, diese Gründe in ihr nationales Recht aufzunehmen. Er hat diese Gründe daher als Kannbestimmung in einen gesonderten Absatz (Absatz 2 des gemeinsamen Standpunkts) aufgenommen.

    27. Die Kommission hat ferner Absatz 2 ihres ursprünglichen Vorschlags verlagert und als Absatz 1 Buchstabe h) in den geänderten Vorschlag übernommen. Der Rat hat zugestimmt, daß diese Bestimmung zu den obligatorischen Nichtigkeitsgründen und Eintragungshindernissen zählt (Absatz 1 Buchstabe d) des gemeinsamen Standpunkts), und er hat den Wortlaut klarer gefaßt.

    28. Der Rat hat auch die anderen Nichtigkeitsgründe und Eintragungshindernisse neu geordnet (Absatz 1 Buchstaben a) bis c) des gemeinsamen Standpunkts).

    29. Der Rat hat Bestimmungen darüber aufgenommen, wer die verschiedenen Nichtigkeitsgründe und Eintragungshindernisse geltend machen darf (Absätze 3 bis 6 des gemeinsamen Standpunkts). Ergibt sich ein solcher Grund daraus, daß ein kollidierendes Recht besteht, so sollte nach Auffassung des Rates der Inhaber dieses kollidierenden Rechts, nicht aber ein Dritter, die Möglichkeit haben, diesen Grund geltend zu machen; etwaige Befugnisse der zuständigen Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem das kollidierende Recht besteht, bleiben unberührt.

    30. Die Kommission hat in ihren geänderten Vorschlag eine zusätzliche Bestimmung aufgenommen, die die Möglichkeit betrifft, daß ein Muster in einer geänderten Form eingetragen oder beibehalten wird (Absatz 2 des geänderten Vorschlags). Der Rat hat dieser Bestimmung zugestimmt, die Bedingungen für ihre Anwendung allerdings genauer angegeben (Absatz 7 des gemeinsamen Standpunkts).

    31. Die Kommission hat Artikel 16 ihres ursprünglichen Vorschlags verlagert und als Artikel 11 Absatz 4 in den geänderten Vorschlag übernommen. Der Rat hält Artikel 11 ebenfalls für den folgerichtigen Ort für diese Bestimmung (Absatz 9 des gemeinsamen Standpunkts).

    Artikel 12

    32. Der Rat hat diesem Artikel mit redaktionellen Änderungen zugestimmt.

    Artikel 13

    33. Der Rat hat diesem Artikel in der Fassung des Kommissionsvorschlags zugestimmt.

    Artikel 14

    34. Während im ursprünglichen Kommissionsvorschlag die uneingeschränkte Benutzung bestimmter Bauelemente komplexer Erzeugnisse nach einem Anfangszeitraum von drei Jahren vorgesehen war, hat das Europäische Parlament vorgeschlagen, auf diesen Anfangszeitraum zu verzichten und ein Entgeltsystem einzuführen, das ab dem Zeitpunkt der Eintragung des Musters anwendbar wäre (Änderungen 15 und 10). Die Kommission hat die Änderungen des Europäischen Parlaments in ihren geänderten Vorschlag übernommen und weiterentwickelt. Der Rat konnte über eine derartige Bestimmung kein Einvernehmen erzielen. Da dem Rat daran gelegen war, daß diese Frage, die einen spezifischen Bereich der Industrie betrifft, die Angleichung anderer Vorschriften, über die Einigung erzielt wurde, nicht verzögert, hat er sich auf eine Lösung geeinigt, die es den Mitgliedstaaten gestattet, alle Bestimmungen über die Benutzung eines geschützten Musters zur Ermöglichung der Reparatur eines komplexen Erzeugnisses im Hinblick auf die Wiederherstellung von dessen ursprünglicher Erscheinungsform beizubehalten oder einzuführen, wenn das Erzeugnis, in das das Muster aufgenommen ist oder bei dem es benutzt wird, Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, von dessen Erscheinungsform das geschützte Muster abhängt. Fünf Jahre nach dem Datum der Umsetzung der Richtlinie legt die Kommission eine Untersuchung über die Auswirkungen dieser Richtlinie vor und unterbreitet die zur Vollendung des Binnenmarkts in bezug auf Bauelemente von komplexen Erzeugnissen notwendigen Änderungen dieser Richtlinie sowie etwaige weitere von ihr für erforderlich gehaltene Änderungen (Artikel 14 und 18 und Erwägungsgrund 19 des gemeinsamen Standpunkts).

    Artikel 15

    35. Die Kommission hat in ihrem geänderten Vorschlag eine Bezugnahme auf Artikel 14 vorgeschlagen. Da der Rat dem geänderten Vorschlag der Kommission für Artikel 14 nicht zugestimmt hat (siehe Nummer 34), hat er Artikel 15 ohne diese Bezugnahme, also in der Fassung des ursprünglichen Kommissionsvorschlags, angenommen.

    Artikel 16 des ursprünglichen Kommissionsvorschlags

    36. Diese Bestimmung bildet nun Artikel 11 Absatz 9 des gemeinsamen Standpunkts (siehe Nummer 31).

    Artikel 16a des geänderten Vorschlags der Kommission

    37. Das Europäische Parlament hat die Aufnahme eines Artikels über die Erteilung von Auskünften bei angeblichen Verletzungen eines Rechts an einem Muster als Mittel zur Bekämpfung von Nachahmungen vorgeschlagen (Änderung 11). Die Kommission hat diese Änderung als Artikel 16a in ihren geänderten Vorschlag übernommen. Der Rat ist der Auffassung, daß eine derartige Bestimmung nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt, die sich auf die Angleichung der einzelstaatlichen Bestimmungen beschränkt, die sich am unmittelbarsten auf das Funktionieren des Binnenmarktes auswirken (Erwägungsgrund 5 des gemeinsamen Standpunkts); er hat ihr daher nicht zugestimmt.

    Artikel 16 (Artikel 17 des geänderten Vorschlags)

    38. Der Rat hat diesem Artikel in der Fassung des geänderten Vorschlags der Kommission zugestimmt.

    Artikel 17 (Artikel 18 des geänderten Vorschlags)

    39. Die Kommission hat in ihrem geänderten Vorschlag vorgeschlagen, Absatz 1 ihres ursprünglichen Vorschlags zu vereinfachen, da die Richtlinie über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen ihres Erachtens nicht der geeignete Ort für die Harmonisierung des Urheberrechts ist. Der Rat hat diesem Absatz in der Fassung des geänderten Vorschlags zugestimmt.

    40. Die Kommission hat in ihrem geänderten Vorschlag die Streichung des Absatzes 2 vorgeschlagen, den sie insbesondere angesichts des Urteils in der Rechtssache C-92/92 (Phil Collins gegen Imtrat) für unnötig hielt. Der Rat hat dieser Streichung zugestimmt.

    Artikel 18b (Vorschlag des Europäischen Parlaments)

    41. Das Europäische Parlament hat die Aufnahme eines neuen Artikels 18b vorgeschlagen, der die Vermutung der Neuheit eines Musters im Fall von Klagen vor einzelstaatlichen Gerichten betrifft (Änderung 12). Die Kommission hielt eine solche Bestimmung in dieser Richtlinie für unzweckmäßig, da sie mit dem Recht der Mitgliedstaaten kollidieren würde, zu bestimmen, ob die Neuheit vor der Eintragung festzustellen ist oder nicht (die Richtlinie stellt den Mitgliedstaaten frei, die Verfahrensvorschriften für die Eintragung zu erlassen - Erwägungsgrund 6 des gemeinsamen Standpunkts); außerdem würde sie einen ungerechtfertigten Eingriff in die Prozeßordnungen der Mitgliedstaaten bedeuten. Der Rat hat dieser Änderung aus den gleichen Gründen wie die Kommission nicht zugestimmt. Der Rat hat daher auch dem Vorschlag des Europäischen Parlaments, einen entsprechenden neuen Erwägungsgrund 18a aufzunehmen (Änderung 1), nicht zugestimmt.

    Artikel 18

    42. Das Europäische Parlament hat die Aufnahme eines neuen Artikels 18c mit einer Revisionsklausel für die gesamte Richtlinie vorgeschlagen (Änderung 14). Die Kommission hat vorgeschlagen, den Anwendungsbereich dieser Klausel auf den Artikel über die Verwendung von Mustern für Reparaturzwecke (Artikel 14 Absatz 5 des geänderten Kommissionsvorschlags) zu beschränken. Der Rat hat einer Revisionsklausel für die gesamte Richtlinie zugestimmt, ihren Wortlaut aber an die für Artikel 14 gewählte Lösung angepaßt (Artikel 18 des gemeinsamen Standpunkts - siehe auch Nummer 34).

    Artikel 19

    43. Die Kommission hat in ihrem geänderten Vorschlag angesichts des Standes des Verfahrens für die Annahme der Richtlinie vorgeschlagen, als Termin für die Umsetzung der Richtlinie den 1. Januar 1998 vorzusehen und nicht den 31. Oktober 1996. Der Rat zog aufgrund der Unsicherheit über das Datum der endgültigen Annahme der Richtlinie eine Lösung vor, nach der die Frist für die Umsetzung drei Jahre beträgt und mit der Veröffentlichung der Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften beginnt.

    IV. SCHLUSSFOLGERUNG

    44. Der Rat hat in seinem gemeinsamen Standpunkt bei weitem die meisten Änderungsvorschläge des Europäischen Parlaments inhaltlich übernommen. Die Kommission kann dem gemeinsamen Standpunkt des Rates in allen Punkten, mit Ausnahme der Verwendung von Mustern für Reparaturzwecke (Artikel 14), zustimmen. Der Rat bedauert ebenso wie die Kommission, daß er zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Einigung über harmonisierte Bestimmungen für diesen Bereich erzielen konnte; allerdings wurde seines Erachtens mit der gefundenen Lösung das derzeit Machbare erreicht. Dem Rat ist daran gelegen, daß diese spezifische Frage die Annahme der Richtlinie insgesamt nicht über Gebühr verzögert.

    (1) ABl. Nr. C 345 vom 23. 12. 1993, S. 14.

    (2) ABl. Nr. C 287 vom 30. 10. 1995, S. 157.

    (3) ABl. Nr. C 142 vom 14. 5. 1996, S. 7.

    (4) ABl. Nr. C 338 vom 31. 12. 1994, S. 9.

    (5) ABl. Nr. C 110 vom 2. 5. 1995, S. 12.

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