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Document 51997PC0109

    Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES zur Änderung der Verordnung Nr. 79/65/EWG zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der EWG

    /* KOM/97/0109 endg. - CNS 97/0104 */

    ABl. C 127 vom 24.4.1997, p. 15–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    51997PC0109

    Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES zur Änderung der Verordnung Nr. 79/65/EWG zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der EWG /* KOM/97/0109 endg. - CNS 97/0104 */

    Amtsblatt Nr. C 127 vom 24/04/1997 S. 0015


    Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung Nr. 79/65/EWG zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der EWG (97/C 127/12) KOM(97) 109 endg. - 97/0104(CNS)

    (Von der Kommission vorgelegt am 17. März 1997)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Verordnung Nr. 79/65/EWG des Rates (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2801/95 (2), beschränkt die Verwendung von Buchführungsangaben und anderen Auskünften, die landwirtschaftliche Betriebe betreffen oder im Rahmen der genannten Verordnung für andere Einzelfälle erhalten worden sind. Da von einem Landwirt gelieferte Angaben für andere Zwecke als die der genannten Verordnung verwendet werden könnten, sollte ein Mißbrauch dieser Angaben strenger bestraft werden. Die Verordnung Nr. 79/65/EWG ist deshalb zu ändern -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Artikel 15 der Verordnung Nr. 79/65/EWG erhält Absatz 1 folgende Fassung:

    "(1) Buchführungsdaten und alle anderen Angaben, die auf der Grundlage dieser Verordnung erhalten werden, dürfen weder für steuerliche noch für andere Zwecke als die in Artikel 1 genannten verwendet werden."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    (1) ABl. Nr. 109 vom 23. 6. 1965, S. 1859.

    (2) ABl. Nr. L 291 vom 6. 12. 1995, S. 3.

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