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Document 51997PC0025

    Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung von Richtlinie 96/26/EG über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personen- kraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer

    /* KOM/97/0025 endg. - SYN 97/0029 */

    ABl. C 95 vom 24.3.1997, p. 66–73 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    51997PC0025

    Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung von Richtlinie 96/26/EG über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personen- kraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer /* KOM/97/0025 ENDG - SYN 97/0029 */

    Amtsblatt Nr. C 095 vom 24/03/1997 S. 0066


    Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 96/26/EG über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer (97/C 95/13) (Text von Bedeutung für den EWR) Kom(97) 25 endg. - 97/0029(SYN)

    (Von der Kommission vorgelegt am 4. Februar 1997)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

    gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags

    und in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die von der Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer (1) aufgestellten gemeinsamen Regeln sollten gefestigt werden.

    Angesichts der Entwicklungen des Güterverkehrsmarkts und Änderungen der Verkehrspolitik sowie im Hinblick auf das Funktionieren des Binnenmarkts muß der Geltungsbereich der Richtlinie auf alle gewerblichen Güterkraftverkehrsunternehmer, ungeachtet der Größe der eingesetzten Fahrzeuge, ausgedehnt werden.

    Im Hinblick auf die Bestimmungen zur Zuverlässigkeit der Unternehmen ist hervorzuheben, daß diese Voraussetzung nicht mehr als erfuellt gilt, wenn natürliche Personen, die diese Bedingung erfuellen müssen, aufgrund eines schweren strafrechtlichen Verstoßes oder mehrerer geringerer Verstöße verurteilt worden sind, und daß Umweltschutzbestimmungen und Vorschriften zur beruflichen Haftpflicht ebenfalls große Bedeutung zukommt.

    Um Ungleichgewichte im Markt zu vermeiden, ist es im Hinblick auf die finanzielle Leistungsfähigkeit notwendig, den Betrag des erforderlichen Eigenkapitals und der Reserven auf einem höheren Niveau anzugleichen. Der festgesetzte Wert des Ecu in den Landeswährungen ist alle fünf Jahre zu prüfen.

    Im Hinblick auf die fachliche Eignung ist es zweckmäßig, daß ein Bewerber um die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers diese Eignung in einer obligatorischen schriftlichen und einer fakultativen mündlichen Prüfung nachweist. Kraftverkehrsunternehmer müssen sowohl für den innerstaatlichen als auch den grenzüberschreitenden Verkehr über einschlägige Kenntnisse verfügen. Es ist von wesentlicher Bedeutung, daß alle Kraftverkehrsunternehmer im Besitz von Nachweisen ihrer fachlichen Eignung sind, die auf einer harmonisierten Ebene und auf der Grundlage von in allen Mitgliedstaaten gleichen Prüfungsbedingungen ausgestellt wurden. Zu diesem Zweck müssen auch bestimmte organisatorische Aspekte der Prüfung harmonisiert werden.

    Für die Umsetzung der Richtlinie in Österreich, Finnland und Schweden muß eine Übergangsregelung getroffen werden.

    Alle fünf Jahre ist zu prüfen, ob zugelassene Kraftverkehrsunternehmer die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit und finanziellen Leistungsfähigkeit noch erfuellen und ob eine Person in der Unternehmensleitung über die entsprechende fachliche Eignung verfügt. Die finanzielle Leistungsfähigkeit muß jedoch zwischen dem zweiten und dem dritten Jahr des Fünfjahreszeitraums geprüft werden.

    Das Funktionieren des Binnenmarkts setzt voraus, daß die von den Mitgliedstaaten festgesetzten Sanktionen wirksam, angemessen und abschreckend sind.

    Um das im Binnenmarkt notwendige Qualitäts- und Harmonisierungsniveau zu erreichen, sollten die in der Richtlinie festgelegten Voraussetzungen der Zuverlässigkeit und finanziellen Leistungsfähigkeit spätestens am 1. Januar 2000 von allen Kraftverkehrsunternehmen erfuellt werden.

    Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist es zum Erreichen des grundlegenden Ziels der gemeinschaftlichen Verkehrspolitik notwendig und zweckmäßig, die Zugangsbedingungen zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers zu regeln. Nach Artikel 3b Absatz 3 EG-Vertrag geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Richtlinie 96/26 EG wird wie folgt geändert:

    Artikel 2 wird wie folgt geändert:

    - Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    "Die Richtlinie gilt für Unternehmen, die den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers oder den Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers nach den Begriffsbestimmungen in Artikel 1 ausüben."

    Artikel 3 wird wie folgt geändert:

    - Absatz 2 Buchstabe (a) erhält folgende Fassung:

    "Gegenstand einer schweren strafrechtlichen Verurteilung, auch wegen eines Verstoßes im Bereich der wirtschaftlichen Betätigung, waren."

    - Absatz 2 Buchstabe (c) erhält folgende Fassung:

    "Gegenstand einer schweren strafrechtlichen Verurteilung oder einer Verurteilung aufgrund mehrerer geringerer Verstöße gegen die Vorschriften über

    - die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder

    - die Güterbeförderung bzw. die Personenbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, die Gewichte und Abmessungen der Nutzfahrzeuge, die Sicherheit im Straßenverkehr und der Fahrzeuge, des Umweltschutzes und der beruflichen Haftpflicht,

    waren."

    - Absatz 3 Buchstabe (c) erhält folgende Fassung:

    - "Das Unternehmen muß über Eigenkapital und Reserven verfügen, die sich mindestens belaufen auf 9 000 ECU für das erste Fahrzeug und je 5 000 ECU für jedes weitere Fahrzeug mit einer zulässigen Nutzlast von über 3,5 Tonnen oder einem zulässigen Gesamtgewicht von über 6 Tonnen sowie für jedes Fahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausstattung dazu bestimmt ist, mehr als zwanzig Personen - einschließlich Fahrer - zu befördern.

    - Eigenkapital und Reserven von Güterkraftverkehrsunternehmen, die Fahrzeuge einsetzen, deren zulässige Nutzlast höchstens 3,5 Tonnen oder deren zulässiges Gesamtgewicht höchstens 6 Tonnen beträgt, müssen mindestens 9 000 ECU für das erste Fahrzeug und 700 ECU für je 500 kg zulässiges Gesamtgewicht zusätzlicher Fahrzeuge betragen.

    - Personenkraftverkehrsunternehmen, die Fahrzeuge einsetzen, welche nach ihrer Bauart und ihrer Ausstattung dazu bestimmt sind, mehr als neun, aber weniger als zwanzig Personen zu befördern, müssen für diese Fahrzeuge über Eigenkapital und Reserven von mindestens 9 000 ECU für das erste Fahrzeug und 250 ECU je Sitzplatz zusätzlicher Fahrzeuge verfügen.

    - Für die Zwecke dieser Richtlinie ist der Wert des Ecu in den Landeswährungen alle fünf Jahre festzusetzen. Dabei wird der am ersten Werktag im Oktober geltende und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichte Wechselkurs zugrundegelegt, der ab dem 1. Januar des folgenden Kalenderjahres angewandt wird."

    - Absatz 4 erster Unterabsatz erhält folgende Fassung:

    "Die Voraussetzung der fachlichen Eignung ist erfuellt, wenn in einer obligatorischen schriftlichen und einer fakultativen mündlichen Prüfung wie im Anhang beschrieben vor der vom Mitgliedstaat benannten Behörde oder Stelle die Kenntnis der in der Liste im Anhang angeführten Sachgebiete nachgewiesen wurde."

    - Absatz 4 zweiter Unterabsatz wird gestrichen.

    Artikel 5 wird wie folgt geändert:

    - Dem Absatz 1 wird folgender Gedankenstrich angefügt:

    "- 1. Januar 1995 für Österreich, Finnland und Schweden".

    - Dem Absatz 2 erster Unterabsatz wird folgender Gedankenstrich angefügt:

    "- nach dem 31. Dezember 1994 und vor dem 31. Dezember 1996 für Österreich, Finnland und Schweden".

    - Dem Absatz 2 wird im vorletzten Unterabsatz folgender Gedankenstrich angefügt:

    "- 1. Januar 1997 für Österreich, Finnland und Schweden".

    - Es wird ein neuer Absatz 3 hinzugefügt:

    "Kraftverkehrsunternehmen, die zur Ausübung des Gewerbes vor dem 1. Januar 1998 berechtigt sind, müssen ab 1. Januar 2000 die in Artikel 3 Absätze 2 und 3 festgelegten Anforderungen erfuellen."

    Artikel 6 Absatz 1 wird durch zwei neue Unterabsätze ergänzt:

    "Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß von den zuständigen Behörden alle fünf Jahre geprüft wird, ob zugelassene Kraftfahrtunternehmer die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit und finanziellen Leistungsfähigkeit noch erfuellen und daß die Voraussetzung der fachlichen Eignung noch von einer oder mehreren dauerhaft und tatsächlich in der Unternehmensleitung tätigen Personen erfuellt wird."

    "Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß von den zuständigen Behörden zwischen dem zweiten und dem dritten Jahr des Fünfjahreszeitraums geprüft wird, ob der Kraftverkehrsunternehmer die Voraussetzung der finanziellen Leistungsfähigkeit erfuellt."

    Artikel 7 wird wie folgt geändert:

    - In Absatz 1 werden die Worte "Sind von nicht gebietsansässigen Verkehrsunternehmern schwere Verstöße [...] begangen worden" ersetzt durch die Worte "Hat ein nicht gebietsansässiger Verkehrsunternehmer einen schweren Verstoß [...] begangen".

    - Absatz 2 wird gestrichen.

    - Absatz 3 wird zu Absatz 2.

    Artikel 8 wird wie folgt geändert:

    - In Absatz 2 werden die Worte "oder dafür, daß kein Konkurs erfolgt ist," gestrichen.

    - Der letzte Satz von Absatz 4 wird gestrichen.

    Artikel 10 wird wie folgt geändert:

    Dem Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    "Bescheinigungen, die Kraftverkehrsunternehmern vor dem 1. Januar 2000 aufgrund einer praktischen Erfahrung von mindestens fünf Jahren in leitender Funktion in einem Verkehrsunternehmen ausgestellt wurden, sind den gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie ausgestellten Bescheinigungen gleichgestellt."

    Artikel 2

    Anhang I wird durch den Anhang dieser Richtlinie ersetzt.

    Artikel 3

    Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen für Verstöße gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Bestimmungen fest und treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß diese Sanktionen angewandt werden. Die festgelegten Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der entsprechenden Rechtsvorschriften spätestens bis zum 1. Juli 1998 und eventuelle spätere Änderungen jeweils schnellstmöglich mit.

    Artikel 4

    (1) Die Mitgliedstaaten verabschieden und veröffentlichen nach Anhörung der Kommission die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zu 1. Juli 1998 nachzukommen. Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab dem 1. Juli 1998 an.

    (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen, unverzüglich mit.

    Artikel 5

    Diese Richtlinie tritt am Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Artikel 6

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    (1) ABl. Nr. L 124 vom 23. 5. 1996, S. 1.

    ANHANG

    I. LISTE DER SACHGEBIETE NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 4

    Bei der Feststellung der fachlichen Eignung sind mindestens die Sachbereiche dieser Liste zu berücksichtigen. Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben wollen, müssen folgende Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen:

    A. Bürgerliches Recht

    Güter- und Personenkraftverkehr

    Der Bewerber muß

    1. die wichtigsten Verträge, die im Kraftverkehrsgewerbe üblich sind, sowie die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten kennen;

    2. den Nachweis erbringen, daß er einen rechtsgültigen Beförderungsvertrag vor allem über die Beförderungsbedingungen aushandeln kann;

    Güterkraftverkehr

    3. eine Reklamation seines Auftraggebers über Schäden, die aus Verlusten oder Beschädigungen der Güter während der Beförderung oder durch die Verzögerung bei der Ablieferung entstehen, sowie die Auswirkungen dieser Reklamation auf die vertragliche Haftpflicht analysieren können;

    4. die Regeln des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen kennen;

    Personenkraftverkehr

    5. eine Reklamation seines Auftraggebers über Schäden, die den Fahrgästen oder ihrem Gepäck bei einem Unfall während der Beförderung zugefügt werden, oder über Schäden aufgrund von Verspätungen sowie die Auswirkungen dieser Reklamation auf seine vertragliche Haftpflicht analysieren können.

    B. Handelsrecht

    Güter- und Personenkraftverkehr

    Der Bewerber muß insbesondere

    1. nachweisen, daß er die Bedingungen und Förmlichkeiten für die Ausübung des Berufs und die allgemeinen Verpflichtungen der Kaufleute (Eintragung, Geschäftsbücher usw.) sowie die Konkursfolgen kennt;

    2. ausreichende Kenntnisse der Rechtsformen von Handelsgesellschaften sowie die Vorschriften für die Gründung und Führung dieser Gesellschaften besitzen.

    C. Sozialrecht

    Güter- und Personenkraftverkehr

    Der Bewerber muß insbesondere

    1. die Aufgabe und die Arbeitsweise der sozialen Akteure im Kraftverkehrsgewerbe kennen (Gewerkschaften, Betriebsräte, Personalvertreter, Arbeitsinspektoren usw.);

    2. die Verpflichtungen der Arbeitgeber im Bereich der sozialen Sicherheit und die sozialen Vergünstigungen kennen, die sich daraus für die Arbeitnehmer ergeben (Rente, Leistungen bei Arbeitslosigkeit, Krankengeld usw.);

    3. die Regeln für Arbeitsverträge der einzelnen Arbeitnehmergruppen von Kraftverkehrsunternehmen kennen (Form der Verträge, Verpflichtungen der Vertragsparteien, Arbeitsbedingungen und -dauer, bezahlter Jahresurlaub, Arbeitsentgelt, Auflösung des Arbeitsverhältnisses usw.);

    4. die Bestimmungen der Sozialverordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über den Fahrtenschreiber im Straßenverkehr sowie die Maßnahmen zur praktischen Durchführung dieser Verordnungen kennen.

    D. Steuerrecht

    Güter- und Personenkraftverkehr

    Der Bewerber muß insbesondere die Vorschriften kennen für

    1. die Mehrwertsteuer auf Verkehrsleistungen;

    2. die Verkehrssteuern;

    3. die Steuern auf bestimmte Fahrzeuge, die im Güterkraftverkehr verwendet werden, sowie die Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege;

    4. die Einkommensteuern.

    E. Kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens

    Güter- und Personenkraftverkehr

    Der Bewerber muß insbesondere

    1. die rechtlichen und praktischen Bestimmungen für die Verwendung von Schecks, Wechseln, Eigenwechseln, Kreditkarten und anderen Zahlungsmitteln und -verfahren kennen;

    2. die verschiedenen Kreditformen (Bankkredite, Dokumentenkredite, Kautionen, Hypotheken, Leasing, Miete, Factoring usw.) sowie die damit verbundenen Kosten und Verpflichtungen kennen;

    3. wissen, was eine Bilanz ist, wie sie aussieht und sie verstehen können;

    4. ein Betriebsergebnis lesen und verstehen können;

    5. die Finanz- und Rentabilitätslage des Unternehmens insbesondere aufgrund von Finanzkennziffern analysieren können;

    6. ein Budget ausarbeiten können;

    7. die Kostenbestandteile (fixe Kosten, variable Kosten, Betriebskosten, Abschreibungen usw.) kennen und je Fahrzeug, Kilometer, Fahrt oder Tonne berechnen können:

    8. einen Stellenplan für das gesamte Personal des Unternehmens sowie Arbeitspläne und Fortbildungsprogramme für die Angestellten, die Fahrer usw. aufstellen können;

    9. die Grundlagen der Marktforschung (des "Marketing"), der Förderung des Verkaufs von Verkehrsleistungen, der Zusammenstellung von Kundenkarteien, der Werbung, der Öffentlichkeitsarbeit usw. kennen;

    10. die im Kraftverkehr üblichen Versicherungen (Haftpflichtversicherung für Personen, Sachen und Gepäck) mit ihrem Versicherungsschutz und ihren Verpflichtungen kennen;

    11. die Telematikanwendungen im Straßenverkehr kennen;

    Güterkraftverkehr

    12. die Regeln für die Ausstellung von Frachtrechnungen für Güterkraftverkehrsleistungen anwenden können sowie die Bedeutung und die Wirkung der Incoterms kennen;

    13. die Rolle, die Aufgaben und den etwaigen Status der Hilfsgewerbetreibenden des Verkehrs kennen;

    Personenkraftverkehr

    14. die Regeln für die Tarife und die Preisbildung im öffentlichen und privaten Personenverkehr anwenden können;

    15. die Regeln für die Ausstellung von Rechnungen für Personenkraftverkehrsleistungen anwenden können.

    F. Zugang zum Markt

    Güter- und Personenkraftverkehr

    Der Bewerber muß insbesondere

    1. die Vorschriften für den gewerblichen Straßenverkehr, den Einsatz von Mietfahrzeugen, die Vergabe von Aufträgen an Subunternehmer, insbesondere für die Ordnung des Gewerbes, den Zugang zum Beruf, die Genehmigungen zum inner- und außergemeinschaftlichen Straßenverkehr sowie über die Kontrollen und die Ahndung von Zuwiderhandlungen kennen;

    2. die Regelungen für die Gründung eines Straßenverkehrsunternehmens kennen;

    3. die Schriftstücke zur Erbringung von Straßenverkehrsleistungen kennen und Kontrollverfahren schaffen können, um sicherzustellen, daß ordnungsgemäße Schriftstücke über das Fahrzeug, den Fahrer, das Beförderungsgut oder das Gepäck im Unternehmen aufbewahrt und bei jeder Beförderung mitgeführt werden;

    Güterkraftverkehr

    4. die Regeln für die Ordnung der Güterkraftverkehrsmärkte, die Frachtraumverteilungsstellen und die Logistik kennen;

    5. die Förmlichkeiten beim Grenzübergang, die Rolle und die Bedeutung der T-Papiere und der Carnets TIR sowie die sich aus ihrer Benutzung ergebenden Pflichten und Verantwortlichkeiten kennen;

    Personenkraftverkehr

    6. die Regeln für die Ordnung der Personenkraftverkehrsmärkte kennen;

    7. die Regeln für die Einrichtung von Verkehrsdiensten kennen und Verkehrspläne aufstellen können.

    G. Technische Normen und technischer Betrieb

    Güter- und Personenkraftverkehr

    Der Bewerber muß insbesondere

    1. die Regeln für die Gewichte und Abmessungen der Fahrzeuge in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die Verfahren für die davon abweichenden Beförderungen im Schwer- und Großraumverkehr kennen;

    2. je nach dem Bedarf des Unternehmens die Fahrzeuge und ihre Bauteile (Fahrgestell, Motor, Getriebe, Bremsanlagen usw.) auswählen können;

    3. die Förmlichkeiten für die Erteilung der Betriebserlaubnis, die Zulassung und die technische Überwachung dieser Fahrzeuge kennen;

    4. Maßnahmen gegen Luftverschmutzung durch Abgase der Zugmaschinen und gegen Lärmbelästigung treffen können;

    5. Pläne für die regelmäßige Wartung der Fahrzeuge und ihrer Einrichtungen aufstellen können;

    Güterkraftverkehr

    6. die einzelnen Lademittel und -geräte (Heckklappen, Container, Paletten usw.) kennen sowie Verfahren und Anweisungen für die Be- und Entladevorgänge (Lastverteilung, Stapelung, Befestigung, Verkeilung usw.) einführen und erteilen können;

    7. die Verfahren des kombinierten Verkehrs Schiene/Straße und des "roll-on-roll-off"-Verkehrs kennen;

    8. die Verfahren zur Einhaltung der Regeln für Gefahrgut- und Abfalltransporte aufgrund folgender Vorschriften durchführen können:

    - Richtlinie 94/55/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße,

    - Richtlinie 96/35/EG über die Bestellung und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen, Schiene oder Binnenwasserstraßen,

    - Verordnung (EWG) Nr. 259/93 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft;

    9. die Verfahren zur Einhaltung der Regeln für die Beförderung leichtverderblicher Lebensmittel insbesondere aufgrund des Übereinkommens über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP), durchführen können;

    10. die Verfahren zur Einhaltung der Regelungen für die Beförderung lebender Tiere durchführen können.

    H. Sicherheit im Straßenverkehr

    Güter- und Personenkraftverkehr

    Der Bewerber muß insbesondere

    1. die erforderlichen Qualifikationen des Fahrpersonals kennen (Fahrerlaubnisse, ärztliche Bescheinigungen, Befähigungszeugnisse usw.);

    2. durch Maßnahmen sicherstellen können, daß die Fahrer die Regeln, die Verbote und die Verkehrsbeschränkungen in den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Geschwindigkeitsbegrenzung, Vorfahrtsrechte, Halten und Parken, Scheinwerfer und Leuchten, Straßenverkehrszeichen usw.) einhalten;

    3. Anweisungen an die Fahrer zur Überprüfung der Sicherheitsvorschriften für den Zustand der Fahrzeuge, der Ausrüstung und der Ladung sowie für sicherheitsbewußtes Fahren ausarbeiten können;

    4. Maßregeln für das Verhalten bei Unfällen ausarbeiten und geeignete Maßregeln einführen können, um die Wiederholung von Unfällen bzw. schwerer Verstöße vermeiden zu können;

    Personenkraftverkehr

    5. die Straßengeographie der Mitgliedstaaten der Europäischen Union kennen.

    II. AUFBAU DER PRÜFUNG

    Die Prüfung, mit der sichergestellt wird, daß Kraftverkehrsunternehmer ausreichende Kenntnisse der oben erwähnten Fachgebiete besitzen und insbesondere die entsprechenden Instrumente und Techniken beherrschen sowie zur Erfuellung administrativer und organisatorischer Aufgaben in der Lage sind, besteht aus folgenden Teilen:

    A. Obligatorische schriftliche Prüfung

    1. Mindestens hundert schriftliche Multiple-Choice-Fragen mit jeweils vier alternativen Antworten; Abzug eines vollen Punkts für jede unrichtige Antwort:

    In der schriftlichen Prüfung können 30 % der möglichen Gesamtpunktzahl erreicht werden. Um diesen Teil der Prüfung zu bestehen, muß der Bewerber 60 % der Fragen richtig beantworten.

    Dauer: zwei Stunden.

    2. Schriftliche Übungen/Fallstudien: Hierbei können 40 % der möglichen Gesamtpunktzahl erreicht werden. Um diesen Teil der Prüfung zu bestehen, muß der Bewerber 60 % der Übungen/Fallstudien richtig lösen.

    Dauer: zwei Stunden.

    B. Fakultative mündliche Prüfung

    Es müssen 30 % der möglichen Gesamtpunktzahl erreicht werden.

    C. Sieht ein Mitgliedstaat nur schriftliche Prüfungen und Übungen/Fallstudien vor, so beträgt die Gewichtung im Hinblick auf die Gesamtpunktzahl in A.1 und A.2 40 % bzw. 60 %.

    D. Ergebnis

    Um die Prüfung zu bestehen, muß der Bewerber 70 % der möglichen Gesamtpunktzahl erreichen.

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