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Document E1997C0213(01)

STAATLICHE BEIHILFEN (95-021 Norwegen)

ABl. C 45 vom 13.2.1997, p. 5–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

E1997C0213(01)

STAATLICHE BEIHILFEN (95-021 Norwegen)

Amtsblatt Nr. C 045 vom 13/02/1997 S. 0005 - 0013


STAATLICHE BEIHILFEN (95-021 Norwegen) (97/C 45/04)

Mitteilung der EFTA-Überwachungsbehörde gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls 3 des Abkommens zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs an die übrigen EFTA-Staaten, EG-Mitgliedstaaten und betroffenen Dritten über Beihilfen im Zusammenhang mit der Finanzierung der Arcus-Gruppe durch die norwegische Regierung.

Die EFTA-Überwachungsbehörde hat am 30. Oktober 1996 aufgrund der Entscheidung 194/96/COL, dessen wesentlicher Inhalt nachstehend wiedergegeben wird, das Verfahren nach Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls 3 des Abkommens zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs eingeleitet. Die norwegische Regierung ist von dieser Entscheidung durch eine Kopie in Kenntnis gesetzt worden.

"I. SACHVERHALT

Die Beschwerde

Mit Schreiben vom 22. Dezember 1995 (Ref. 95-7344 A) erhielt die EFTA-Überwachungsbehörde eine Beschwerde über die Bewertung der von A/S Vinmonopolet auf die Arcus-Gruppe übertragenen Vermögensgegenstände (¹).

Nach Auffassung des Beschwerdeführers sind die Vermögensgegenstände möglicherweise um 1,5 Mrd. NOK in der Eröffnungsbilanz der Arcus-Gruppe unterbewertet worden. Dieser Betrag wird einem wirtschaftlichen Vorteil von 150 Mio. NOK jährlich gleichgesetzt. Der Beschwerdeführer befürchtet, daß dieser vermeintliche Vorteil genutzt werden könnte, um die Preise ausländischer Hersteller am norwegischen Markt, auf Ausfuhrmärkten und im Wettbewerb mit Großhändlern am norwegischen Markt zu unterbieten. Hieraus könnte eine Situation entstehen, in der die Wettbewerber der Arcus-Gruppe künftig an einem lauteren Wettbewerb und folglich am Zugang zum norwegischen Markt für den Vertrieb alkoholischer Getränke gehindert werden.

Die Arcus-Gruppe wird in anderen Bereichen tätig sein, u. a. im Vertrieb von Arzneimitteln. Die wirtschaftlichen Auswirkungen werden sich folglich nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht allein auf die Herstellung und den Vertrieb alkoholischer Getränke beschränken.

Der Beschwerdeführer bringt vor, daß die Wettbewerber der Arcus-Gruppe (in Norwegen niedergelassene ausländische Hersteller und Großhändler) für ihre Investitionen - darunter Immobilien und Produktionsanlagen - einen dem Marktwert entsprechenden Preis zahlen müssen, was für die Arcus-Gruppe nicht zutrifft, da diese nicht darauf angewiesen ist, eine normale Rendite auf den tatsächlichen Wert der verwendeten Vermögensgegenstände zu erwirtschaften. Der Beschwerdeführer vertritt daher die Auffassung, daß die Finanzierung der Arcus-Gruppe durch die norwegische Regierung eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 EWR-Abkommen enthält.

Hintergrund

Das norwegische Parlament beschloß am 13. Juni 1995 im Anschluß an die mit Gründen versehene Stellungnahme der Überwachungsbehörde vom 30. Dezember 1994 u. a., die Produktions- und Vertriebstätigkeiten von A/S Vinmonopolet aus dem Einzelhandelsmonopol auszugliedern und die Ausschließlichkeitsrechte für Einfuhr, Ausfuhr und Großhandel von alkoholischen Getränken abzuschaffen. Die Abhilfemaßnahmen gegen die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme erwähnten Verstöße sollten Ende 1995 abgeschlossen sein.

Wirtschaftsteilnehmer haben sich jedoch im Laufe des Jahres 1995 an die Überwachungsbehörde gewandt und ihre Bedenken in bezug auf die neuen Rechtsvorschriften und die neue Marktordnung vorgebracht. Die Behörde forderte die norwegische Regierung mit Schreiben vom 23. November 1995 (Ref. 95-6773 D) auf, ihr umfassende Informationen über gesetzgeberische Maßnahmen und administrative Änderungen zu übermitteln. Sie äußerte außerdem ihre Bedenken zu den in Vorbereitung befindlichen Abhilfemaßnahmen und machte die norwegischen Behörden insbesondere auf die Wettbewerbsregeln der Artikel 53 bis 64 EWR-Abkommen aufmerksam.

Mit Schreiben vom 6. Dezember 1995 (Ref. 95-6989 D) teilte die Behörde der norwegischen Regierung mit, daß sie über Informationen verfügt, wonach die Arcus-Gruppe möglicherweise öffentlich unterstützt wird. Die norwegische Regierung wurde in demselben Schreiben an die Verpflichtung der EFTA-Staaten erinnert, die Behörde so rechtzeitig zu informieren, daß sie sich zu allen Beihilfevorhaben oder Änderungen bestehender Beihilferegelungen äußern kann. Anderenfalls müßte jede Beihilfe als unrechtmäßig angesehen werden und von der Behörde möglicherweise zurückgefordert werden. Außerdem wurden die Informationen genannt, die für die Behörde wichtig sind, um festzustellen, ob eine staatliche Beihilfe vorliegt oder nicht.

Die norwegischen Behörden vertraten in ihrer Antwort vom 4. Juni 1994 (Ref. 96-11 A) die Auffassung, daß die auf die Arcus-Gruppe übertragenen Vermögensgegenstände nicht unterbewertet worden sind und daß sie daher zu einer Notifizierung an die Behörde nicht verpflichtet waren. Sie boten sich jedoch an, der Behörde eingehendere Informationen zu übermitteln.

Diese wurden mit Schreiben vom 11. März 1996 (Ref. 96-1362 A) erteilt, dem u. a. eine Kopie eines von Deloitte & Touche erstellten vertraulichen Berichts (nachstehend der D& T-Bericht) über Bewertungen und die Erstellung der Eröffnungsbilanz für die Ausgliederung aus A/S Vinmonopolet (²) beigefügt war.

Die Behörde unterrichtete die norwegischen Behörden mit Schreiben vom 1. April 1996 (Ref. 96-1374 D) über die in der vorliegenden Entscheidung erwähnte Beschwerde durch Übermittelung einer Kopie mit der Aufforderung zur Äußerung zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Behauptungen. Gleichzeitig bat sie um zusätzliche Informationen. Das Antwortschreiben der norwegischen Behörden ging am 22. Mai 1996 ein (Ref. 96-2662 A).

Die Arcus-Gruppe

Die Arcus-Gruppe wurde im September 1995 von A/S Vinmonopolet gegründet.

Im Hinblick auf die geplante Ausgliederung und den Transfer des größten Teils der Betriebsabteilung von A/S Vinmonopolet auf die Arcus-Gruppe wurde eine Bewertung von A/S Vinmonopolet vorgenommen. Das Aktien- und andere Eigenkapital von A/S Vinmonopolet wurde im Verhältnis zum Wert der im Einzelhandelsmonopol verbleibenden und der herauszunehmenden Vermögensgegenstände unterteilt. Die Bewertung der auf die Arcus-Gruppe zu übertragenden Vermögensgegenstände führte zu dem Beschluß, das Aktienkapital von A/S Vinmonopolet um 700 Mio. NOK herabzusetzen. Die betreffenden Vermögensgegenstände wurden gegen Aktien auf die Arcus-Gesellschaften übertragen. Der Buchwert der Arcus-Gruppe wurde auf 357 Mio. NOK festgesetzt. Die Ausgliederung aus A/S Vinmonopolet fand offiziell am 2. Januar 1996 statt, als das Aktienkapital der Arcus AS von A/S Vinmonopolet auf das Ministerium für Industrie und Energie übertragen wurde. Die Eröffnungsbilanz (in Mio. NOK) der Arcus-Gruppe stellt sich folgendermaßen dar (³):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die norwegische Regierung hat erkannt (4), daß die neuen Gesellschaften nach einer 70jährigen Monopolsituation umstrukturiert werden müssen. Ihre Geschäftspläne sehen daher u. a. eine Herabsetzung der Beschäftigung um 250 Stunden pro Jahr vor. Bestimmte Umstrukturierungskosten wurden in der Gewinn- und Verlustrechnung von A/S Vinmonopolet für 1995 berücksichtigt, und die Arcus-Gesellschaften erhielten von A/S Vinmonopolet 226 Mio. NOK zur Deckung von Umstrukturierungskosten.

Die Arcus-Gruppe besteht aus unabhängigen Aktiengesellschaften, von denen jede einen eigenen Vorstand hat. Die gruppeninterne Kostenbeteiligung erstreckt sich nach Angaben der norwegischen Behörden auf die Miete für Büros und Produktionsanlagen sowie alle anderen Arten von Kosten.

Genehmigungen für den Vertrieb, die Ausfuhr und Einfuhr alkoholischer Getränke waren am 1. Januar 1996 noch nicht erteilt worden. Arcus Distribusjon AS nahm folglich ihre Tätigkeiten 1996 während einer Übergangszeit (5) in einer de facto-Monopolsituation auf. Andere Wirtschaftsteilnehmer haben im Laufe des Jahres 1996 Rechte für die Einfuhr, Ausfuhr und den Vertrieb alkoholischer Getränke erhalten. Arcus Distribusjon AS ist jedoch nach wie vor für den Vertrieb von Weinen und Likören das bei weitem größte Unternehmen am norwegischen Markt. Arcus Produkter AS verfügt über das ausschließliche Recht zur Likörherstellung in Norwegen.

Bemerkungen und andere Informationen aus Norwegen

Die norwegischen Behörden haben anläßlich ihres Schriftverkehrs mit der Überwachungsbehörde zusätzliche Erklärungen und Informationen über die vorerwähnten Bewertungen und Transaktionen übermittelt.

Die Ausgliederung der Arcus-Gruppe aus A/S Vinmonopolet wurde vom Ministerium für Gesundheit und soziale Angelegenheiten mit Hilfe eines Lenkungsausschusses verwaltet, der aus Vertretern dreier anderer Ministerien bestand.

Die Dienstleistungen von Deloitte & Touche wurden im Zusammenhang mit der Bewertung von A/S Vinmonopolet durch das Ministerium für Gesundheit und soziale Angelegenheiten, die damals zuständige Behörde, in Anspruch genommen. Die norwegischen Behörden erklären, daß das Unternehmen den Auftrag aufgrund einer Ausschreibung erhalten hat, an der mehrere andere selbständige Beratungsunternehmen teilgenommen haben.

Für die Bewertung von A/S Vinmonopolet wurde die sogenannte Interne-Zinsfuß-Methode gewählt. Die norwegischen Behörden weisen darauf hin, daß alle Bieter diese Methode anwenden wollten, und ergänzen diesbezüglich, daß das Ministerium für Gesundheit und soziale Angelegenheiten nicht in der Lage war, das Ergebnis einer solchen Berechnungsmethode im voraus zu bestimmen und die Methode demnach nicht gewählt wurde, um in der Eröffnungsbilanz bestimmte Werte aufzustellen.

Die Voraussetzungen für die Anwendung der Methode wurden auch im Lenkungsausschuß erörtert.

Die norwegischen Behörden erklären, daß bei der Auswahl der Bewertungsmethode die Verwendung von Veräußerungswerten geprüft wurde. Sie weisen darauf hin, daß die Verwendung von Veräußerungswerten nicht dasselbe ist wie eine Bewertung aufgrund der Abschreibung auf Basis der Wiederbeschaffungskosten. Diese Methode wird nicht als Grundlage für die Erstellung einer Eröffnungsbilanz eines Unternehmens angesehen (siehe § 2-4 des Gesetzes über die Kapitalgesellschaften, das bei einer anderen Aktienzuteilung als gegen Bargeld eine Bewertung nach dem 'Realwert' vorschreibt).

Obwohl die Ausgliederung von Anfang an von einer Fortsetzung des Betriebs abhängig gemacht wurde, dachten die norwegischen Behörden an eine Bewertung des Unternehmens, in dem bestimmte Tätigkeiten abgewickelt wurden. Armaturen und Installationen, die nicht mehr benötigt wurden, konnten beispielsweise nach dem Veräußerungswert bewertet werden. Jedoch wurde nicht beschlossen, Teile des Unternehmens stillzulegen. Deswegen war es ihrer Ansicht nach auch nicht möglich, eine etwaige Umstrukturierung in die Eröffnungsbilanz einzubeziehen.

Des weiteren vertreten die norwegischen Behörden die Ansicht, daß eine Unternehmensbewertung auf der ausschließlichen Grundlage des Veräußerungswerts auf jeden Fall ein falsches Bild der wirtschaftlichen Gegebenheiten widerspiegeln würde. Jede Veräußerung von Teilen von A/S Vinmonopolet hätte erhebliche Kosten und finanzielle Verpflichtungen mit sich gebracht. Dabei wird auf Kosten im Zusammenhang mit Entlassungen, Vertragskündigungen usw. hingewiesen, die bei der Bewertung des Veräußerungswerts eines fortbestehenden Unternehmens berücksichtigt werden müssen.

Die norwegischen Behörden behaupten, daß jede Bewertung große Unsicherheitsfaktoren hinsichtlich des genauen Werts der Arcus AS in sich birgt, egal ob man sich auf die Veräußerungswerte oder auf die Interne-Zinsfuß-Methode stützt.

Letztere Methode wurde gewählt, weil die Eröffnungsbilanz wegen der Fortführung des Betriebs und folglich wegen künftiger Einnahmen genehmigt wurde. Die norwegischen Behörden vertreten die Auffassung, daß auf Rechnungslegungsergebnissen beruhende Methoden nur verwendet werden können, wenn die betreffenden Unternehmen verkauft worden sind, und sowohl hinsichtlich des Risikos als auch hinsichtlich des voraussichtlichen Wachstums als vergleichbar angesehen werden können. Aus offensichtlichen Gründen lagen Vergleichsinformationen nicht vor, so daß die Wahl selbstverständlich auf die Interne-Zinsfuß-Methode fiel.

Den Angaben der norwegischen Behörden zufolge ergeben die Berechnungen, auf denen die Bewertung beruht, daß der Marktwert (357 Mio. NOK) weit unter dem in der Gewinn- und Verlustrechnung von A/S Vinmonopolet ausgewiesenen Buchwert liegt. Daher kann nicht damit gerechnet werden, daß der künftige Cash flow bei Geschäftstätigkeiten in der neuen Marktlage, mit der die Arcus-Gruppe konfrontiert ist, eine ausreichende Rendite für den gesamten Buchwert abwirft. Die Eröffnungsbilanzen der Arcus-Gesellschaften spiegeln daher den Wertverlust (700 Mio. NOK) infolge der verlorenen Marktanteile im Vergleich zu einer Monopolsituation und die Anpassung an neue Betriebsbedingungen wider.

Außerdem wird auf die von der norwegischen Regierung bekundete Absicht hingewiesen, den Alkoholverbrauch in Norwegen soweit einzuschränken, daß dessen schädliche Wirkungen auf ein Mindestmaß herabgesetzt werden. Aufgrund dieser Unsicherheitsfaktoren vertreten die norwegischen Behörden die Auffassung, daß der Wert der Gesellschaft vorsichtig eingeschätzt werden muß.

Nach allgemeiner Auffassung der norwegischen Behörden setzt die Veranschlagung des Werts eine objektive Bewertung voraus. Eine solche Bewertung stützt sich auf den Preis, den ein Dritter bereit wäre, für ein Unternehmen zu zahlen. Im vorliegenden Fall wird diese Alternative jedoch ausgeklammert. Deswegen war im Rahmen der Berechnung des realen Werts bei der Berechnung und Verwendung der Vermögensgegenstände in der Eröffnungsbilanz Vorsicht angezeigt. Die Transaktionen, d. h. eine andere Aktienzuteilung als gegen Bargeld, haben zwischen Parteien stattgefunden, die in enger Beziehung zueinander stehen. Deswegen vertreten die Behörden die Auffassung, daß für die Veranschlagung des Preises, den ein Dritter für die Unternehmen zahlen würde, keine zuverlässige Grundlage besteht. In diesem Zusammenhang wird auf § 2-4 des Gesetzes über die Kapitalgesellschaften, der das grundlegende Rechnungslegungskonzept der Vorsicht vorsieht, von dem in Artikel 31 der Vierten Richtlinie des Rates die Rede ist, und auf den unabhängigen Bericht des Abschlußprüfers gemäß § 2-9 zweiter Unterabsatz des vorerwähnten Gesetzes verwiesen.

Die norwegischen Behörden gelangen zu dem Ergebnis, daß die Bewertung der Unternehmen der Arcus-Gruppe auf der Grundlage der Schätzungen selbständiger Berater in gutem Glauben in einer Art und Weise durchgeführt wurde, in der ein marktwirtschaftlicher Kapitalgeber eine entsprechende Investition vorgenommen hätte.

Die norwegischen Behörden haben allerdings auf Antrag der Überwachungsbehörde eine Schätzung des Liquidationswerts der Unternehmen und Vermögensgegenstände in Höhe von 387 Mio. NOK vorgelegt. Die Eckwerte, auf denen der Liquidationswert beruht, werden nachstehend wiedergegeben.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Nach Ansicht der norwegischen Behörden unterscheidet sich der Liquidationswert von 387 Mio. NOK nicht wesentlich von der Eröffnungsbilanz von Arcus, die 357 Mio. NOK ausweist. Unter Berücksichtigung des bei Berechnungen dieser Art bestehenden Unsicherheitsfaktors und des von den norwegischen Behörden als geringfügig bezeichneten Unterschieds zwischen diesen beiden Schätzwerten vertreten letztere die Auffassung, daß ihr Transfer der Vermögensgegenstände auf die Arcus-Gruppe dem Verhalten eines unter marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnden Verkäufers in einer ähnlichen Situation entspricht.

Die Bewertung der Immobilien in Höhe von 355 Mio. NOK entspricht der Schätzung ihres Nettoverkaufswerts, die ein selbständiger Gutachter vorgenommen hat. Außerdem schätzte der Gutachter die potentiellen Mieteinnahmen aus Immobilien auf jährlich 75 Mio. NOK. Im D& T-Bericht wird erwähnt, daß die Unternehmen aufgrund ihrer voraussichtlichen Einnahmen nicht in der Lage sein würden, derartige Mieten zu bezahlen.

Die Produktionstätigkeiten in Bergen und Trondheim können durch die in Oslo gelegenen hochmodernen Produktionsanlagen ersetzt werden (6). Durch die Zentralisierung der Produktionstätigkeiten auf Oslo könnten daher erhebliche Kosten eingespart werden. Arcus würde in diesem Fall außerdem von den Verkaufseinnahmen oder aber von Mieteinnahmen aus Immobilien in Bergen und Trondheim profitieren. Der Verkaufswert dieser Immobilien wird auf 155 Mio. NOK geschätzt.

Die norwegischen Behörden erklären, daß das Anlagevermögen der Arcus-Unternehmen zur Fortsetzung der Produktions- und Vertriebstätigkeiten benötigt wird und daß nicht die Absicht besteht, gegenwärtig wichtiges Anlagevermögen zu verkaufen. Andererseits haben sie der Überwachungsbehörde mitgeteilt, daß der Verkauf von Anlagevermögen der Arcus-Gruppe, wie Grundstücke und Gebäude, gemäß § 8-7 und § 8-20 des Gesetzes über die Kapitalgesellschaften eine entsprechende Entscheidung des Vorstands und der Generalversammlung voraussetzt, daß Arcus AS hierfür nicht der Zustimmung der Regierung bedarf und daß die Einnahmen aus einem derartigen Verkauf der Arcus AS zur Verfügung stehen.

II. RECHTLICHE WÜRDIGUNG

Anwendbarkeit von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen

Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen sieht vor, daß Beihilfen der Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Industriezweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Funktionieren des Abkommens unvereinbar sind, soweit sie den Handel zwischen Vertragsparteien beeinträchtigen.

Arcus Produkter AS steht mit anderen EWR-Unternehmen im Wettbewerb, die alkoholische Getränke wie Wein und Likör, Erzeugnisse also, die im gesamten Gebiet des EWR-Abkommens weit verbreitet sind, herstellen und abfuellen.

Arcus Distribusjon AS vertreibt alkoholische Getränke und in einem gewissen Umfang auch Arzneimittel. Diese Erzeugnisse werden in großem Umfang gehandelt, und ähnliche Dienstleistungen werden sowohl im Land als auch in anderen Teilen des EWR von anderen Wettbewerbern angeboten.

Jede Beihilfe im Zusammenhang mit der Finanzierung der Arcus-Gruppe wird daher den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel innerhalb des EWR-Gebiets zu beeinträchtigen drohen und stellt demnach eine Beihilfe im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 EWR-Abkommen dar.

Öffentliche und private Unternehmen, die in verwandten Bereichen und unter vergleichbaren wirtschaftlichen wie finanziellen Bedingungen tätig sind, müssen gemäß Ziffer 20.3.(1) der von der Überwachungsbehörde am 19. Januar 1994 angenommenen verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften (Leitfaden für staatliche Beihilfen) (7) in bezug auf eine Finanzierung gleich behandelt werden. Wenn jedoch öffentliches Kapital zu günstigeren Bedingungen (oder wirtschaftlich gesehen: billiger) zur Verfügung gestellt wird, als ein privater Eigentümer es einem Privatunternehmen bei entsprechender Finanz- und Wettbewerbslage überlassen würde, dann entsteht dem öffentlichen Unternehmen ein Vorteil, auf den private Unternehmen bei ihren Eigentümern nicht rechnen können. Wird die Bereitstellung öffentlicher Mittel zu vorteilhafteren Konditionen daher nicht als Beihilfe behandelt und unter Berücksichtigung der im EWR-Abkommen vorgesehenen Ausnahmeregelungen beurteilt, dann wird der Grundsatz der Neutralität bei der Behandlung öffentlicher und privater Unternehmen verletzt.

Nach Ziffer 20.3.(3) des Leitfadens für staatliche Beihilfen spielt es keine Rolle, ob die Kapitalzuführung in das öffentliche Unternehmen direkt durch den Staat oder indirekt über staatliche Holdinggesellschaften bzw. andere öffentliche Unternehmen erfolgt, um in den Anwendungsbereich des Artikels 61 Absatz 1 zu fallen. Die Transaktionen im Rahmen der Finanzierung der Arcus-Gruppe können daher unter den Begriff der staatlichen Mittel fallen.

Der von der Überwachungsbehörde gemäß Ziffer 20.3(4) des Leitfadens für staatliche Beihilfen anwendbare Test beruht auf dem 'Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers'. Deswegen muß die Behörde insbesondere prüfen, 'ob ein privater Gesellschafter in einer vergleichbaren Lage unter Zugrundelegung der Rentabilitätsaussichten und unabhängig von allen sozialen, regionalpolitischen und sektorenbezogenen Überlegungen die Kapitalhilfe gewährt hätte (8).'

Die Behörde muß aufgrund von Ziffer 20.3(2) des Leitfadens für staatliche Beihilfen das Prinzip eines unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnden Kapitalgebers 'als Ausgangspunkt zur Feststellung und Quantifizierung von Beihilfen' zugrunde legen.

Bewertung der von A/S Vinmonopolet übertragenen Vermögensgegenstände

Jede Unterbewertung der von A/S Vinmonopolet übertragenen Vermögensgegenstände stellt eine Beihilfe zugunsten der Arcus-Gruppe dar, wenn sich herausstellen sollte, daß die begünstigten Unternehmen einen Vorteil daraus ziehen, daß sie nicht die Gesamtkosten eines vom Staat erworbenen Vermögensgegenstands zu tragen haben.

Die vom Beschwerdeführer veranschlagte angebliche Unterbewertung in Höhe von 1,5 Mrd. NOK betrifft u. a. von A/S Vinmonopolet in den letzten Jahren durchgeführte Investitionen sowie den Umfang und die günstige Lage der Grundstücke und Gebäude der Arcus-Gruppe in Oslo, Bergen und Trondheim.

Die Überwachungsbehörde stellt die Bedeutung bestimmter vom Beschwerdeführer gemachter Beobachtungen nicht in Frage. Die Schätzung des Beschwerdeführers beruht jedoch auf zu spärlichen Infomationen, um als Realwert der auf die Arcus-Gruppe übertragenen Vermögensgegenstände akzeptiert werden zu können.

Die Überwachungsbehörde hat die von den norwegischen Behörden vorgelegten Erklärungen und Informationen geprüft.

Sie stellt die Richtigkeit u. a. der Anwendung der Internen-Zinsfuß-Methode für die Bewertung des Cash flow der Arcus-Gruppe als fortbestehendes Unternehmen nicht in Frage.

Die Behörde hat festgestellt, daß trotz der Beteiligung anerkannter Buchhaltungs- und Beratungsunternehmen an der Bewertung von A/S Vinmonopolet die Berechnungen dennoch unter der Aufsicht eines Lenkungsausschusses mit Vertretern aus vier Ministerien durchgeführt wurden. Dieser Lenkungsausschuß war letztendlich für den Bericht verantwortlich. Die Ergebnisse der auf der Grundlage der Internen-Zinsfuß-Methode vorgenommenen Berechnungen, die im D& T-Bericht dargestellt werden, brauchen demnach nicht als unabhängige Schätzungen betrachtet zu werden.

Der D& T-Bericht ergibt, daß die Konzentration der Produktionstätigkeit auf Oslo die Arcus-Gruppe möglicherweise in die Lage versetzen wird, von erheblichen Kosteneinsparungen und von Einnahmen aus Verkäufen oder aber von Mieteinnahmen aus Immobilien in Bergen und Trondheim zu profitieren. Dies weist eindeutig darauf hin, daß sich der Schätzwert von 357 Mio. NOK auf eine Berechnung bezieht, die auf einer sogenannten suboptimalen Struktur der Arcus-Gruppe beruht. Die Überwachungsbehörde kann in der gegenwärtigen Phase nicht davon ausgehen, daß ein vernünftiger, marktwirtschaftlich handelnder Investor einer Bewertung zugestimmt hätte, die nicht auf der wirtschaftlich günstigsten Alternative beruht.

Außerdem kann die Behörde in der gegenwärtigen Phase nicht akzeptieren, daß eine ausschließlich auf der Internen-Zinsfuß-Methode basierende Bewertung ausreicht, um den Marktwert der auf die Arcus-Gruppe übertragenen Vermögensgegenstände zu bestimmen. Auch wenn die Methode unter besonderen Umständen den relativ korrekten Wert eines Unternehmens widerspiegelt, muß zugegeben werden, daß sie lediglich den Gegenwartswert unter Bezugnahme auf einen veranschlagten Cash flow im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit veranschlagt. Mit der Methode wird also ein nominaler Betrag errechnet, der nicht zwangsläufig den Marktwert bestimmter Vermögensgegenstände wie Immobilien, die auf die Arcus-Gruppe übertragen wurden, darstellt.

Die Behörde hat einige andere Beobachtungen gemacht, die ihre Zweifel, daß die Eröffnungsbilanz der Arcus-Gruppe auf einer korrekten Grundlage erstellt wurde, verstärken:

- Ein unabhängiger Gutachter hat den Immobilienwert auf 355 Mio. NOK geschätzt. Der Wert der Ausrüstungen wird außerdem auf 70 Mio. NOK geschätzt. In der Eröffnungsbilanz der Arcus AS wird jedoch der Wert des Anlagevermögens auf nur 175 Mio. NOK festgelegt.

- Im D& T-Bericht wird anerkannt, daß der Gewinn des Arcus-Unternehmens wahrscheinlich nicht ausreicht, um die marktüblichen Mieten für die Immobilien in Oslo, Bergen und Trondheim zu decken (9).

- Der Liquidationswert gilt normalerweise als der Mindestwert einer Gesellschaft. Der von den norwegischen Behörden übermittelte Liquidationswert liegt jedoch um 30 Mio. NOK über dem Buchwert der Arcus-Gruppe. Obwohl die Überwachungsbehörde festgestellt hat, daß die norwegischen Behörden den Unterschied für geringfügig erachten, hat sie auch festgestellt, daß dieselben Behörden keine stichhaltigen Hintergrundinformationen für ihre Schätzungen der etwaigen Entlassungskosten usw. (406 Mio. NOK) vorgelegt haben. Deswegen darf nicht ausgeschlossen werden, daß sich bei näherer Prüfung ein Unterschied von über 30 Mio. NOK ergeben könnte.

Die Feststellung des Marktwerts eines Unternehmens wird stets subjektive und schwierige Elemente enthalten. Die Behörde muß deswegen akzeptieren, daß jede Methode zur Bewertung der zwischen eng verbundenen Parteien gehandelten Vermögensgegenstände einen Unsicherheitsfaktor in sich birgt.

Die Überwachungsbehörde ist jedoch derzeit nicht davon überzeugt, daß die von der norwegischen Regierung unterbreiteten Schätzungen den Wert darstellen, den ein gut unterrichteter, kaufwilliger Interessent als den Realwert ansehen würde und bereit wäre, für die auf die Arcus-Gruppe übertragenen Vermögensgegenstände zu zahlen. Daher vertritt sie die Auffassung, daß eine weitere Überprüfung des Veräußerungswerts der ArcusGruppe und des Werts der Unternehmen als fortbestehende Unternehmen für die Behörde notwendig ist, um den korrekten Wert zu ermitteln.

Finanzierung zur Deckung der Umstrukturierungskosten

Die Überwachungsbehörde gibt zu, daß der Übergang von einer Monopolsituation zu einem marktwirtschaftlichen Wettbewerb im Fall des Vertriebs alkoholischer Getränke eine Neubewertung der Vermögensgegenstände von A/S Vinmonopolet rechtfertigen konnte. Sie räumt außerdem ein, daß die Ausgliederung aus A/S Vinmonopolet möglicherweise bestimmte Umstrukturierungskosten verursacht hat, die vielleicht Arcus AS zu zahlen hat, nämlich Kosten aufgrund bestimmter rechtlicher Verpflichtungen gegenüber früheren Arbeitnehmern von A/S Vinmonopolet.

Entlassungsabfindungen und Vorruhestandsleistungen, die direkt an entlassene Arbeitnehmer gezahlt werden, werden insoweit nicht als staatliche Beihilfe aufgrund von Artikel 61 Absatz 1 angesehen, als die Gesellschaft hieran nicht beteiligt ist. Werden hingegen staatliche Mittel zur Förderung der Umstrukturierung bestimmter Wirtschaftszweige oder Unternehmen verwendet, können durchaus aufgrund einer selektiven Verwendungsweise staatliche Beihilfen vorliegen.

Die aufgrund des Arbeitsrechts oder aufgrund von Tarifvereinbarungen mit den Gewerkschaften bestehenden Pflichten eines Unternehmens zur Zahlung von Entlassungsabfindungen und/oder Vorruhestandsleistungen gehören zu den normalen Kosten, die ein Unternehmen aus eigenen Mitteln bestreiten muß. Jeder staatliche Beitrag zu diesen Kosten muß daher als Beihilfe angesehen werden, unabhängig von der Art und Weise, wie die Zahlungen an das Unternehmen geleistet wurden. Soweit ein Teil der finanziellen Mittel, die A/S Vinmonopolet der Arcus AS für Umstrukturierungskosten bereitgestellt hat, lediglich zur Begleichung von Kosten im Zusammenhang mit den vertraglichen Verpflichtungen von A/S Vinmonopolet gegenüber seinen früheren Mitarbeitern verwendet wird, sollte dieser Teil nicht als staatliche Beihilfe angesehen werden.

Sollte jedoch untersucht werden müssen, ob zugunsten einzelner ehemaliger Mitarbeiter von A/S Vinmonopolet staatliche Beihilfen vorliegen, so würde die Überwachungsbehörde unter Gegebenheiten, anhand deren nachweisbar ist, daß die Beihilfe durch Erleichterung des Strukturwandels und notmildernde Effekte über das Interesse des betreffenden Unternehmens hinaus gehende wirtschaftliche Vorteile zeitigt, eine positive Haltung beziehen.

Ebenso wie zur Deckung der Kosten für Entlassungsabfindungen und Vorruhestandsleistungen werden Beihilfen gewöhnlich in besonderen Umstrukturierungsfällen für Ausbildung, Beratung und praktische Hilfe bei der Arbeitssuche, Unterstützung bei der Standortverlagerung und Berufsausbildung sowie Unterstützung von Existenzgründern gewährt. In diesen Fällen bezieht die Überwachungsbehörde konsequent einen befürwortenden Standpunkt.

Dagegen hat die Überwachungsbehörde grundsätzliche Vorbehalte gegenüber Betriebsbeihilfen. Derartige Beihilfen liegen vor, wenn ein Teil der finanziellen Mittel zur Stärkung der Finanzlage der Arcus-Gruppe oder in anderer Weise auf Kosten der Wettbewerber verwendet wird. Dieselben Erwägungen würden gelten, wenn die Finanzmittel für Umstrukturierungsmaßnahmen verwendet werden, um neuen Verpflichtungen der Arcus-Gruppe gegenüber ihren Mitarbeitern nachzukommen, da es sich hier um normale Kosten handelt, die ein Unternehmen aus eigenen Mitteln bestreiten muß.

Der Überwachungsbehörde liegen aber im gegenwärtigen Stadium keine Informationen vor, die beweisen, daß die norwegischen Behörden der Arcus-Gruppe bei der Verwendung der von A/S Vinmonopolet bereitgestellten 226 Mio. NOK Beschränkungen auferlegt haben. Solange keine Informationen über zwingende Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung dieses Geldes durch die Arcus-Gruppe vorliegen, kann dieses Geld offensichtlich zur Deckung von Betriebskosten verwendet werden.

Deswegen gelangt die Überwachungsbehörde zu dem Schluß, daß auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen die von A/S Vinmonopolet zur Deckung von Umstrukturierungskosten bereitgestellten 226 Mio. NOK als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 EWR-Abkommen angesehen werden müssen.

Ausnahmeregelungen

Was die Anwendbarkeit der Einzelausnahmen vom allgemeinen Beihilfeverbot gemäß Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen betrifft, so sind der Überwachungsbehörde von den norwegischen Behörden keine Informationen zugegangen, die darauf hindeuten, daß letztere die Ausnahmen des Artikels 61 Absatz 2 bzw. 61 Absatz 3 für anwendbar halten.

Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe a) sieht vor, daß Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, wenn sie ohne Diskriminierung nach der Herkunft der Waren gewährt werden, mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar sind. Da die Arcus-Gruppe kein soziales Ziel verfolgt und etwaige Beihilfen keine einzelnen Verbraucher, sondern ein bestimmtes Unternehmen begünstigen würden, ist diese Vorschrift nicht anwendbar. Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe b), der Beihilfen zur Beseitigung von Schäden betrifft, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, greift im vorliegenden Fall ebensowenig wie Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe c), der Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland betrifft.

Artikel 61 Absatz 3 sieht vier voneinander getrennte Ausnahmen (a-d) vor, aufgrund deren Beihilfen als mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar angesehen werden können. Während Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b) Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates betrifft, ist in Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe d) von sonstigen Arten von Beihilfen, die der gemeinsame EWR-Ausschuß gemäß Teil VII festlegt, die Rede. Keine dieser Vorschriften greift im vorliegenden Fall. Die einzig möglichen Ausnahmeregelungen bleiben folglich Artikel 61 Absatz 3 Buchstaben a) und c).

Die von der Überwachungsbehörde im Zusammenhang mit ihrer Entscheidung vom 16. November 1994 (10) über die Fördergebietskarte Norwegens durchgeführte Untersuchung ergibt, daß Oslo, Bergen und Trondheim, wo Unternehmen der Arcus-Gruppe angesiedelt sind, weder aufgrund von Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a) als 'Gebiete, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht', für Regionalbeihilfen in Frage kommen, noch auf der Liste der Fördergebiete aufgrund von Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) stehen. Demnach ist die Ausnahmeregelung des Artikels 61 Absatz 3 Buchstabe c) für Beihilfen zur 'Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft', nicht anwendbar.

Die Arcus-Gruppe hat keine finanziellen Schwierigkeiten mit eigenen Mitteln oder bei der Kreditaufnahme. Deswegen vertritt die Überwachungsbehörde die Auffassung, daß die Ausnahmeregelung des Artikels 61 Absatz 3 Buchstabe c) für Beihilfen 'zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige . . ., soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft', unter Hinweis auf die Vorschriften über Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten in Übereinstimmung mit Kapitel XVI des Leitfadens für staatliche Beihilfen gegenüber den Unternehmen der Arcus-Gruppe nicht anwendbar ist. Allerdings kann anhand zusätzlicher Informationen nicht ausgeschlossen werden, daß ein gewisser Teil der zur Deckung der Umstrukturierungskosten bereitgestellten Finanzmittel als Beihilfe zur Deckung sozialer Kosten im Zusammenhang mit der Umstrukturierung gemäß Ziffer 16.3.2.5 des Leitfadens für staatliche Beihilfen angesehen werden kann.

Die in Kapitel 18 des Leitfadens für staatliche Beihilfen vorgesehenen Vorschriften für Beschäftigungsbeihilfen sind offensichtlich nicht anwendbar, da der Überwachungsbehörde keine Informationen über u. a. Pläne zur Schaffung von Arbeitsplätzen für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern, die es auf dem Arbeitsmarkt besonders schwer haben, oder ähnliche Ziele vorliegen.

Die Zahl der Beschäftigten und die Finanzindikatoren der Arcus-Gruppe lassen darauf schließen, daß es sich nicht um ein kleines oder mittleres Unternehmen in Übereinstimmung mit der KMU-Definition in Ziffer 10.2 des Leitfadens für staatliche Beihilfen handelt. Die Vorschriften über KMU-Beihilfen des Kapitels 10 des Leitfadens sind demnach nicht anwendbar.

Soweit also im Rahmen der untersuchten Transaktionen Beihilfen vorliegen, würden diese vor allem die Finanzlage der Arcus-Gruppe verbessern und/oder das Unternehmen in die Lage versetzen, über einen höheren Marktanteil als sonst möglich zu verfügen. Etwaige Beihilfen stuenden in keinem Zusammenhang mit Erstinvestitionen, der Schaffung von Arbeitsplätzen oder einem anderen zeitlich begrenzten Vorhaben und würden folglich Betriebsbeihilfen darstellen.

Notifizierung

Die norwegischen Behörden bestreiten, daß beim Transfer von Vermögensgegenständen auf die Arcus-Gruppe Beihilfen gewährt worden sind, und haben erklärt, daß sie folglich nicht verpflichtet waren, der Überwachungsbehörde die Finanztransaktionen zu notifizieren. Die Transaktionen wurden ohne vorherige Genehmigung durch die Behörde durchgeführt.

Jede Beihilfe im Rahmen der in dieser Entscheidung beschriebenen Transaktionen wird daher möglicherweise als nicht notifizierte Beihilfe angesehen werden müssen, also als Beihilfe, die aus verfahrensrechtlichen Gründen unrechtmäßig ist. In Negativentscheidungen über unzulässige Beihilfen ordnet die Behörde dem betreffenden EFTA-Staat grundsätzlich an, die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern.

Schluß

Anhand der ihr vorliegenden Informationen ist die Überwachungsbehörde folglich im gegenwärtigen Stadium nicht davon überzeugt, daß die von der norwegischen Regierung vorgelegten Schätzungen den Wert darstellen, der als Realwert der auf die Arcus-Gruppe übertragenen Vermögensgegenstände angesehen weden kann. Deswegen ist eine weitere Prüfung notwendig. Außerdem müssen die von A/S Vinmonopolet zur Deckung von Umstrukturierungskosten bereitgestellten 226 Mio. NOK im gegenwärtigen Stadium als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 EWR-Abkommen angesehen werden.

Deswegen muß nach Auffassung der Überwachungsbehörde das Verfahren nach Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls 3 des Abkommens über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichthofs eröffnet werden.

Die Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens greift der endgültigen Entscheidung nicht vor, in der immer noch festgestellt werden kann, daß keine Beihilfe vorliegt oder daß mögliche Beihilfeelemente mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar sind. Das Verfahren nach Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls 3 des vorerwähnten Abkommens soll eine umfassende Prüfung gewährleisten, bei der alle Parteien ein Anhörungsrecht haben.

(¹) Die Arcus-Gruppe besteht aus der Holdinggesellschaft Arcus AS und ihren beiden 100%igen Tochtergesellschaften Arcus Produkter AS und Arcus Distribusjon AS.

(²) Verdsettelser og fastsettelse av »åpningsbalanser for A/S Vinmonopolet« (Sosialdepartementet) Utført av Deloitte & Touche Oslo, 25. September 1995.

(³) St. prp. nr. 11 1995-96, S. 7.

(4) St. prp. nr. 11 1995-96, S. 6, Punkt 3.1.2 Omstillingsbehov.

(5) Ot. prp. nr. 51 1994-95, Forslag til lov om endringer i alkoholloven (ny bevillingsordning for engrossalg av alkoholholdig drikk mv) Teil II.

(6) D& T-Bericht, Seite 59.

(7) ABl. Nr. L 240 vom 15. 9. 1994 und EWR-Beilage zum ABl. Nr. 34 vom 15. 9. 1995.

(8) Rechtssache 40/85 Belgien gegen Kommission, EuGH 1986, S. 2321.

(9) D& T-Bericht, Ziffer 5 (Seite 36).

(10) ABl. Nr. C 14 vom 19. 1. 1995, S. 4, und EWR-Beilage zum ABl. Nr. 1 vom 19. 1. 1995."

Die EFTA-Überwachungsbehörde fordert hiermit die EFTA-Staaten, die EU-Mitgliedstaaten und interessierte Dritte zur Stellungnahme zu den vorerwähnten Maßnahmen innerhalb eines Monats nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Mitteilung an folgende Anschrift auf:

EFTA-Überwachungsbehörde,

Rue de Trèves 74,

B-1040 Brüssel.

Die Stellungnahmen werden der norwegischen Regierung

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