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Document 31996Y1214(01)

Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2317/95 des Rates vom 25. September 1995 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen

ABl. C 379 vom 14.12.1996, p. 3–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

31996Y1214(01)

Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2317/95 des Rates vom 25. September 1995 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen

Amtsblatt Nr. C 379 vom 14/12/1996 S. 0003 - 0009


Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2317/95 des Rates vom 25. September 1995 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen (1) (96/C 379/03)

(Veröffentlichung der von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 2 Absatz 4 und 4 Absatz 2 der genannten Verordnung mitgeteilten Maßnahmen - Stand der mitgeteilten Maßnahmen am 1. Juli 1996)

A. >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

B. >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

C. >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

D. In der gemeinsamen Liste aufgeführte Kategorien der Staatsangehörigen von Drittländern, die von der Visumpflicht im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der genannten Verordnung befreit sind

I. ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

Artikel 4 Absatz 1 betrifft folgende Kategorien:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Für die unter 1, 2 und 3 genannten Kategorien sind die Mitgliedstaaten internationale Verpflichtungen eingegangen, die allgemeine oder spezifische Befreiungen von der Visumpflicht vorsehen. Dabei handelt es sich um internationale Übereinkommen wie das Übereinkommen von Wien oder - für den Verkehr - das Übereinkommen von Chicago vom 7. Dezember 1944 über den internationalen Luftverkehr und insbesondere Anhang 9 dieses Übereinkommens oder auch um das Übereinkommen Nr. 108 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) für den Seeverkehr.

II. BESONDERE INFORMATIONEN

Die nachstehend mitgeteilten Informationen betreffen spezifisch die Mitgliedstaaten und richten sich nach den Vereinbarungen, die mit den betreffenden Drittländern für die Befreiung von der Visumpflicht für die in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Kategorien von Staatsangehörigen aus Drittländern geschlossen wurden.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) ABl. Nr. L 234 vom 3. 10. 1995, S. 1.

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