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Document 51996PC0460(02)

Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen

/* KOM/96/0460 endg. - CNS 96/0229 */

ABl. C 349 vom 20.11.1996, p. 14–17 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51996PC0460(02)

Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen /* KOM/96/0460 endg. - CNS 96/0229 */

Amtsblatt Nr. C 349 vom 20/11/1996 S. 0014


Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (96/C 349/10) KOM(96) 460 endg. - 96/0229(CNS)

(Von der Kommission vorgelegt am 2. Oktober 1996)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Um die Information der Verbraucher über verbraucherrelevante Aspekte von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen zu verbessern, ist im Rindfleischsektor ein besonderes Etikettierungssystem einzuführen. Unter Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sind bestimmte Erzeugnisse zu verstehen, die in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1) aufgeführt sind. Die Mitgliedstaaten können beschließen, das Etikettierungssystem auf andere Rindfleisch enthaltende Erzeugnisse auszudehnen.

Ein solches Etikettierungssystem sollte fakultativ für die Rindfleisch und Rindfleischerzeugnisse vermarktenden Marktbeteiligten und Organisationen sein, d. h., diejenigen von ihnen, die ihr Rindfleisch und ihre Rindfleischerzeugnisse etikettieren wollen, können dies gemäß dieser Verordnung tun.

Die Bestimmungen dieser Verordnung müssen vereinbar sein mit den bestehenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in den Bereichen Etikettierung und Überwachung der Lebensmittel, Schutz der geographischen Angaben und der Ursprungsbezeichnungen, Maßnahmen zur Förderung des Absatzes und des Verbrauchs von hochwertigem Rindfleisch sowie Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleisch und Fleischerzeugnissen.

Ein wirksames Etikettierungssystem beruht auf der Möglichkeit, das etikettierte Rindfleisch und die etikettierten Rindfleischerzeugnisse zum Ursprungstier bzw. den Ursprungstieren zurückverfolgen zu können. Die Etikettierung durch einen Marktbeteiligten bzw. eine Organisation wird nur anerkannt, wenn eine Spezifikation der zuständigen Behörde vorgelegt und von ihr genehmigt wurde.

Um die Person, die für die Angaben auf dem Etikett verantwortlich ist, ordnungsgemäß zu identifizieren, dürfen die Marktbeteiligten und Organisationen nur dann Rindfleisch und Rindfleischerzeugnisse etikettieren, wenn das Etikett Name und Zeichen des Marktbeteiligten bzw. der Organisation trägt. Es wird genau festgelegt, welche Art der Angaben das Etikett enthalten darf.

Auch Marktbeteiligte und Organisationen, die Rindfleisch und Rindfleischerzeugnisse aus Drittländern in die Gemeinschaft einführen, wollen ihre Erzeugnisse möglicherweise gemäß dieser Verordnung etikettieren. Daher ist vorzusehen, daß das Etikettierungssystem auch für eingeführtes Rindfleisch gilt. Dabei muß gewährleistet werden, daß die Etikettierungsvorschriften für eingeführtes Rindfleisch und eingeführte Rindfleischerzeugnisse genau so zuverlässig sind wie für Gemeinschaftserzeugnisse.

Um die Zuverlässigkeit der festgelegten Etikettierungsvorschriften zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, angemessene und wirksame Kontrollen durchzuführen. Diese Kontrollen erfolgen unbeschadet jeglicher Kontrollen, die die Kommission entsprechend Artikel 9 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (2) durchführt. Die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten werden ermächtigt, die Genehmigung jeglicher Spezifikation im Fall von Unregelmäßigkeiten zu entziehen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Will ein Marktbeteiligter oder eine Organisation gemäß der Begriffsbestimmung von Artikel 2 Rindfleisch oder Rindfleischerzeugnisse an der Verkaufsstätte detailliert etikettieren, so muß er/sie dabei dieser Verordnung entsprechen.

(2) Abweichend von Absatz 1 finden folgende Rechtsvorschriften weiterhin Anwendung:

- Verordnung Nr. 26 des Rates vom 4. April 1962 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen (3),

- Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (4),

- Richtlinie 77/99/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen (5),

- Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (6),

- Richtlinie 93/99/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über zusätzliche Maßnahmen im Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung (7),

- Richtlinie 94/65/EWG des Rates vom 14. Dezember 1994 zur Festlegung von Vorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen (8),

- Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 des Rates vom 28. April 1981 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder (9),

- Verordnung (EWG) Nr. 1186/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Erweiterung des Anwendungsbereichs des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für ausgewachsene Rinder (10),

- Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (11),

- Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates vom 14. Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (12),

- Verordnung (EWG) Nr. 2067/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über Maßnahmen zur Förderung des Absatzes und des Verbrauchs von hochwertigem Rindfleisch (13).

Artikel 2

Zum Zweck dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

- "Rindfleisch und Rindfleischerzeugnisse" sind die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 außer denjenigen der KN-Codes 0102 90 05 bis 0102 90 79 und 0102 10.

- "Etikett" ist ein Etikett, das an einem Einzelstück oder mehreren Stücken Fleisch oder ihrer Verpackung angebracht ist, oder die Information, die der Verbraucher an der Verkaufsstätte erhält.

- "Organisation" ist eine Gruppe Marktbeteiligter in demselben oder verschiedenen Zweigen des Rindfleischhandels.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dieses System auf Verarbeitungserzeugnisse auszudehnen, die im ersten Gedankenstrich genannte Erzeugnisse enthalten, einschließlich Kosmetika und Arzneimittel.

Artikel 3

(1) Jeder Marktbeteiligte bzw. jede Organisation legt der zuständigen Stelle jedes Mitgliedstaats, in dem die Erzeugung oder der Verkauf des betreffenden Rindfleischs bzw. der betreffenden Rindfleischerzeugnisse stattfindet, eine Spezifikation zur Genehmigung vor. Diese Spezifikation muß folgendes enthalten:

- die auf dem Etikett aufzuführenden Angaben;

- die Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Genauigkeit der Angaben getroffen werden müssen;

- das Kontrollsystem, das auf allen Erzeugungs- und Verkaufsstufen angewendet wird, einschließlich der Kontrollen, die von einer vom Marktbeteiligten bzw. der Organisation noch zu bezeichnenden unabhängigen Stelle durchzuführen sind;

- im Fall einer Organisation die Maßnahmen, die hinsichtlich jedes Mitglieds getroffen werden, das die Spezifikation nicht einhält.

(2) Die Genehmigung jeder Spezifikation hängt davon ab, daß sich die zuständige Stelle auf der Grundlage einer gründlichen Untersuchung der gemäß Absatz 1 darin enthaltenen Angaben davon überzeugt, daß das geplante Etikettierungssystem und insbesondere das Kontrollsystem ordnungsgemäß funktionieren. Eine Spezifikation, in der kein Verband hergestellt wird zwischen der Identifizierung des Schlachtkörpers, Schlachtkörperviertels, der Fleischstücke und Fleischerzeugnisse und dem Einzeltier oder im Fall von Fleischstücken und Fleischerzeugnissen den betreffenden Tieren, wird abgelehnt.

(3) Erfolgen die Erzeugung und/oder der Verkauf von Rindfleisch bzw. Rindfleischerzeugnissen in zwei oder mehr Mitgliedstaaten, so prüfen und genehmigen die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten die vorgelegten Spezifikationen, insoweit sich die darin enthaltenen Angaben auf Vorgänge beziehen, die in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet stattfinden. In diesem Fall erkennt jeder betreffende Mitgliedstaat die von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Genehmigung an.

(4) Genehmigen die zuständigen Stellen aller betreffenden Mitgliedstaaten die vorgelegte Spezifikation, so ist der betreffende Marktbeteiligte bzw. die betreffende Organisation zur Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen befugt, sofern das Etikett seinen/ihren Namen oder sein/ihr Zeichen trägt.

Jede Befugnis gilt unbeschadet von Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 und Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92.

Artikel 4

(1) Findet die Erzeugung von Rindfleisch oder Rindfleischerzeugnissen ganz oder teilweise in einem Drittland statt, so dürfen die Marktbeteiligten bzw. Organisationen das Rindfleisch und die Rindfleischerzeugnisse nur dann gemäß dieser Verordnung etikettieren, wenn sie nicht nur die Anforderungen von Artikel 3 erfuellen, sondern ihre Spezifikationen auch von der zuständigen Behörde genehmigt wurden, die zu diesem Zweck von jedem der betreffenden Drittländer bezeichnet wurde.

(2) Damit die von einem Drittland erteilte Genehmigung in der Gemeinschaft gültig ist, muß das Drittland der Kommission vorher folgendes mitteilen:

- die bezeichnete zuständige Behörde;

- die Verfahren und Kriterien, die die zuständige Behörde bei der Prüfung der Spezifikation einhalten muß;

- jeden Marktbeteiligten und jede Organisation, dessen/deren Spezifikation die zuständige Behörde genehmigt hat.

Die Kommission leitet diese Mitteilungen an die Mitgliedstaaten weiter.

Kommt die Kommission auf der Grundlage der vorgenannten Mitteilungen zu dem Schluß, daß die in einem Drittland geltenden Verfahren und/oder Kriterien den Normen dieser Verordnung nicht entsprechen, so beschließt die Kommission nach Anhörung des betreffenden Drittlands, daß die von dem betreffenden Drittland erteilten Genehmigungen in der Gemeinschaft nicht gültig sind.

Artikel 5

(1) Ein Etikett darf nur nachstehend aufgeführte Angaben über das Tier enthalten, von dem das Rindfleisch oder die Rindfleischerzeugnisse stammen:

- Mitgliedstaat, Region eines Mitgliedstaats oder Drittland, in dem/der das Tier geboren wurde, Geschlecht des Tieres;

- Mastverfahren;

- weitere Angaben über die Fütterung;

- Mitgliedstaaten, Regionen eines Mitgliedstaats oder Drittländer, in denen die gesamte Mast oder zumindest 80 % davon stattgefunden haben;

- Angaben über die Schlachtung, wie z. B. Mitgliedstaat, Region eines Mitgliedstaats oder Drittland, in dem/der die Schlachtung stattgefunden hat, Schlachtalter und Schlachtdatum oder Zeitraum, den das Rindfleisch hängend verbrachte;

- Angaben über die Entbeinungs- und Zerlegungsverfahren wie mechanische Rückgewinnung, Art des Fleischs und Gehalt;

- jede weitere Information, die der betreffende Marktbeteiligte bzw. die betreffende Organisation mitteilen möchte und die von der betreffenden zuständigen Behörde genehmigt wurde.

(2) Besteht das Rindfleisch bzw. bestehen die Rindfleischerzeugnisse aus vermischtem Fleisch verschiedener Tiere, so darf das Etikett nur solche Angaben gemäß Absatz 1 enthalten, die auf das gesamte Fleisch zutreffen.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Verwaltungs- und Kontrollmaßnahmen, um zu gewährleisten, daß die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten werden. Diese Maßnahmen erfolgen unbeschadet jeglicher Kontrollen, zu deren Durchführung die Kommission entsprechend Artikel 9 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 befugt sein kann.

Artikel 7

Wird festgestellt, daß ein Marktbeteiligter bzw. eine Organisation die in Artikel 3 Absatz 1 genannte Spezifikation nicht eingehalten hat, so kann der Mitgliedstaat seine Genehmigung gemäß Artikel 3 Absatz 3 entziehen oder zusätzliche Bedingungen vorschreiben, die im Fall der Beibehaltung der Genehmigung erfuellt werden müssen.

Artikel 8

Die Kommission erläßt nach dem Verfahren des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung. Die Durchführungsbestimmungen können sich insbesondere auf die Informationen beziehen, die gemäß Artikel 5 in den Etiketten enthalten sein dürfen.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 1997.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1357/96 (ABl. Nr. L 175 vom 13. 7. 1996, S. 9).

(2) ABl. Nr. L 312 vom 23. 12. 1995, S. 1.

(3) ABl. Nr. 30 vom 20. 4. 1962, S. 993/62. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung Nr. 49 (ABl. Nr. 53 vom 1. 7. 1962, S. 1571/62).

(4) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 2012/64.

(5) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 85.

(6) ABl. Nr. L 33 vom 8. 2. 1979, S. 1.

(7) ABl. Nr. L 290 vom 24. 11. 1993, S. 14.

(8) ABl. Nr. L 368 vom 31. 12. 1994, S. 10.

(9) ABl. Nr. L 123 vom 7. 5. 1981, S. 3.

(10) ABl. Nr. L 119 vom 11. 5. 1990, S. 32.

(11) ABl. Nr. L 208 vom 24. 7. 1992, S. 1.

(12) ABl. Nr. L 208 vom 24. 7. 1992, S. 9.

(13) ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 57.

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