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Document 51996AC0525

    Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für einen Beschluß des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von hauptsächlich im Umweltschutz tätigen Nichtregierungsorganisationen"

    ABl. C 204 vom 15.7.1996, p. 1–3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    51996AC0525

    Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für einen Beschluß des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von hauptsächlich im Umweltschutz tätigen Nichtregierungsorganisationen"

    Amtsblatt Nr. C 204 vom 15/07/1996 S. 0001


    Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für einen Beschluß des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von hauptsächlich im Umweltschutz tätigen Nichtregierungsorganisationen" (96/C 204/01)

    Der Rat beschloß am 2. Februar 1996, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 130 s des EG-Vertrags um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen.

    Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Umweltschutz, Gesundheitswesen und Verbrauch nahm ihre Stellungnahme am 2. April 1996 an. Berichterstatter war Herr Boisseree.

    Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 335. Plenartagung (Sitzung vom 24. April 1996) mit 91 gegen 2 Stimmen und 4 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme.

    1. Gegenstand der Ratsvorlage

    1.1. Die Kommission schlägt einen Ratsbeschluß vor, der den formellen Rahmen (Aktionsprogramm) für die Förderung von im Umweltbereich tätigen Nichtregierungsorganisationen (NRO) darstellen soll. Sowohl der Rat als auch das Europäische Parlament hatten eine solche Festlegung für die verschiedenen Förderaktivitäten der Gemeinschaft gefordert. Dies ist in einem Abkommen vom 28. Juni 1982 niedergelegt worden, das nunmehr für die Umwelt-NRO umgesetzt werden soll.

    1.2. Die Kommission sieht für den Haushalt 1996 eine Beibehaltung des Fördervolumens für diesen Bereich in Höhe von 8,4 Millionen ECU vor.

    1.3. Die Beschlußvorlage legt fest

    - den Geltungsbereich des Aktionsprogramms,

    - die Zwecke, die mit dem Aktionsprogramm gefördert werden sollen,

    - den Kreis der Empfänger,

    - die Modalitäten bei der Vergabe der Mittel und bei der Kontrolle der Mittelverwendungen.

    1.4. Den Rahmen für die Mittelvergabe aufgrund des Aktionsprogramms legt der Beschluß generell fest; jährlich soll ein Detailprogramm veröffentlicht werden.

    1.5. Das Aktionsprogramm gilt zunächst bis Ende 1999. Es ist vorgesehen, daß der Rat für die Zeit ab Januar 2000 erneute Beschlüsse faßt.

    2. Zusammenfassung

    Die Förderung von europäischen Umwelt-NRO durch die Kommission hat sich in der Vergangenheit als notwendig und richtig erwiesen; sie entspricht den Zielsetzungen des 5. Aktionsprogramms für die Umwelt (nachhaltige und umweltverträgliche Entwicklung), zu dem der WSA sich zustimmend geäußert hat. Da diese Fördermaßnahmen aufgrund des vorgeschlagenen Beschlusses fortgesetzt werden sollen, stimmt der Ausschuß der Vorlage grundsätzlich - vorbehaltlich der nachfolgenden Äußerungen - zu.

    3. Allgemeine Bemerkungen

    3.1. Zusammenhang zwischen dem Finanzförderprogramm und der Kooperation zwischen Kommission und Umwelt-NRO

    Der Vorschlag regelt aus dem Gesamtverhältnis zwischen NRO und den Organen der Europäischen Union nur das Programm zur finanziellen Förderung. Seit langem fordern die europaweit tätigen Umweltorganisationen die institutionelle Regelung der Zusammenarbeit insbesondere über Beteiligung, Information und Förderung in einer Festlegung (etwa Ratsbeschluß), die nach Konsultationen mit diesen Verbänden zu erstellen wäre. Dies entspräche dem Prinzip der Kooperation von "Akteuren der Umweltpolitik", wie es im 5. Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Umweltschutz "für eine dauerhafte umweltverträgliche Entwicklung" vorgesehen ist (). Dieses Kooperationsprinzip hat der Wirtschafts- und Sozialausschuß in seiner Stellungnahme zum 5. Aktionsprogramm ausdrücklich unterstützt ().

    Der Wirtschafts- und Sozialausschuß, der die Förderung der nichtamtlichen Umweltschutzaktivitäten zu seinem Anliegen macht, weist auf diesen Zusammenhang hin, ohne die jetzt eingebrachte Beschlußvorlage zurückzuweisen.

    3.2. Finanzielles Volumen

    Der Wirtschafts- und Sozialausschuß fordert die Kommission auf, das finanzielle Volumen des Förderprogramms zu überprüfen, soweit der Rahmen des Programms erweitert werden soll.

    Nach dem Entwurf (Teil II 9.1 des Anhangs - Finanzbogen) sollen z. B. aus dem Ansatz auch das "Beratende Forum" (Kapitel 9 des 5. Aktionsprogramms, 3. Absatz, Punkt i) sowie "andere Sitzungen auf nationaler und regionaler Ebene" gefördert werden. Das geht über die Aktivitäten der NRO hinaus, und sollte deshalb im Finanzbogen gestrichen werden.

    3.3. Rahmen der Förderung

    Nach Auffassung des WSA sollte die Formulierung des Entwurfs den Gegenstand der Förderung klarer beschreiben, insbesondere wenn man den begrenzten Mittelansatz berücksichtigt.

    Die Förderung sollte sich auf solche Nichtregierungsorganisationen konzentrieren, die hauptsächlich im Umweltschutz (so lautet auch die Überschrift des Beschlußentwurfs) auf europäischer Ebene tätig sind. Die Organisationen sollten ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben. Die Förderung sollte auch Aktionen oder Programme einschließen, die gemeinsam mit auf nationalstaatlicher Ebene tätigen Organisationen durchgeführt werden. Es reicht nach Meinung des WSA nicht aus, diese Konkretisierung im jeweiligen Jahresprogramm der Kommission zu veröffentlichen.

    Unklar ist auch der Verwendungszweck der vorgesehenen Förderung. Information und Mobilisierung der Bevölkerung ist sicher ein wichtiges Aufgabenfeld der Umwelt-NRO. Darin sowie in der Erstellung von Analysen und Dokumentationen erschöpft sich aber die Funktion der NRO nicht. Deshalb sollte klargestellt werden, daß "Zielgruppe" für die im Förderprogramm anerkannte - Arbeit von Umwelt-NRO auch die Organe und Behörden der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten sind. Auch gehört die Beratung bei der Vorbereitung von Gemeinschaftsvorschriften und europäischen Normen im Bereich der Umweltpolitik, einschließlich der umweltpolitischen Probleme aus anderen Politikbereichen, zu den Angelegenheiten, die im Rahmen der Förderung liegen sollten.

    3.4. Verfahren bei der Gewährung von Kofinanzierung

    Die Modalitäten für die Förderung von Umwelt-NRO sollten überprüft werden. Die Kommission hat am 11. Juli 1995, parallel zu dem vorliegenden Entwurf, eine Verordnung über die Kofinanzierung von Aktionen der europäischen Entwicklungshilfe-NRO () vorgelegt. Dieser Entwurf ist hinsichtlich der Modalitäten der Förderung großzügiger als der vorliegende Text für die Umwelt-NRO, obwohl diese Divergenz durch die unterschiedlichen Förderziele nicht bedingt ist. Das gilt z. B. für die zeitliche Begrenzung der institutionellen Förderung (Beihilfen für Verwaltungstätigkeiten), aber auch für die Formalisierung des Bewilligungsverfahrens. Hier sollte eine Gleichbehandlung der gleichermaßen förderungswürdigen Aktivitäten erfolgen.

    4. Bemerkungen zu den einzelnen Vorschriften des Beschlußentwurfs

    4.1. Zu Artikel 1 und 2

    Hier ist eine Klarstellung der Fördermaßnahmen im Sinne der Bemerkungen unter Absatz 3.3 erforderlich.

    4.2. Zu Artikel 6

    4.2.1. Wenn gemäß Artikel 6 Nr. 1 eine Förderung der Aktivitäten von NRO im Regelfall 40 % der Kosten nicht überschreiten sollte, wäre damit ein großer Teil der Aktivitäten der Umwelt-NRO nicht realisierbar, weil diese Organisationen nur im geringen Maße über Eigenmittel (Mitgliedsbeiträge usw.) verfügen. Daher sollte der Rahmen für die Förderung gerade für die Umwelt-NRO flexibler formuliert werden (siehe die Regelung im Vorschlag für die Entwicklungshilfe - NRO () sowie Absatz 5.4 der Stellungnahme des WSA zum Finanzierungsinstrument "LIFE" vom 25. 10. 1995 ()).

    4.2.2. Die in Nr. 2 vorgesehene Begrenzung einer Förderung von Verwaltungstätigkeiten auf "grundsätzlich" drei Jahre wird die NRO zu unüberwindbaren Schwierigkeiten führen; es sei denn, die Ausnahmen würden zum Regelfall. Auch insoweit wird eine Begrenzung für die NRO im Entwicklungshilfebereich nicht vorgesehen (s.o. Ziffer 3.4).

    4.2.3. Zu der Regelung in Nr. 3 ist darauf hinzuweisen, daß die Bekanntgabe des jährlichen Programms und die darauf beruhenden Mittelbewilligungen häufig so spät kommen, daß eine Realisierung der im Antrag vorgesehenen Aktivität im Jahr der Antragstellung nicht mehr möglich ist. Auch das Verfahren bei der Genehmigung nachträglicher Änderungen des Projekts (die aus Sachgründen unabweisbar sein können) sollte vereinfacht werden.

    4.3. Zu Artikel 7

    Die Formulierung in Artikel 7 Nr. 2 deckt sich nicht mit der Überschrift des Beschlußentwurfs (hauptsächlich im Umweltschutz tätige Nichtregierungsorganisationen). Es sollte die oben unter 3.3 vorgeschlagene Formulierung übernommen werden.

    4.4. Zum Anhang (operationelle Tätigkeiten)

    Die Definitionen (A-C) müssen an die unter 3.3 vorgeschlagene Verbesserung der Umschreibung der Umwelt-NRO und der Aktivitäten dieser Organisation angepaßt werden. Entsprechendes gilt für Teil II des Finanzbogens Nr. 9.1.

    Geschehen zu Brüssel am 24. April 1996.

    Der Präsident des Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Carlos FERRER

    () ABl. Nr. C 138 vom 17. 5. 1993.

    () ABl. Nr. C 18 vom 22. 1. 1996, S. 141.

    () Dok. KOM(95) 294 endg.

    () ABl. Nr. C 82 vom 19. 3. 1996, S. 18.

    () ABl. Nr. C 18 vom 22. 1. 1996.

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