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Document 51996PC0148

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluß von zwei Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel über die Beschaffungen der öffentlichen Hand und der Betreiber von Telekommunikationsdiensten

/* KOM/96/0148 endg. - CNS 96/0104 */

ABl. C 162 vom 6.6.1996, p. 10–19 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51996PC0148

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluß von zwei Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel über die Beschaffungen der öffentlichen Hand und der Betreiber von Telekommunikationsdiensten /* KOM/96/0148 ENDG - CNS 96/0104 */

Amtsblatt Nr. C 162 vom 06/06/1996 S. 0010


Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluß von zwei Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel über die Beschaffungen der öffentlichen Hand und der Betreiber von Telekommunikationsdiensten (96/C 162/07) KOM(96) 148 endg. - 96/0104(CNS)

(Von der Kommission vorgelegt am 11. April 1996)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, 66, 57 zweiter Absatz, in Verbindung mit Artikel 228 dritter Absatz erster Satz und vierter Absatz,

gestützt auf den Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel über die Beschaffungen der öffentlichen Hand und der Betreiber von Telekommunikationsdiensten sollten genehmigt werden.

Die Abkommen betreffen die Vergabe von öffentlichen Aufträgen für Güter, Baudienstleistungen und andere Dienstleistungen, wobei letztere nicht nur grenzüberschreitende Dienstleistungen beinhalten. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem kürzlich erlassenen Urteil vom 7. März 1996 darauf hingewiesen, daß Artikel 113 des Gemeinschaftsvertrags nicht als Grundlage für eine Ratsentscheidung ausreicht, um ein Abkommen abzuschließen, das Dienstleistungen betrifft, die einen nicht nur grenzüberschreitenden Charakter besitzen. Es ist daher angemessen, die vorliegende Entscheidung ebenfalls auf Artikel 66 in Verbindung mit Artikel 57 zweiter Absatz, der die für die Anwendung notwendigen verfahrenstechnischen Bedingungen darlegt, zu stützen.

Es empfiehlt sich, daß der Rat die Kommission ermächtigt, in Beratung mit einem vom Rat einzusetzenden speziellen Komitee, Änderungen der Anhänge I und II des Telekommunikationsabkommens im Namen der Gemeinschaft zu genehmigen; diese Ermächtigung gilt jedoch, soweit sie Anhang I betrifft, nur für Änderungen, die sich aus der Anwendung des Verfahrens des Artikels 8 der Richtlinie 93/38/EWG des Rates ergeben, und, soweit sie Anhang II betrifft, nur für die Ergebnisse künftiger Verhandlungen im Rahmen des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel über die Beschaffungen der öffentlichen Hand und der Betreiber von Telekommunikationsdiensten werden im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut der Abkommen ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, die Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 3

Die Kommission wird ermächtigt, Änderungen der Anhänge I und II des Telekommunikationsabkommens im Namen der Gemeinschaft zu genehmigen.

Die Kommission wird bei dieser Aufgabe durch einen vom Rat einzusetzenden speziellen Ausschuß unterstützt.

Die in Absatz 1 genannte Ermächtigung gilt, soweit sie Anhang I betrifft, nur für Änderungen, die im Fall der Anwendung der Verfahren des Artikels 8 der Richtlinie 93/38/EWG erforderlich werden, und, soweit sie Anhang II betrifft, nur für die Ergebnisse künftiger Verhandlungen im Rahmen des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) 1996.

ABKOMMEN zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel über die Beschaffungen der Betreiber von Telekommunikationsdiensten

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT (im folgenden "die EG" genannt)

einerseits und

DIE REGIERUNG DES STAATES ISRAEL, handelnd im Namen des Staates Israel (im folgenden "Israel" genannt),

andererseits,

im folgenden die "Vertragsparteien" genannt,

IN ANBETRACHT der von den Vertragsparteien unternommenen Anstrengungen und eingegangenen Verpflichtungen, ihre jeweiligen öffentlichen Beschaffungsmärkte insbesondere im Rahmen des Entwurfs des Assoziationsabkommens EG-Israel vom 20. November 1995 und des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement, GAP 1996) zu liberalisieren,

IN DEM WUNSCH, die Liberalisierungsbemühungen untereinander fortzusetzen durch die Gewährung des gegenseitigen Zugangs zu den Aufträgen der jeweiligen Betreiber ihrer Telekommunikationsdienste unter den in diesem Abkommen vorgesehenen Bedingungen -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Ziel, Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich

(1) Ziel dieses Abkommens ist die Sicherstellung eines gegenseitigen, transparenten und nichtdiskriminierenden Zugangs der Lieferanten und Dienstleistungserbringer der Vertragsparteien zu den von den Betreibern der Telekommunikationsdienste beider Vertragsparteien getätigten Beschaffungen von Waren und Dienstleistungen einschließlich Bauleistungen.

(2) Im Sinne dieses Abkommens bedeuten:

a) "Betreiber der Telekommunikationsdienste" (im folgenden "BT" genannt) Körperschaften, die öffentliche Telekommunikationsnetze bereitstellen oder betreiben oder einen oder mehrere öffentliche Telekommunikationsdienste erbringen und die entweder öffentliche Behörden oder Unternehmen sind oder auf der Grundlage besonderer oder ausschließlicher Rechte tätig sind, die ihnen von einer staatlichen Behörde gewährt wurden.

b) "öffentliches Telekommunikationsnetz" die öffentliche Telekommunikationsinfrastruktur, mit der Signale zwischen definierten Netzabschlußpunkten über Draht, über Richtpunkt, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Wege übertragen werden,

c) "öffentliche Telekommunikationsdienste" Dienste, die ganz oder teilweise aus der Übertragung und Weiterleitung von Signalen auf dem Telekommunikationsnetz durch Telekommunikationsverfahren bestehen, mit Ausnahme von Rundfunk und Fernsehen.

(3) Dieses Abkommen gilt für alle Gesetze, Vorschriften und Praktiken im Zusammenhang mit den Beschaffungen der in Absatz 1 definierten BT der Vertragsparteien und für die Vergabe aller Beschaffungsaufträge durch diese BT. Anhang I enthält die Liste der unter dieses Abkommen fallenden BT. Diese Liste wird, soweit erforderlich, von den Vertragsparteien aktualisiert.

(4) Artikel 3 "Vergabeverfahren" und Artikel 4 "Widerspruchsverfahren" gelten nur für Aufträge oder Serienaufträge, die von den in Anhang I Buchstabe A genannten BT vergeben werden und deren geschätzter Auftragswert ohne Mehrwertsteuer oder vergleichbare Umsatzsteuer nicht weniger beträgt als

im Fall der EG

a) 600 000 ECU bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen,

b) 5 000 000 ECU bei Bauaufträgen,

im Fall des Staates Israel

a) 355 000 SZR bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen,

b) 8 500 000 SZR bei Bauaufträgen.

Der Gegenwert der SZR in NIS wird nach den Verfahren des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA 1996) festgesetzt.

(5) Was die Dienstleistungen einschließlich der Bauleistungen betrifft, so gilt dieses Abkommen für die in Anhang II aufgeführten Dienstleistungen.

(6) Dieses Abkommen gilt nicht für die Vergabe von Aufträgen durch die BT, die nach den einschlägigen Rechtsvorschriften tatsächlich im freien Wettbewerb stehen. Diese Rechtsvorschriften werden angewandt, nachdem sie der anderen Vertragspartei notifiziert und von ihr überprüft wurden. Jede Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei unverzüglich darüber, für welche Dienstleistungen diese Aufträge aufgrund dieses Absatzes vom Geltungsbereich dieses Abkommens ausgenommen sind.

(7) Dieses Abkommen gilt nicht für die Aufträge, die von den in Spanien niedergelassenen BT vor dem 1. Januar 1997 vergeben werden, beziehungsweise nicht für die Aufträge, die von den in Portugal und Griechenland niedergelassenen BT vor dem 1. Januar 1998 vergeben werden. Israel gewährt den in diesen Ländern niedergelassenen Lieferanten und Dienstleistungserbringern die Vorteile aus diesem Abkommen nicht während der betreffenden Zeiträume.

Artikel 2

Nichtdiskriminierung

(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, daß hinsichtlich der Beschaffungsverfahren und -praktiken und der Auftragsvergabe unabhängig von dem in Artikel 1 Absatz 5 genannten Schwellenwert die in ihrem jeweiligen Gebiet ordnungsgemäß niedergelassenen BT

a) Waren, Dienstleistungen, Lieferanten und Dienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei nicht ungünstiger behandeln als

i) inländische Waren, Dienstleistungen, Lieferanten und Dienstleistungserbringer und

ii) Waren, Dienstleistungen, Lieferanten und Dienstleistungserbringer eines Drittlands;

b) einen im Inland niedergelassenen Lieferanten oder Dienstleistungserbringer nicht aufgrund des Grads seiner Zugehörigkeit zu einer natürlichen oder einer Rechtsperson der anderen Vertragspartei, deren Eigentumsrechte an ihm oder Kontrolle über ihn ungünstiger behandeln als einen anderen im Inland niedergelassenen Lieferanten oder Dienstleistungserbringer;

c) einen im Inland niedergelassenen Lieferanten oder Dienstleistungserbringer nicht aufgrund der Tatsache diskriminieren, daß die gelieferte Ware oder die erbrachte Dienstleistung aus der anderen Vertragspartei stammt.

(2) Nach den in Absatz 1 genannten Grundsätzen sind etwaige bei der Qualifikation und der Auswahl der Waren, Dienstleistungen, Lieferanten und Dienstleistungserbringer oder bei der Bewertung der Angebote und der Auftragsvergabe vorgeschriebene Kompensationen untersagt. Desgleichen sind alle Gesetze, Verfahren oder Praktiken wie Preisspannen, Klauseln über den Inlandsanteil, Investitions- oder Produktionserfordernisse, Lizenzbedingungen, Genehmigungen, Finanzierungen oder Rechte auf Einreichung eines Angebots untersagt, die die Waren, Dienstleistungen, Lieferanten und Dienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei diskriminieren oder die BT dazu anhalten, diese zu diskriminieren.

Abweichend von den beiden ersten Sätzen dieses Absatzes kann Israel bis zum 1. Januar 2001 für die Beschaffungsaufträge der in Anhang I Buchstabe A genannten BT Bestimmungen anwenden, die einen begrenzten Inlandsanteil, Kompensationsbeschaffungen oder einen Technologietransfer in Form objektiver, klar definierter und nichtdiskriminierender Bedingungen vorschreiben. Diese Vorschriften gelten nur für die Qualifikation zur Teilnahme am Beschaffungsverfahren und nicht als Kriterium für die Auftragsvergabe. Sie werden der EG notifiziert und unter folgenden Bedingungen angewandt:

a) Israel stellt sicher, daß die in Anhang I Buchstabe A genannten BT in den Bekanntmachungen der Ausschreibungen auf die Existenz solcher Bedingungen hinweisen und diese in den Vertragsunterlagen deutlich angeben.

b) Die Lieferanten sind nicht verpflichtet, Waren zu kaufen, die unter anderem in bezug auf Preis und Qualität nicht zu wettbewerbsfähigen Bedingungen angeboten werden, oder Maßnahmen zu ergreifen, die wirtschaftlich gesehen nicht gerechtfertigt sind.

c) Kompensationen können in jeder Form bis zur Höhe von 30 Prozent des Auftragswerts vorgeschrieben werden.

Nach Ablauf von zwei Jahren prüfen die Vertragsparteien die Anwendung dieser Bestimmung auf der Grundlage eines von Israel vorzulegenden Berichts.

(3) Die in Absatz 1 genannten Grundsätze gelten auch für die von den Vertragsparteien und ihren in Anhang I Buchstabe A genannten BT im Rahmen der Widerspruchsverfahren gewährte Behandlung.

(4) Die Vertragsparteien wenden die Bestimmungen des WTO-Übereinkommens über technische Handelshemmnisse auf die Beschaffungen ihrer jeweiligen BT an.

Artikel 3

Beschaffungsverfahren

(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, daß die Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der Transparenz und der Billigkeit im Rahmen der Beschaffungsverfahren und -praktiken ihrer in Anhang I Buchstabe A genannten BT geachtet werden. Diese Verfahren umfassen mindestens folgende Bestandteile:

a) Der Aufruf zum Wettbewerb erfolgt durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung mit einer Aufforderung zur Einreichung von Angeboten, einer als Hinweis dienenden Bekanntmachung oder einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifikationssystems. Diese Bekanntmachungen oder eine Zusammenfassung ihrer wichtigsten Bestandteile sind auf nationaler Ebene oder, was die EG betrifft, auf Gemeinschaftsebene in mindestens einer Amtssprache des GPA 1996 zu veröffentlichen. Sie enthalten alle erforderlichen Informationen über die geplante Beschaffung, gegebenenfalls einschließlich der Art des angewandten Vergabeverfahrens.

b) Die Fristen müssen so bemessen sein, daß es den Lieferanten oder den Dienstleistungserbringern möglich ist, Angebote auszuarbeiten und einzureichen.

c) Die Ausschreibungsunterlagen enthalten alle erforderlichen Informationen, insbesondere die technischen Spezifikationen und die Vergabekriterien, damit die Bieter ordnungsgemäße Angebote einreichen können. Die Ausschreibungsunterlagen werden den Lieferanten oder Dienstleistungserbringern auf Anfrage zugesandt.

d) Die Auswahlkriterien müssen objektiv sein. Verwendet ein BT ein Qualifikationssystem, so muß dieses System auf der Grundlage im voraus festgelegter und objektiver Kriterien gehandhabt werden, und das Teilnahmeverfahren und die Teilnahmebedingungen müssen auf Wunsch angegeben werden.

e) Das für die Vergabe maßgebende Kriterium ist entweder das wirtschaftlich günstigste Angebot unter Berücksichtigung besonderer Bewertungskriterien wie etwa: Lieferfrist oder Ausführungsdauer, Rentabilität, Qualität, technischer Wert, Kundendienst und Verpflichtungen hinsichtlich der Ersatzteile, Preis usw. oder ausschließlich der niedrigste Preis.

(2) Die Vertragsparteien stellen sicher, daß ihre in Anhang I Buchstabe A genannten BT die in den Ausschreibungsunterlagen enthaltenen technischen Spezifikationen eher in bezug auf die Funktionsmerkmale als in bezug auf die Entwurfs- und die beschreibenden Merkmale aufstellen. Diese Spezifikationen werden auf internationale Normen, soweit solche bestehen, oder anderenfalls auf nationale technische Vorschriften, anerkannte nationale Normen oder Bauvorschriften gestützt. Alle technischen Spezifikationen, die mit dem Ziel oder der Wirkung aufgestellt oder angewendet werden, die Beschaffung von Waren oder Dienstleistungen der anderen Vertragspartei durch die BT der Vertragspartei oder den damit zusammenhängenden Handel zwischen den Vertragsparteien zu behindern, sind untersagt.

Artikel 4

Widerspruchsverfahren

(1) Für die Beschaffungen der in Anhang I Buchstabe A genannten BT richten die Vertragsparteien nichtdiskriminierende, rasch greifende, transparente und wirksame Verfahren ein, damit Lieferanten oder Dienstleistungserbringer gegen angebliche Verletzungen dieses Abkommens bei Beschaffungen, an denen sie ein Interesse haben oder hatten, Widerspruch anmelden können. Es gelten die Widerspruchsverfahren gemäß Anhang III.

(2) Die Vertragsparteien stellen sicher, daß ihre in Anhang I Buchstabe A genannten BT die einschlägigen Unterlagen über die unter dieses Abkommen fallenden Beschaffungsverfahren für die Dauer von mindestens drei Jahren aufbewahren.

(3) Die Vertragsparteien stellen sicher, daß die Beschlüsse der für die Widerspruchsverfahren zuständigen Instanzen wirksam durchgesetzt werden.

Artikel 5

Informationsaustausch

Soweit dies für eine wirksame Durchführung des Abkommens notwendig ist, tauschen die Vertragsparteien auf Antrag einer Vertragspartei Informationen über Rechtsvorschriften, andere Maßnahmen oder bevorstehende Änderungen aus, welche die Beschaffungspolitik oder -praktiken berühren oder berühren können.

Artikel 6

Streitbeilegung

(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, Streitigkeiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens unverzüglich auf dem Konsultationsweg beizulegen.

(2) Wird eine Streitigkeit nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt des ersten Ersuchens um Konsultationen durch Konsultationen beigelegt, so kann jede Vertragspartei die Streitigkeit gemäß Artikel 32 des Interims-Assoziationsabkommens an den Kooperationsrat EG-Israel und nach Inkrafttreten des Assoziationsabkommens gemäß Artikel 75 dieses Abkommens an den Assoziationsrat EG-Israel verweisen.

Artikel 7

Schutzmaßnahmen

(1) Falls eine Vertragspartei der Auffassung ist, daß die andere Vertragspartei einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht nachgekommen ist, eine Vertragspartei die in dem Beschluß der Schiedsinstanz festgelegten Maßnahmen nicht ergreift oder Gesetze, Vorschriften oder Praktiken die Vorteile, die sich aufgrund dieses Abkommens für die andere Vertragspartei ergeben, schmälern oder zu schmälern drohen und die Vertragsparteien nicht in der Lage sind, unverzüglich angemessene Ausgleichsmaßnahmen oder andere Abhilfemaßnahmen zu vereinbaren, so kann die beeinträchtigte Partei unbeschadet ihrer Rechte und Verpflichtungen nach internationalem Recht die Anwendung dieses Abkommens teilweise oder ganz aussetzen. Die andere Vertragspartei ist umgehend zu unterrichten.

(2) Der Umfang und die Dauer dieser Maßnahmen werden auf das Maß beschränkt, das unbedingt notwendig ist, um den Zustand zu beheben und gegebenenfalls ein ausgewogenes Gleichgewicht der Rechte und Pflichten aus diesem Abkommen sicherzustellen.

Artikel 8

Konsultationen

Die Vertragsparteien führen auf Antrag einer Vertragspartei mindestens einmal jährlich Konsultationen über das Funktionieren dieses Abkommens durch.

Artikel 9

Informationstechnologie

(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um sicherzustellen, daß die Art der in ihren jeweiligen Datenbanken enthaltenen Informationen über die Beschaffungspraxis, insbesondere die der in den Bekanntmachungen der Ausschreibungen und den Ausschreibungsunterlagen enthaltenen Informationen, hinsichtlich ihrer Qualität und des Zugangs vergleichbar ist. Desgleichen arbeiten sie zusammen, um sicherzustellen, daß die Art der Informationen, die mit Hilfe ihrer jeweiligen elektronischen Mittel im Zusammenhang mit öffentlichen Beschaffungen zwischen den beteiligten Parteien ausgetauscht werden, hinsichtlich ihrer Qualität und des Zugangs vergleichbar ist.

(2) Die Vertragsparteien stellen unter gebührender Berücksichtigung der Fragen der Interoperabilität und der Verbundfähigkeit nach Einigung über die Vergleichbarkeit der in Absatz 1 genannten Art der Informationen über die Beschaffungspraxis sicher, daß die Lieferanten und Dienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei auf Gegenseitigkeitsbasis Zugang zu den einschlägigen Informationen über die Beschaffungspraxis wie zum Beispiel den Bekanntmachungen von Ausschreibungen in ihren jeweiligen Datenbanken erhalten. Außerdem stellen sie den Zugang der Lieferanten und Dienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei zu ihren jeweiligen elektronischen Systemen für das Beschaffungswesen, beispielsweise zu ihren elektronischen Ausschreibungen, auf Gegenseitigkeitsbasis sicher. Ferner berücksichtigen die Vertragsparteien in gebührendem Maß die Bestimmungen des Artikels XXIV Ziffer 8 des GPA 1996.

Artikel 10

Schlußbestimmungen

(1) Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, spanischer, schwedischer und hebräischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Es gilt für die in Artikel 38 des Interimsabkommens über Handel und handelsbezogene Fragen und nach Inkrafttreten des Assoziationsabkommens für die in Artikel 83 dieses Abkommens genannten Gebiete.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluß der Ratifikations-, Abschluß- oder Annahmeverfahren nach den für die Vertragsparteien jeweils geltenden Regeln notifiziert haben.

(3) Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen der WTO und anderer unter der Schirmherrschaft der WTO geschlossener multilateraler Übereinkünfte bleiben unberührt.

(4) Spätestens drei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens überprüfen die Vertragsparteien das Abkommen, um gegebenenfalls seine Durchführung zu verbessern und seinen Geltungsbereich zu erweitern.

(5) Dieses Abkommen wird auf unbefristete Zeit geschlossen. Wünscht eine Vertragspartei das Abkommen zu kündigen, so notifiziert sie der anderen Vertragspartei ihre Absicht schriftlich. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation wirksam.

(6) Die Anhänge zu diesem Abkommen sind Bestandteil des Abkommens.

ANHANG I

(Artikel 1 Absatz 3 betreffend die BT)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

(Artikel 4 Widerspruchsverfahren)

1. Widerspruch wird bei einem Gericht oder bei einer unparteiischen und unabhängigen Prüfinstanz eingelegt, die kein Interesse an dem Ergebnis der Beschaffung hat, deren Mitglieder keinem externen Einfluß unterliegen und deren Beschlüsse bindend sind. Eine Prüfinstanz, die nicht ein Gericht ist, unterliegt entweder einem richterlichen Prüfungsrecht oder arbeitet nach Verfahren, die gewährleisten, daß

a) die Frist, sofern eine Frist vorgesehen ist, innerhalb deren ein Widerspruchsverfahren eingeleitet werden kann, in keinem Fall weniger als zehn Tage beträgt, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem die Grundlage der Beschwerde bekannt wurde oder bekannt gewesen sein dürfte;

b) die Teilnehmer gehört werden, bevor ein Beschluß gefaßt wird, daß sie während der Verfahren vertreten und begleitet werden können und Zugang zu allen Verfahren erhalten;

c) Zeugen vorgeführt werden können und Dokumente im Zusammenhang mit der widersprüchlichen Beschaffung, die für die Verfahren benötigt werden, der Prüfinstanz offengelegt werden;

d) die Verfahren öffentlich stattfinden und die Beschlüsse schriftlich gefaßt und begründet werden;

2. Die Vertragsparteien stellen sicher, daß die Maßnahmen im Zusammenhang mit den Widerspruchsverfahren zumindest entweder Bestimmungen über die Befugnisse vorsehen,

a) zum frühestmöglichen Zeitpunkt durch eine einstweilige Verfügung Maßnahmen zu ergreifen, um die angebliche Verletzung zu beseitigen oder einer weiteren Schädigung der betroffenen Interessen vorzubeugen, einschließlich Maßnahmen zur Aussetzung oder zur Sicherstellung der Aussetzung des Vergabeverfahrens oder der Umsetzung eines Beschlusses der BT und

b) widerrechtlich gefaßte Beschlüsse aufzuheben oder deren Aufhebung sicherzustellen, einschließlich der Rücknahme diskriminierender technischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Spezifikationen in der Bekanntmachung der Ausschreibung, in den Ausschreibungsunterlagen oder in anderen Unterlagen im Zusammenhang mit dem betreffenden Vergabeverfahren,

oder Bestimmungen über die Befugnisse vorsehen, indirekt wirksamen Druck auf die BT auszuüben, damit sie etwaige Verletzungen des Abkommens beheben oder von Verletzungen des Abkommens abgehalten werden und Schädigungen vermieden werden.

3. Ferner sehen die Widerspruchsverfahren die Gewährung von Schadenersatz für Personen vor, die durch die Verletzung des Abkommens geschädigt wurden. Wird mit der Begründung, daß ein Beschluß widerrechtlich gefaßt worden sei, Schadenersatz gefordert, so kann jede Vertragspartei verfügen, daß der strittige Beschluß zunächst aufgehoben oder für rechtswidrig erklärt wird.

Artikel 1 Absatz 6 Begleitschreiben

Sehr geehrter . . . von Israel!

Gemäß Artikel 1 Absatz 6 des Entwurfs des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Israel über die Beschaffungen der Betreiber von Telekommunikationsdiensten gebe ich Ihnen hiermit bekannt, daß die genannte einschlägige Rechtsvorschrift die Richtlinie 93/38/EWG des Rates, insbesondere Artikel 8, ist.

Eine Abschrift dieser Rechtsvorschrift habe ich Ihnen auf diplomatischem Weg übermittelt.

Für die EG

Sehr geehrter . . . der EG!

Bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom heutigen Datum und auf die jüngsten Beratungen zwischen unseren Dienststellen teile ich Ihnen mit, daß Israel die Überprüfung der von Ihnen gemäß Artikel 1 Absatz 6 des Entwurfs des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Israel über die Beschaffungen der Betreiber von Telekommunikationsdiensten notifizierten Rechtsvorschrift (Richtlinie 93/38/EWG des Rates, insbesondere Artikel 8) abgeschlossen hat.

Für Israel

Vereinbarte Niederschrift

Im Zusammenhang mit dem Abkommen über die Beschaffungen der Betreiber von Telekommunikationsdiensten vereinbaren die beiden Vertragsparteien, daß Artikel 3 des Abkommens, was Israel betrifft, die Anwendung der im GPA 1996 festgelegten Beschaffungsverfahren vorschreibt. Was die EG betrifft, so genügen die Beschaffungsverfahren gemäß Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (1) der Vorschrift des Artikels 3 dieses Abkommens.

(1) ABl. Nr. L 199 vom 9. 8. 1993, S. 84.

ABKOMMEN zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel über das öffentliche Beschaffungswesen

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT (im folgenden "die EG" genannt)

einerseits und

DIE REGIERUNG DES STAATES ISRAEL, handelnd im Namen des Staates Israel (im folgenden "Israel" genannt),

andererseits,

im folgenden die "Vertragsparteien" genannt,

IN ANBETRACHT der von den Vertragsparteien unternommenen Anstrengungen und eingegangenen Verpflichtungen, ihre jeweiligen öffentlichen Beschaffungsmärkte im Rahmen des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement, GAP 1996) zu liberalisieren,

IN DEM WUNSCH, den Zugang zu ihren jeweiligen Beschaffungsmärkten zu verbessern und den Geltungsbereich ihrer jeweiligen Anhänge I zum GPA zu erweitern,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Verpflichtung der EG

(1) Zur Ergänzung und Erweiterung des Geltungsbereichs ihrer im Rahmen des GPA eingegangenen Verpflichtungen gegenüber Israel verpflichtet sich die EG, ihre Allgemeinen Anmerkungen zu Anhang I des GPA wie folgt zu ändern:

- Die Allgemeine Anmerkung I, zweiter Gedankenstrich, Buchstabe e) erhält folgende Fassung:

"(Stadtverkehrsmittel) für Lieferanten und Dienstleistungserbringer aus Kanada, Japan, Korea und den USA; für Lieferanten und Dienstleistungserbringer aus Israel, was Busverkehrsdienste betrifft"

(2) Die EG notifiziert dem WTO-Sekretariat diese Änderung innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens.

Artikel 2

Verpflichtungen Israels

(1) Zur Ergänzung und Erweiterung des Geltungsbereichs seiner im Rahmen des GPA eingegangenen Verpflichtungen gegenüber der EG verpflichtet sich Israel, seine Anlagen und Anmerkungen zu Anhang I des GPA wie folgt zu ändern:

a) In der Liste der Beschaffungsstellen in Anlage 3 wird folgender Wortlaut angefügt:

". . . Alle Beschaffungsstellen, die im Bereich des Stadtverkehrs tätig sind, ausgenommen diejenigen, die im Bereich des Busverkehrs tätig sind . . ."

b) In Anmerkung 2 der Anlage 3 wird folgender Absatz angefügt:

"Was die Aufträge der Beschaffungsstellen betrifft, die im Bereich des Stadtverkehrs tätig sind, ausgenommen derjenigen, die im Bereich des Busverkehrs tätig sind, so gilt dieses Abkommen nur für Waren und Dienstleistungen einschließlich Bauleistungen der Europäischen Gemeinschaft."

Israel ist bereit, über eine Öffnung der Aufträge der Beschaffungsstellen, die im Bereich des Stadtverkehrs tätig sind, ausgenommen derjenigen, die im Bereich des Busverkehrs tätig sind, für andere Codemitglieder auf Gegenseitigkeitsbasis zu verhandeln.

c) In der Liste in Anlage 4 werden folgende Dienstleistungen angefügt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

Die Vertragsparteien kommen überein, daß Israel sich nach Kräften bemühen wird, seine Liste der Dienstleistungen im Rahmen des GPA gemäß Artikel 4 Absatz 4 dieses Abkommens gegenüber der EG zu erweitern.

d) Anmerkung 1 in Anlage 1 wird wie folgt geändert:

"- Medizinisches Verbandsmaterial (Binden, Pflaster, ausgenommen Gazebinden und Gazekompressen)"

(2) Israel notifiziert dem WTO-Sekretariat diese Änderungen innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens.

(3) Abweichend von Artikel 2 Buchstabe d) gewährt Israel, falls es die in den Anmerkungen zu Anlage 3 des GPA 1996 festgelegten Ausnahmen gegenüber einer anderen Vertragspartei des GPA verringert oder nicht anwendet, der EG auf Gegenseitigkeitsbasis die gleichen Vorteile.

Israel verlangt nicht auf der Grundlage von Gesetzen, Verfahren oder Verhaltensweisen von den Krankenhäusern, die nicht unter das GPA 1996 fallen, Waren, Dienstleistungen oder Lieferanten der EG zu diskriminieren.

Unbeschadet einer getrennten Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien dieses Abkommens über die Kompensationsbedingungen und -verfahren und die Schwellenwerte gewährt Israel den Lieferanten, Dienstleistungserbringern, Waren und Dienstleistungen der EG eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die den Anbietern, Dienstleistungserbringern, Waren und Dienstleistungen anderer GPA-Vertragsparteien gewährte Behandlung.

(4) Bei Beschaffungen im Wert von mehr als 550 000 SZR, die von Gemeinden getätigt werden, die nicht unter die Liste der Beschaffungsstellen in Anlage 2 des GPA 1996 fallen, gewährt Israel den Waren, Dienstleistungen und Lieferanten der EG eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die den inländischen Waren, Dienstleistungen und Lieferanten gewährte Behandlung.

Israel wird sich nach Kräften bemühen, die im GPA festgelegten Verfahren auf diese Beschaffungen anzuwenden. Zu diesem Zweck übermittelt Israel dem GPA-Sekretariat zur gegebenen Zeit eine Liste der Beschaffungsstellen, die in der derzeitigen Anlage 2 des GPA auf Gegenseitigkeitsbasis hinzuzufügen sind.

Artikel 3

Konsultationen

Die Vertragsparteien führen auf Antrag einer Vertragspartei und mindestens einmal jährlich Konsultationen über das Funktionieren und die Durchführung des Abkommens durch. Die im GPA vorgesehenen Konsultationsverfahren bleiben unberührt.

Artikel 4

Schlußbestimmungen

(1) Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, spanischer, schwedischer und hebräischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Es gilt für dieselben Gebiete der EG und Israels, für die das GPA gilt.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluß des Ratifikations-, Abschluß- oder Annahmeverfahrens nach den für die Vertragsparteien jeweils geltenden Regeln notifiziert haben.

(3) Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen der WTO und anderer unter der Schirmherrschaft der WTO geschlossener multilateraler Übereinkünfte bleiben unberührt.

(4) Spätestens drei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens überprüfen die Vertragsparteien dieses Abkommen, um gegebenenfalls seine Durchführung zu verbessern und seinen Geltungsbereich zu erweitern.

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