Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document E1995P0002

    Ersuchen des Gulating lagmannsrett (Beschluß vom 27. November 1995) um Abgabe einer Stellungnahme in der Rechtssache Eilert Eidesund/Stavanger Catering A/S (Rechtssache E-2/95)

    ABl. C 149 vom 23.5.1996, p. 11–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    E1995P0002

    Ersuchen des Gulating lagmannsrett (Beschluß vom 27. November 1995) um Abgabe einer Stellungnahme in der Rechtssache Eilert Eidesund/Stavanger Catering A/S (Rechtssache E-2/95)

    Amtsblatt Nr. C 149 vom 23/05/1996 S. 0011 - 0011


    Ersuchen des Gulating lagmannsrett (Beschluß vom 27. November 1995) um Abgabe einer Stellungnahme in der Rechtssache Eilert Eidesund/Stavanger Catering A/S (Rechtssache E-2/95) (96/C 149/08)

    Der Gulating lagmannsrett (in etwa: Oberster Gerichtshof) hat den EFTA-Gerichtshof mit Beschluß vom 27. November 1995, bei der Kanzlei eingegangen am 4. Dezember 1995, um Abgabe eines Guthabens in der Rechtssache Eilert Eidesund/Stavanger Catering A/S ersucht und folgende Fragen vorgelegt:

    1. Fällt die Beendigung eines Vertrags über die gastronomischen Versorgungsleistungen mit einem Unternehmen und der Abschluß eines neuen Vertrags über diese Leistungen mit einem anderen Unternehmen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 77/187/EWG des Rates, wenn in dem Vertrag nicht festgelegt wurde, daß Ausrüstungen und/oder Beschäftigte mit zu übernehmen sind?

    2. Würde die Antwort auf Frage Nummer 1 anders ausfallen, wenn das neue Gastronomieunternehmen Beschäftigte und Lagerbestände übernimmt?

    3. Würde die Antwort auf Frage Nummer 1 anders ausfallen, wenn der Vertrag in den Anwendungsbereich der Richtlinien 77/62/EWG, 80/767/EWG und 88/295/EWG über die Vergabe öffentlicher Lieferaufträge fällt?

    4. Schließen die Rechte gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 auch das Recht ein, das Versicherungssystem (einschließlich Altersversorgung), an das der Beschäftigte über den Arbeitgeber angeschlossen war, der den Auftrag verloren hat, auch mit dem neuen Arbeitgeber beizubehalten?

    5. Würde die Antwort auf Frage Nummer 1 anders ausfallen, wenn folgende Annahmen zutreffen:

    a) Die Beschäftigten des früheren Gastronomieunternehmens bewerben sich in der üblichen Weise und werden aufgrund ihrer Bewerbung in dem neuen Gastronomieunternehmen beschäftigt und

    b) zwischen dem neuen und dem früheren Gastronomieunternehmen bzw. zwischen dem Auftraggeber und dem neuen Gastronomieunternehmen besteht eine Vereinbarung, wonach auch die Beschäftigten zu übernehmen sind?

    Top