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Document 51996PC0077

    Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG (EURATOM, EGKS, EWG) DES RATES zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften hinsichtlich der Gleichbehandlung

    /* KOM/96/0077 ENDG */

    ABl. C 144 vom 16.5.1996, p. 14–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    51996PC0077

    Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG (EURATOM, EGKS, EWG) DES RATES zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften hinsichtlich der Gleichbehandlung /* KOM/96/0077 ENDG */

    Amtsblatt Nr. C 144 vom 16/05/1996 S. 0014


    Geänderter Vorschlag für eine Verordnung (Euratom, EGKS, EG) des Rates zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften hinsichtlich der Gleichbehandlung (1) (96/C 144/08) KOM(96) 77 endg.

    (Gemäß Artikel 189a Absatz 2 des EG-Vertrags von der Kommission vorgelegt am 6. März 1996)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 24,

    auf Vorschlag der Kommission nach Stellungnahme des Statutsbeirats,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

    nach Stellungnahme des Gerichtshofes,

    nach Stellungnahme des Rechnungshofes,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Gleichbehandlung ist nicht wie bisher nur bei der Einstellung zu gewährleisten, sondern grundsätzlich in den für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften geltenden Statutsvorschriften und Regelungen zu verankern.

    Die Organe der Gemeinschaften sind aufgefordert, einvernehmlich die positiven Maßnahmen festzulegen, mit denen die Chancengleichheit von Beamtinnen und Beamten in den durch das Statut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten abgedeckten Bereichen gefördert werden kann -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften wird wie folgt geändert:

    1. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel eingefügt:

    "Artikel 1a

    (1) Unbeschadet der besonderen einschlägigen Bestimmungen, die einen bestimmten Personenstand voraussetzen, haben die Beamten in den Fällen, in denen das Statut Anwendung findet, Recht auf Gleichbehandlung ohne unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund der Rasse, ihrer politischen, philosophischen oder religiösen Überzeugung, ihres Geschlechts und ihrer sexuellen Orientierung.

    (2) Die Organe legen nach Stellungnahme des Statuts beim Rat einvernehmlich die Maßnahmen und Aktionen fest, die zur Chancengleichheit von Beamtinnen und Beamten in den durch das Statut abgedeckten Bereichen beitragen. Sie erlassen zu diesem Zweck die entsprechenden Vorschriften, insbesondere um den faktischen Ungleichheiten, die die Chancen der Frauen in den durch das Statut abgedeckten Bereichen beeinträchtigen, zu beseitigen."

    2. Artikel 27 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    "Die Beamten werden ungeachtet der Rasse, ihrer politischen, philosophischen und religiösen Überzeugung, ihres Geschlechts und ihrer sexuellen Orientierung und unbeschadet ihres Personenstands und ihrer familiären Verhältnisse ausgewählt".

    Artikel 2

    Die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften werden wie folgt geändert:

    1. Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 1a, Artikel 5 Absätze 1, 2 und 4 und Artikel 7 des Statuts betreffend die Einteilung der Dienstposten nach Laufbahngruppen, Sonderlaufbahn und Besoldungsgruppen sowie die Gleichbehandlung und Verwendung der Beamten gelten entsprechend."

    2. Artikel 12 Absatz 1 zweiter Unterabsatz erhält folgende Fassung:

    "Die Bediensteten auf Zeit werden ungeachtet der Rasse, ihrer politischen, philosophischen und religiösen Überzeugung, ihres Geschlechts und ihrer sexuellen Orientierung und unbeschadet ihres Personenstands und ihrer familiären Verhältnisse ausgewählt."

    3. Dem Artikel 53 wird folgender Absatz hinzugefügt:

    "Artikel 1a des Statuts betreffend die Gleichbehandlung der Beamten gilt entsprechend."

    4. Artikel 83 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 1a, Artikel 11, Artikel 12 erster Unterabsatz, Artikel 14, Artikel 16 erster Unterabsatz, Artikel 17, Artikel 19, Artikel 22, Artikel 23 erster und zweiter Unterabsatz und Artikel 25 zweiter Unterabsatz des Statuts betreffend die Rechte und Pflichten des Beamten sowie Artikel 90 und 91 des Statuts betreffend den Beschwerdeweg und den Rechtsschutz gelten entsprechend."

    Artikel 3

    Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    (1) ABl. Nr. C 104 vom 15. 4. 1993, S. 13.

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