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Document 51996PC0044(27)

    Vorschlag VERORDNUNG (EG) Nr. ... DES RATES zur Festsetzung der Prämien für Tabakblätter nach Tabakgruppen und Sortengruppen der Ernte 1996

    /* KOM/96/0044 endg. - CNS 96/0077 */

    ABl. C 125 vom 27.4.1996, p. 51–52 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    51996PC0044(27)

    Vorschlag VERORDNUNG (EG) Nr. ... DES RATES zur Festsetzung der Prämien für Tabakblätter nach Tabakgruppen und Sortengruppen der Ernte 1996 /* KOM/96/0044 ENDG - CNS 96/0077 */

    Amtsblatt Nr. C 125 vom 27/04/1996 S. 0051


    Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) Nr. . . . DES RATES vom . . .

    zur Festsetzung der Prämien für Tabakblätter nach Tabakgruppen und Sortengruppen der Ernte 1996 (96/C 125/27)

    96/0077 (CNS)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 711/95 (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Bei der Festsetzung der Prämien im Sektor Rohtabak ist den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik Rechnung zu tragen. Die gemeinsame Agrarpolitik zielt insbesondere darauf ab, der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu ermöglichen, die Versorgung sicherzustellen und für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge zu tragen. Die Höhe der Prämien muß insbesondere den Absatzmöglichkeiten der verschiedenen Tabaksorten in der Vergangenheit und in der Zukunft unter normalen Wettbewerbsbedingungen Rechnung tragen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für die Ernte 1996 werden die in Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 genannte Prämie für jede Rohtabakgruppe und die jeweiligen Zusatzbeträge im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu . . .

    Im Namen des Rates

    . . .

    (1) ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 70.

    (2) ABl. Nr. L 73 vom 1. 4. 1995, S. 13.

    ANHANG

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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