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Document 51996PC0044(19)

    Vorschlag VERORDNUNG (EG) Nr. ... DES RATES zur Festsetzung des im Wirtschaftsjahr 1997 für Schaffleisch gültigen Grundpreises sowie seiner jahreszeitlichen Anpassung

    /* KOM/96/0044 endg. - CNS 96/0070 */

    ABl. C 125 vom 27.4.1996, p. 35–36 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    51996PC0044(19)

    Vorschlag VERORDNUNG (EG) Nr. ... DES RATES zur Festsetzung des im Wirtschaftsjahr 1997 für Schaffleisch gültigen Grundpreises sowie seiner jahreszeitlichen Anpassung /* KOM/96/0044 ENDG - CNS 96/0070 */

    Amtsblatt Nr. C 125 vom 27/04/1996 S. 0035


    Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) Nr. . . . DES RATES vom . . .

    zur Festsetzung des im Wirtschaftsjahr 1997 für Schaffleisch gültigen Grundpreises sowie seiner jahreszeitlichen Anpassung (96/C 125/19)

    96/0070 (CNS)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates vom 25. September 1989 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. . . . (2), insbesondere auf Artikel 3 Absätze 1 und 2,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Der Grundpreis ist nach den Kriterien gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 festzusetzen.

    Bei der Festsetzung des Grundpreises für Tierkörper von Schafen ist den Zielsetzungen der gemeinsamen Agrarpolitik Rechnung zu tragen. Die gemeinsame Agrarpolitik bezweckt insbesondere, der Landbevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu sichern, die Versorgung sicherzustellen und die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen zu gewährleisten. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren wird der Grundpreis für das Wirtschaftsjahr 1997 in der nachstehenden Höhe festgesetzt.

    Die auf den Grundpreis anzuwendenden, jahreszeitlich angepaßten Wochenbeträge werden unter Berücksichtigung der in den Wirtschaftsjahren 1991, 1992, 1993, 1994 und 1995 mit der privaten Lagerhaltung gemachten Erfahrung festgesetzt -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für das Wirtschaftsjahr 1997 wird im Schaffleischsektor der Grundpreis auf 504,07 ECU/100 kg Schlachtkörpergewicht festgesetzt.

    Artikel 2

    Der in Artikel 1 genannte Grundpreis wird entsprechend der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung jahreszeitlich angepaßt.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab Anfang des Wirtschaftsjahres 1997.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu . . .

    Im Namen des Rates

    . . .

    (1) ABl. Nr. L 289 vom 7. 10. 1989, S. 1.

    (2) Siehe Seite 33 dieses Amtsblatts.

    ANHANG

    WIRTSCHAFTSJAHR 1997

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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