Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 51996PC0044(18)

    Vorschlag VERORDNUNG (EG) Nr. ... DES RATES zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaft- und Ziegenfleisch

    /* KOM/96/0044 endg. - CNS 96/0069 */

    ABl. C 125 vom 27.4.1996, p. 33–34 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    51996PC0044(18)

    Vorschlag VERORDNUNG (EG) Nr. ... DES RATES zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaft- und Ziegenfleisch /* KOM/96/0044 ENDG - CNS 96/0069 */

    Amtsblatt Nr. C 125 vom 27/04/1996 S. 0033


    Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) Nr. . . . DES RATES vom . . .

    zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (96/C 125/18)

    96/0069 (CNS)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß Artikel 5c Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates vom 25. September 1989 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1265/95 (2), hat die Kommission dem Rat einen Bericht mit Vorschlägen unterbreitet, wie die in der übrigen Gemeinschaft geltenden Vorschriften über die erzeugerspezifischen Obergrenzen sich in den neuen deutschen Bundesländern anwenden lassen. Dieser Bericht kommt zu dem Schluß, daß der Umstrukturierungsprozeß im Schaffleischsektor der neuen deutschen Bundesländer noch nicht abgeschlossen ist. Daher müssen die Bedingungen neu festgelegt werden, unter denen Deutschland Sonderbestimmungen erlassen kann, um den in den neuen deutschen Bundesländern noch verbleibenden Problemen Rechnung zu tragen.

    Zur Gewährleistung eines reibungslosen Übergangs von den in den neuen deutschen Bundesländern derzeit angewendeten Bestimmungen zu der in der übrigen Gemeinschaft geltenden Prämienregelung könnten bestimmte Übergangsmaßnahmen erforderlich sein.

    Nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 kann, wenn bestimmte Marktpreiskriterien erreicht sind, die Gewährung der Beihilfen für die private Lagerhaltung lediglich im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens beschlossen werden. Die Erfahrung hat gezeigt, daß, selbst wenn die vorgenannten Preiskriterien erreicht sind, die Gewährung der Beihilfen für die private Lagerhaltung im Rahmen einer Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags die Wirksamkeit der Beihilfemaßnahme für die private Lagerhaltung in bestimmten Fällen verbessern könnte. Daher sollte gestattet werden, unabhängig vom Marktpreisniveau auf das Verfahren der Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags zurückzugreifen, sobald die allgemeinen Gewährungsbedingungen der Beihilfen für die private Lagerhaltung erfuellt sind.

    Die Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 ist somit zu ändern -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 5c erhält folgende Fassung:

    "Artikel 5c

    (1) Abweichend von Artikel 5a Absatz 1 gilt für die neuen deutschen Bundesländer folgendes:

    a) Es wird eine regionale Obergrenze von 1 Mio. prämienfähigen Tieren festgelegt.

    b) Deutschland regelt sowohl die Bedingungen für die Zuteilung dieser Obergrenze als auch ihre regionale Aufteilung.

    (2) Vorbehaltlich der Bestimmungen des vorliegenden Artikels wendet Deutschland in den neuen deutschen Bundesländern spätestens ab dem Wirtschaftsjahr 2000 die in der übrigen Gemeinschaft geltenden Vorschriften über die erzeugerspezifischen Obergrenzen an.

    Deutschland teilt den Erzeugern ihre erzeugerspezifische Obergrenze im Hinblick auf die Gewährung der in Artikel 5 vorgesehenen Prämie mit. Die erzeugerspezifische Obergrenze wird aufgrund der Anzahl Mutterschafe berechnet, für die die Prämie in dem Wirtschaftsjahr vor dem Jahr gezahlt wurde, hinsichtlich dessen die Erzeuger den Bescheid über ihre erzeugerspezifischen Obergrenzen erhalten haben.

    (3) Wurde die Prämie für das Bezugsjahr infolge natürlicher Umstände nicht oder nur gekürzt gezahlt, so wird die Anzahl Tiere zugrunde gelegt, die im vorangegangenen Wirtschaftsjahr prämienbegünstigt war. Wurde die Prämie für das Bezugsjahr infolge von Sanktionen nicht oder nur gekürzt gezahlt, so wird die Anzahl Tiere zugrunde gelegt, die bei der sanktionsbegründenden Kontrolle festgestellt wurde.

    (4) Für den Fall, daß die Gesamtsumme der Obergrenzen der einzelnen Erzeuger, deren Haltungen sich in den neuen deutschen Bundesländern befinden, die für dieses Gebiet festgelegte regionale Obergrenze nicht erreicht, werden die verbleibenden Prämienansprüche aufgehoben, mit der Ausnahme, daß hiervon höchstens 3 v. H. der Gesamtsumme der den genannten Erzeugern zugeteilten erzeugerspezifischen Obergrenzen der in Artikel 5b Absatz 1 vorgesehenen nationalen Reserve für Deutschland zugewiesen werden. Die so gebildete neue Reserve bezieht sich auf das gesamte Gebiet Deutschlands. Keinesfalls jedoch darf die Gesamtsumme der den einzelnen Erzeugern in den neuen deutschen Bundesländern zugeteilten Obergrenzen zuzüglich der vorgenannten zusätzlichen Zuweisung von Prämienansprüchen an die nationale Reserve für Deutschland 1 Mio. Prämienansprüche übersteigen.

    (5) Die Kommission erläßt nach dem Verfahren des Artikels 30 erforderlichenfalls Durchführungsvorschriften zu dem vorliegenden Artikel."

    2. Artikel 7 Absatz 2 wird gestrichen.

    Artikel 2

    Soweit erforderlich, erläßt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 30 Übergangsmaßnahmen, um einen reibungslosen Übergang von der bestehenden Regelung in den neuen deutschen Bundesländern zu den Vorschriften von Artikel 1 Nummer 1 dieser Verordnung zu gewährleisten.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu . . .

    Im Namen des Rates

    . . .

    (1) ABl. Nr. L 289 vom 7. 10. 1989, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 123 vom 3. 6. 1995, S. 1.

    Top